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Anschaffungsnahe HerstellungskostenDie in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verankerten Steuerfallen kennen und vermeiden!
| Werden für die Vermietung keine Neubauten, sondern Bestandsimmobilien erworben, stehen oft umfangreiche Sanierungen und Modernisierungen an. Eigentlich ist das kein steuerliches Problem, denn die Aufwendungen können sofort als Werbungskosten abgesetzt werden. Diesen Abzug kann aber § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verhindern. Liegen nämlich die Voraussetzungen vor, gewährt das FA den Abzug nur verteilt über die Gebäudeabschreibung – ein immenser Nachteil. Grund und Anlass, die Steuerfallen zu beleuchten. |
1. Grundsatz: Sofortiger Abzug oder gleichmäßige Verteilung
Lassen Steuerpflichtige ein Vermietungsobjekt modernisieren oder instand setzen, handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen. Diese können im Zahlungszeitpunkt als Werbungskosten geltend gemacht werden und so die Vermietungseinkünfte reduzieren – und das unabhängig von der Höhe der Aufwendungen. Die Eintragung erfolgt in der Anlage V in den Zeilen 55 bis 56.
Der sofortige Abzug ist aber nicht zwingend, vielmehr besteht ein Wahlrecht: Wird das Vermietungsobjekt
- überwiegend für Wohnzwecke genutzt,
- gehört es zum Privatvermögen und
- handelt es sich um größere Erhaltungsaufwendungen,
können die Aufwendungen durch einen Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden (§ 82b EStDV).
Ob der Steuerpflichtige die Verteilung nun auf zwei, drei, vier oder fünf Jahre wünscht, ist seine Entscheidung. Auch wenn der Gedanke naheliegt, dass die Verteilung infolge der später eintretenden Steuerentlastung negativ ist, kann sie durchaus positiv sein, z. B., wenn sich durch die Verteilung der Aufwendungen Progressionsvorteile erzielen lassen.
Beispiel 1 | ||
Vermieter A hat 2024 ein Einfamilienhaus zur Vermietung erworben und es in 2024 umfangreich saniert. Die Aufwendungen betragen 50.000 EUR. Lösung: A hat die Wahl: Er kann die Aufwendungen entweder im Jahr 2024 vollständig als Werbungskosten geltend machen oder sie gleichmäßig verteilen: | ||
Verteilung auf zwei Jahre | 2024 bis 2025 jeweils jährlich | 25.000 EUR |
Verteilung auf drei Jahre | 2024 bis 2026 jeweils jährlich | 16.667 EUR |
Verteilung auf vier Jahre | 2024 bis 2027 jeweils jährlich | 12.500 EUR |
Verteilung auf fünf Jahre | 2024 bis 2028 jeweils jährlich | 10.000 EUR |
Beachten Sie | Die zu verteilenden Aufwendungen werden in der Anlage V in den Zeilen 57 bis 72 eingetragen.
2. Praxisproblem: Anschaffungsnahe Herstellungskosten
Leider lassen sich nicht alle Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen so flexibel von der Steuer absetzen. Denn werden die Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt und übersteigen die Aufwendungen ohne USt 15 % der auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten, handelt es sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 9 Abs. 5 S. 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Die Steuerfolgen sind immens: Der Vermieter verliert nicht nur die Möglichkeit, die Aufwendungen auf den Zeitraum von bis zu fünf Jahren zu verteilen, sondern er verliert auch die Möglichkeit, die Aufwendungen vollständig im Zahlungsjahr abzusetzen.
Merke | Die 15 %-Grenze wird immer ausgehend von dem Nettoaufwand berechnet – und zwar unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. |
Der Grund für § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist, dass der Gesetzgeber wegen der Höhe der Aufwendungen und des zeitlichen Zusammenhangs mit dem Erwerb der Immobilie unterstellt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung der Immobilie stehen. Dadurch werden die sofort abzugsfähigen Aufwendungen den Anschaffungskosten zugerechnet, sodass diese nur über die langjährige Gebäudeabschreibung abzugsfähig ist.
Beispiel 2 |
A hat am 2.1.24 ein leer stehendes Mehrfamilienhaus erworben. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen 400.000 EUR. Von Januar bis April lässt A das Gebäude umfangreich sanieren und modernisieren. Das kostet 75.000 EUR netto. Im Mai ziehen die ersten Mieter ein. Lösung: Grundsätzlich hätte A die Aufwendungen in 2024 in voller Höhe als Werbungskosten absetzen oder eine freiwillige Verteilung auf zwei bis fünf Jahre vornehmen können. Da die Aufwendungen mit 75.000 EUR jedoch die Grenze von 15 % der Anschaffungskosten übersteigen (400.000 EUR × 15 % = 60.000 EUR), liegen anschaffungsnahe Herstellungskosten vor. Die Aufwendungen sind nur über die Gebäudeabschreibung zu berücksichtigen. |
Beachten Sie | Beträgt die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG 2 % p. a., kann A somit fünfzig Jahre lang jeweils 1.500 EUR absetzen (75.000 EUR × 2 %), was infolge der erheblich verzögerten Steuerentlastung und drohenden Inflation ein extremer Nachteil ist. Gewissermaßen gewährt A dem FA durch die Verteilung ein zinsloses Darlehen.
3. Steuerfallen im Detail
Sowohl der Grenzwert von 15 % als auch die Rechtsfolgen enthalten keinen Ermessensspielraum. Soll die Regelung umgangen werden, muss vorausschauend geplant werden. Dabei gilt es, die 15 %-Grenze und den maßgebenden Dreijahreszeitraum im Blick zu behalten. Das Problem sind aber häufig anzutreffende Steuerfallen:
3.1 Dreijahreszeitraum
Der Zeitraum von drei Jahren klingt überschaubar. Doch hier lauern die Tücken im Detail. Denn wann beginnt der Zeitraum genau und wann endet er?
Irrtümlich wird oft davon ausgegangen, dass der Zeitraum ab dem abgeschlossenen Kaufvertrag über den Erwerb der Immobilie beginnt. Das ist aber ein Trugschluss. Denn der dreijährige Zeitraum beginnt erst dann, wenn das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) übergegangen ist. Maßgebend ist also der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Nutzen und Lasten übergehen.
Beispiel 3 |
Der Steuerpflichtige A hat am 2.1.21 einen Kaufvertrag über ein Einfamilienhaus unterzeichnet, das fremdüblich vermietet werden soll. Besitz, Nutzen und Lasten gehen mit Zahlung des Kaufpreises über, das ist der 31.1.21. Auf das Gebäude entfallen Anschaffungskosten von 200.000 EUR. Demzufolge liegt die 15 %-Grenze bei 30.000 EUR. Bis zum 31.12.23 hat A Renovierungen i. H. von 28.000 EUR durchgeführt. Mitte Januar 2024 wird noch ein Fenster für 3.000 EUR netto ausgetauscht. Lösung: Wäre der Zeitraum ausgehend von dem Kaufvertrag zu berechnen, würden sich keine anschaffungsnahen Herstellungskosten ergeben. Damit wäre ein sofortiger Abzug aller Aufwendungen zulässig. Weil der Zeitraum jedoch ab dem 31.1.21 beginnt und somit auch noch den Januar 2024 umfasst, wird die Grenze (30.000 EUR) durch die Aufwendungen (31.000 EUR) überschritten. Die Folge: Der Steuerpflichtige A kann die 31.000 EUR nur über die Gebäudeabschreibung absetzen. |
Beachten Sie | Die Grenze ist nur in den drei Jahren nach dem Immobilienerwerb zu prüfen. Sollte eine Immobilie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt werden, beginnt folglich keine neue Dreijahresfrist (BFH 3.5.22, IX R 7/21).
3.2 Ausführung der Maßnahmen
Zudem ist zu beachten, dass es nicht auf die Bezahlung der Aufwendungen, sondern auf die Ausführung der Maßnahmen innerhalb des Dreijahreszeitraums ankommt. Dabei geht die Finanzverwaltung sogar so weit, dass die Maßnahme zum Ende des Zeitraums nicht einmal abgeschlossen sein muss.
Bei Maßnahmen, die sich über den dreijährigen Zeitraum hinaus erstrecken, hat folglich zum Ablauf des dritten Jahres eine Aufteilung zu erfolgen. Der Teil der Aufwendungen, der auf innerhalb des dreijährigen Zeitraums durchgeführte Maßnahmen entfällt, ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu berücksichtigen. Der restliche Teil fällt aus der Berechnung heraus.
Merke | Zur Umgehung der 15 %- Grenze ist es also keine Lösung, nur die Bezahlung der Rechnungen zu verschieben. |
Beispiel 4 |
Der Dreijahreszeitraum läuft vom 1.7.21 bis zum 30.6.24. Die relevante 15 %-Grenze beträgt 50.000 EUR. Innerhalb des Zeitraums wurden Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen über 45.000 EUR durchgeführt und bezahlt. Am 1.6.24 hat zudem ein Handwerker mit der Sanierung der Fassade begonnen. Der Abschluss der Sanierung erfolgt am 15.7.24. Die Rechnung beträgt 12.000 EUR netto und wird im August bezahlt. Davon entfallen 7.000 EUR auf den Zeitraum vom 1.6. bis zum 30.6.24. Lösung: Weil die im August bezahlten Aufwendungen insoweit berücksichtigt werden, wie sie auf den Dreijahreszeitraum entfallen (7.000 EUR), wurde die 15 %-Grenze überschritten. |
Beachten Sie | Ziehen sich Baumaßnahmen über den Dreijahreszeitraum hin, sollten von den Bauunternehmern deshalb Aufstellungen über die bis zum Ablauf des Zeitraums getätigten Baumaßnahmen angefordert werden.
3.3 Vorgezogene Aufwendungen
Da der Dreijahreszeitraum nicht ab dem Datum des notariellen Vertrags, sondern erst ab dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten beginnt, kann die Durchführung von Maßnahmen auch vorgezogen werden. Denn Maßnahmen, die vor dem Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten ausgeführt werden, bleiben von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG verschont (BFH 28.4.20, IX B 121/19).
Beispiel 5 |
Der Steuerpflichtige A unterzeichnet am 1.2.24 einen Notarvertrag über den Kauf eines Mehrfamilienhauses. Als Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten wurde der 1.5.24 vereinbart. Der Vertrag sieht vor, dass A bereits vor dem 1.5.24 Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen vornehmen darf. Die Anschaffungskosten des Gebäudes betragen 300.000 EUR. A tätigt folgende Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen:
Am 1.1.25 ist alles fertig und die Mieter ziehen ein. Lösung: Der maßgebende Zeitraum läuft vom 1.5.24 bis zum 30.4.27. Die Aufwendungen bis zum 30.4.24 sind als Aufwand „vor“ der Anschaffung nicht in die 15 %-Grenze einzubeziehen. Deshalb sind die 20.000 EUR sofort abzugsfähig. Im Dreijahreszeitraum fallen nur 30.000 EUR an. Diese übersteigen die 15 %-Grenze nicht (300.000 EUR × 15 % = 45.000 EUR). Es handelt sich ebenfalls um sofort abzugsfähigen Aufwand. |
Beachten Sie | Bei Vorverlagerung von Aufwendungen sollte darauf geachtet werden, dass die jeweilige Abnahme der Baumaßnahme vor dem Übergang von Nutzen und Lasten erfolgt. Im Zweifel wären auch Teilrechnungen zu Dokumentationszwecken geeignet, um gegenüber dem FA nachzuweisen, welche Aufwendungen auf Maßnahmen vor bzw. nach Erwerb des Objekts entfallen.
3.4 Zuordnung der Aufwendungen
Vom Wortlaut her stellt § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zwar auf das Gebäude ab, sodass der Gedanke naheliegt, die 15 %-Grenze basierend auf den Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes zu berechnen. Das ist auch korrekt, aber nur, wenn es sich um eine einheitliche Gebäudenutzung handelt. Steht das Gebäude hingegen in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen, ist hinsichtlich der 15 %-Grenze auf jeden einzelnen Gebäudeteil abzustellen (BMF 20.10.17, IV C 1 – S 2171 c/09/10004 :006).
Ein Gebäude kann maximal in vier verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen:
Beispiel 6 |
A erwirbt ein Vermietungsobjekt. Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten betragen 300.000 EUR. Im Erdgeschoss befindet sich ein vermieteter Einzelhandel und im Obergeschoss eine gleich große vermietete Wohnung. Während das Erdgeschoss nicht renoviert wird, fallen für die Wohnung Instandhaltungsmaßnahmen i. H. von 25.000 EUR netto an (neues Bad etc.). Lösung: Bei einer Gesamtbetrachtung wird die 15 %-Grenze eingehalten (300.000 EUR × 15 % = 45.000 EUR). Da das Gebäude jedoch unterschiedlich genutzt wird, ist jeder Gebäudeteil isoliert zu betrachten. Dadurch wird die 15 %-Grenze für die Wohnung (300.000 EUR × 50 % × 15 % = 22.500 EUR) überschritten. Denn die Aufwendungen betragen 25.000 EUR. Die Folge: Die Aufwendungen sind nicht sofort abzugsfähig, sondern nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben. |
- Eigene Wohnzwecke, z. B. private Wohnung
- Fremde Wohnzwecke, z. B. vermietete Wohnung
- Eigenbetriebliche Nutzung, z. B. eigenes Ladengeschäft
- Fremdbetriebliche Nutzung, z. B. vermietetes Ladengeschäft
Beachten Sie | Auch Eigentumswohnungen i. S. des WEG sind als eigenständige Gebäude zu betrachten. Bei einer Eigentumswohnung bemisst sich die 15 %-Grenze
- einerseits nach den Anschaffungskosten und -nebenkosten der angeschafften Wohnung (und nicht nach dem Wert des Gesamtgebäudes) und
- andererseits nach den innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen (FG Hessen 18.6.24, 10 K 1736/19, NZB BFH IX B 86/24).
3.5 Relevante Aufwendungen
Maßgebend für § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind die Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Nicht berücksichtigt werden hingegen Aufwendungen für Erweiterungen i. S. des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB (diese sind infolge der Substanzmehrung immer abzuschreiben) sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (z. B. Heizungswartung). Das Problem ist oft die konkrete Abgrenzung, welche Aufwendungen in den Anwendungsbereich fallen. Bei der Ermittlung der 15 %-Grenze sind u. a. auch zu berücksichtigen:
Merke | Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört allerdings nicht zu den Aufwendungen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (BFH 20.9.22, IX R 29/21). |
- Unvermutete Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel, wie z. B. Schimmel hinter der Tapete (BFH 13.3.18, IX R 41/17)
- Aufwand zur Herstellung der Betriebsbereitschaft funktionsuntüchtiger Gebäudeteile (BMF 20.10.17, IV C 1 – S 2171 c/09/10004: 006)
- Schönheitsreparaturen (BFH 14.6.16, IX R 25/14)
3.6 Bestandskraft kein Rettungsanker
Die Praxis zeigt, dass die 15 %-Grenze oft nicht im ersten Jahr überschritten wird, sondern erst im zweiten oder dritten Jahr. Daher wiegen sich Steuerpflichtige oft in Sicherheit, wenn ihnen vom FA für das erste (oder zweite) Jahr bereits ein Steuerbescheid erteilt wurde und dieser in Bestandskraft erwachsen ist. Die Hoffnung: Weil das FA in diesem Steuerbescheid den sofortigen Abzug anerkannt hat, kann es diesen rückwirkend nicht wieder versagen.
Leider ist das eine Fehleinschätzung. Denn stellt das FA fest, dass die 15 %-Grenze in späteren Jahren überschritten wird, ist das ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung für die bereits erteilten Steuerbescheide. Diese sind deshalb nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Der bisher bestandskräftig berücksichtigte Sofortabzug der Aufwendungen wird rückgängig gemacht und die deutlich geringere Gebäudeabschreibung gewährt. Die Folge: Es wird oft eine beachtliche Steuernachzahlung fällig.
Fazit | Von der Steuerfalle durch anschaffungsnahe Herstellungskosten werden viele Vermieter immer wieder überrascht. Das ist vor allem deshalb ein Problem, weil durch die Abschreibung der Aufwendungen über einen äußerst langen Zeitraum ein erheblicher Liquiditätsverlust eintritt. Vermieter sollten sich deshalb vor größeren Sanierungsmaßnahmen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie mit der konkreten Ausgestaltung der 15 %-Grenze vertraut machen. Aber auch Unternehmer können betroffen sein. Denn die Vorschrift gilt auch dann, wenn innerhalb eines Betriebsvermögens Immobilien erworben und zeitnah saniert werden. |
AUSGABE: MBP 4/2025, S. 67 · ID: 50322407