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SozialversicherungspflichtUnklarheit im Beschäftigungsstatus: BSG gesteht Willen der Beteiligten gewichtige Bedeutung zu
| Sprechen die Umstände bei einer Gesamtabwägung gleichermaßen für eine abhängige Beschäftigung wie für eine Selbstständigkeit, darf das LSG dem Willen der Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, ausnahmsweise eine gewichtige Bedeutung beimessen. Diese Aussage hat das BSG im Fall eines Lohnbuchhalters getroffen, der auf Basis eines Vertrags über eine freie Mitarbeit bei einem freiberuflichen Steuerberater tätig wird. |
Der Lohnbuchhalter, ein gelernter Steuerfachgehilfe, hatte seit 1984 ein Gewerbe für „Buchführungsservice“ angemeldet. Im Jahr 2018 schloss er mit einem Steuerberater einen Vertrag über eine freie Mitarbeit, um für Mandanten des Steuerberaters Lohnabrechnungen selbstständig durchzuführen. Er war vertraglich und tatsächlich nicht an Weisungen gebunden und konnte örtlich sowie zeitlich frei über seine Arbeitsausführung entscheiden. Trotz verschiedener Anzeichen einer betrieblichen Eingliederung, wie der Nutzung eines Arbeitsplatzes beim Steuerberater und der Abrechnung über dessen Kanzlei, arbeitete der Lohnbuchhalter auch für viele andere Auftraggeber und nutzte beim Arbeiten von zu Hause eigene Ressourcen.
Das BSG stellte fest, dass bei einer Gesamtabwägung weder eine fremdbestimmte Eingliederung noch Weisungsgebundenheit vorlagen, da die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse nicht überwiegend beim Steuerberater lag. Vielmehr ergaben die Vereinbarungen und praktischen Umsetzungen genügend Freiraum für unternehmerische Tätigkeiten des Lohnbuchhalters. Da die Umstände keine klare Entscheidung für eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit erlaubten, sei dem Willen der Vertragsparteien, eine selbstständige Tätigkeit zu vereinbaren, eine entscheidende Bedeutung beizumessen (BSG, Urteil vom 22.07.2025, Az. B 12 BA 7/23 R, Abruf-Nr. 249284).
AUSGABE: LGP 8/2025, S. 162 · ID: 50493525