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Mindestlohn/ArbeitsentgeltLSG Baden-Württemberg: Entgeltanspruch kann auch durch Sachzuwendung erfüllt werden

Top-Beitrag Abo-Inhalt 26.07.2024 2 Min. Lesedauer

| Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitsentgeltanspruch in Höhe des Mindestlohns durch eine Sachzuwendung oder durch eine Geldzahlung erfüllt wird. Zu diesem Schluss ist jedenfalls das LSG Baden-Württemberg gelangt. Das letzte Wort hat nun das BSG. |

Streit um Erfüllung des Mindestlohnanspruchs

Ein Werbekaufmann beschäftigte in seinem Gewerbebetrieb einen Arbeitnehmer. Für den Gewerbebetrieb galt kein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Der Arbeitnehmer war für den Werbekaufmann in der Zeit vom 01.04.2014 bis 31.01.2016 als Monteur mit einer monatlichen Arbeitszeit von 43,5 Stunden tätig. Dafür erhielt er einen monatlichen Lohn von 398,00 Euro. Die monatliche Vergütung setzte sich ausschließlich aus dem geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Dienstwagens zusammen. Dessen Brutto-Listenpreis betrug 39.879,99 Euro. Daraus ergab sich ein monatlicher Sachbezug von 398,00 Euro (1 % x 39.800,00 Euro); darauf wurden Beiträge entrichtet.

Die Deutsche Rentenversicherung führte für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 eine Betriebsprüfung durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung forderte sie für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.01.2016 Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge in Höhe von insgesamt 2.744,80 Euro nach. Die Nachforderung wurde damit begründet, dass dem Arbeitnehmer seit 01.01.2015 nicht der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Höhe von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde gezahlt worden ist. Der Mindestlohn werde, so die Deutsche Rentenversicherung, als Geldbetrag geschuldet. Die Gewährung geldwerter Vorteile werde nach der Rechtsprechung des BAG nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet (BAG, Urteil vom 25.10.2016, Az. 5 AZR 135/16, Abruf-Nr. 186541). Dem folgt das LSG nicht.

LSG BW: Das arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt zählt

Nach Ansicht des LSG ist maßgebend für die Beitragsbemessung das dem Beschäftigten nach dem Entstehungsprinzip arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt. Die Frage, ob der Arbeitsentgeltanspruch in Höhe des Mindestlohns durch eine Sachzuwendung wirksam erfüllt wurde oder nur durch eine Geldzahlung erfüllt werden kann, sei bei der Verbeitragung des Arbeitsentgelts unbeachtlich (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2023, Az. L 5 BA 1846/22, Abruf-Nr. 242417).

BSG muss sich mit Grundsatzfrage befassen

Das BSG ist als nächstes am Zug (Az. beim BSG: B 12 BA 6/23 R). Es muss prüfen, ob das Arbeitsentgelt beitragsrechtlich hinreichend zugrunde gelegt ist, wenn der vereinbarte und den Mindestlohn nicht unterschreitende Arbeitsentgeltanspruch berücksichtigt wird, auch wenn dieser vereinbarungsgemäß nicht in Geld, sondern allein durch eine Sachzuwendung erfüllt wurde.

Ausgabe: 09/2024, S. 189 · ID: 50104945

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