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Krankenversicherung(Kein) Wechsel von PKV in GKV durch kurzzeitigen Teilrentenbezug?

Abo-Inhalt 09.08.2024 2 Min. Lesedauer

| Können Rentner durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente von der privaten Krankenversicherung dauerhaft in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln? Diese Frage beantworten zwei LSG unterschiedlich. |

LSG Berlin-Brandenburg: Kein Wechsel durch kurzzeitigen Teilrentenbezug

Im Fall vor dem LSG Berlin-Brandenburg beantragte ein privat krankenversicherter Rentner bei der Rentenversicherung, nur einen Teil seiner Rente ausgezahlt zu bekommen. Sodann beantragte er unter Verweis auf das nun unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegende Monatseinkommen die Aufnahme in die beitragsfreie Familienversicherung seiner Ehefrau. Der Rentner teilte mit, nach drei bis vier Monaten wieder seine Vollrente beziehen und sodann in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben zu wollen. Dies lehnte die Krankenkasse seiner Ehefrau ab.

Der Rentner klagte und verlor in beiden Instanzen. Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, dass der Bezug einer Teilrente für nur drei bis vier Monate regelmäßig keinen Wechsel von der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Familienversicherung ermögliche. Die Wahl einer Teilrente sei zwar zulässig, ein nur vorübergehender Bezug stelle jedoch kein regelmäßiges Einkommen dar. Vielmehr sei prognostisch für die kommenden zwölf Monate ein Durchschnittseinkommen zu bilden aus derzeitiger Teilrente und beabsichtigter Vollrente. Bezieher von Renten seien nur dann in der Familienversicherung zu versichern, wenn dieses Durchschnittseinkommen geringer sei als die maßgebliche Einkommensgrenze (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.07.2024, Az. L 14 KR 129/24, Abruf-Nr. 243114).

LSG Baden-Württemberg: Wechsel durch kurzzeitigen Teilrentenbezug

Im Fall vor dem LSG Baden-Württemberg bezog der privat krankenversicherte Bezieher einer Altersrente für drei Monate eine Teilrente. Nach Ansicht des LSG ist es nicht grundsätzlich verwehrt, durch die vorübergehende Wahl einer Teilrente nach § 42 SGB VI die beitragsfreie Familienversicherung über den Ehepartner zu erreichen; und zwar mit der Folge, dass bei späterer Rückkehr zur Vollrente die obligatorische freiwillige Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V eintritt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2024, Az. L 5 KR 1336/23, Abruf-Nr. 240810).

BSG muss sich mit dem Thema „Wechsel durch Teilrentenbezug“ befassen

Das LSG Berlin-Brandenburg hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen und auf die beabsichtigte Gesetzesänderung verwiesen, wonach der Weg in die Familienversicherung durch den Bezug einer Teilrente ausgeschlossen werden soll. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg ist bereits Revision eingelegt worden. Das Verfahren ist unter dem Az. B 12 KR 3/24 R anhängig. LGP hält Sie über den Ausgang auf dem Laufenden.

Ausgabe: 09/2024, S. 190 · ID: 50124907

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