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EinkommensteuerFührt die Stundung einer Kaufpreisforderung zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen?
| Die Stundung des Kaufpreises aus dem Verkauf eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlung ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, das zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben (Anschluss an die ständige Rechtsprechung, u. a. BFH 14.7.20, VIII R 3/17). Ob es aber tatsächlich dazu kommt, hängt von den weiteren vertraglichen Vereinbarungen ab (FG Schleswig-Holstein 17.9.24, 4 K 34/24, Rev. BFH VIII R 30/24, Abruf-Nr. 244646). |
1. Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen hatten ihrer Tochter ein Hausgrundstück verkauft, den im Übertragungsvertrag vereinbarten Kaufpreis jedoch (ebenfalls im Übertragungsvertrag) gestundet. Die Stundungsvereinbarung sah vor, dass die Tochter den Kaufpreis in monatlichen Raten bezahlt. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde, so die Vereinbarung, der Tochter geschenkt.
Das FA ging von einem in der Ratenzahlungsvereinbarung liegenden Zinsanteil aus, den es der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterwarf.
2. Entscheidungsgründe
Nach erfolglosem Einspruch gab das FG Schleswig-Holstein der hiergegen gerichteten Klage statt. Der in der Ratenzahlungsabrede rechnerisch gemäß den Vorgaben des § 12 Abs. 3 BewG enthaltene Zinsanteil ist unter den vorliegenden Umständen nicht als Ertrag aus einer Kapitalforderung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren. Die Differenz zwischen dem Nominalkaufpreis und dem abgezinsten Barkaufpreis haben die Eltern ihrer Tochter ausdrücklich geschenkt.
Beachten Sie | Die hierin bzw. in dem entsprechenden Kapitalnutzungsvorteil liegende freigebige Zuwendung ist als Schenkung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu qualifizieren und deshalb für die Einkommensteuer irrelevant. Es besteht ein rechtssystematischer Anwendungsvorrang der Schenkungsteuer, sodass die Ertragsbesteuerung in diesem Fall zurücktritt.
Merke | Das FG Köln (27.10.22, 7 K 2233/20, Rev. BFH VIII R 1/23) hat zu dieser Thematik jüngst eine andere Ansicht vertreten. Danach ist es unvermeidlich und nicht verfassungswidrig, wenn es bei folgerichtiger Ausgestaltung jeder Einzelsteuer zu Doppelbelastungen kommt. BFH kann bald für Klarheit sorgen Da gegen beide FG-Entscheidungen inzwischen die Revision anhängig ist, wird der BFH bald für Klarheit sorgen können. |
AUSGABE: MBP 4/2025, S. 58 · ID: 50262575