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ArbeitgeberleistungenErholungsbeihilfe: Auch bei Gehaltsumwandlung nutzbar?

Leseprobe23.07.20257649 Min. Lesedauer

| In LGP 4/2025 wurde die Erholungsbeihilfe im Kontext der Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent zulasten des Arbeitgebers vorgestellt ( § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG). Ein LGP-Leser fragt sich nun: Kann die Pauschalierung auch bei einer Gehaltsumwandlung angewandt werden? |

Antwort | Ja, das ist möglich. Denn die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung bei Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG setzt nicht voraus, dass die Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Das bedeutet: Arbeitnehmer können eine pauschal besteuerte Erholungsbeihilfe auch im Wege einer Gehaltsumwandlung oder eines Gehaltsverzichts erhalten. Dazu ein Beispiel, das den steuerlichen Effekt veranschaulicht:

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält in der Steuerklasse I einen Bruttolohn über 3.000 Euro. Der Arbeitgeber wird bei Sozialabgaben von ca. 20 Prozent mit monatlich 3.600 Euro belastet und der Arbeitnehmer erhält monatlich netto 2.052 Euro. Für Juli wird der Lohn durch Gehaltsumwandlung auf 2.844 Euro reduziert. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer eine Erholungsbeihilfe über 156 Euro.

Lösung: Für Juli unterliegen nur 2.844 Euro der Besteuerung und den Sozialabgaben, denn 156 Euro werden mit 25 Prozent pauschaliert. Der Effekt:

  • Der Arbeitgeber wird mit 3.610 Euro belastet (3.000 Euro + 20 Prozent Sozialabgaben auf 2.844 Euro sowie 25 Prozent Steuern auf 156 Euro zzgl. Soli). Ein Nachteil von zehn Euro aufgrund der Gehaltsumwandlung.
  • Der Arbeitnehmer erhält hingegen netto effektiv 2.120 Euro (1.964 Nettolohn + 156 Euro Erholungsbeihilfe). Ein Vorteil von 68 Euro.
  • In der Summe werden folglich 58 Euro eingespart.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Gehaltsextra Erholungsbeihilfe: So lässt sich die Lohnsteuer pauschalieren“, LGP 4/2025, Seite 80 → Abruf-Nr. 50290353

AUSGABE: LGP 8/2025, S. 161 · ID: 50489360

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