SozialabgabenVIP-Loge und § 37b EStG: Warum die Unterscheidung zwischen fremden und eigenen Arbeitnehmern wichtig ist
| In der April-Ausgabe hat LGP das neue BFH-Urteil zum Sportsponsoring erläutert. Dazu hat ein Leser folgende Frage gestellt, die auch für andere Arbeitgeber interessant ist: Besteht immer eine Befreiung von den Sozialabgaben, wenn der aus einer VIP-Loge für Arbeitnehmer resultierende Sachbezug nach § 37b EStG pauschal versteuert wird? |
Antwort | Entscheidend ist, zu wem das Arbeitsverhältnis besteht. Ist das der Arbeitgeber, der die VIP-Loge bezahlt, kann durch die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG zwar die Erhebung der Lohnsteuer vereinfacht werden, Sozialabgaben fallen aber trotzdem an (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Handelt es sich hingegen um Arbeitnehmer eines fremden Arbeitgebers, werden faktisch Arbeitnehmer eines Geschäftspartners in die VIP-Loge eingeladen – dann entfallen durch die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG auch die Sozialabgaben (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV).
Wichtig | Handelte es sich bei dem Besuch eigener Arbeitnehmer in der VIP-Loge um eine Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG, kann der Vorteil – statt mit 30 Prozent – auch mit 25 Prozent pauschaliert werden (§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG). Das spart Arbeitgebern nicht nur fünf Prozent Steuern, sondern auch die Sozialabgaben (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV); die fallen dann komplett weg. Damit eine solche Betriebsveranstaltung vorliegt, ist es nach neuester BFH-Rechtsprechung noch nicht mal erforderlich, dass die Teilnahme – also der Besuch der VIP-Loge – allen Arbeitnehmern des Arbeitgebers zusteht (BFH, Urteil vom 27.03.2024, Az. VI R 5/22, Abruf-Nr. 241427).
Ausgabe: 09/2024, S. 173 · ID: 50043463
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle