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SozialversicherungBSG: Verspätete Pauschalversteuerung führt zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung

Abo-Inhalt 10.05.2024 4 Min. Lesedauer

| Das BSG hat entschieden, dass die verspätete Pauschalbesteuerung von Kosten für eine Betriebsveranstaltung nicht zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt. LGP liefert die Hintergründe und erläutert, wie Arbeitgeber jetzt vorgehen, gerade mit Blick auf mehrere Betriebsveranstaltungen und Weihnachtsfeiern am Jahresende. |

Der Fall: Pauschalversteuerung erfolgte nach dem 28.02.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit seinen Beschäftigten im September 2015 ein Firmenjubiläum gefeiert. Erst im März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rd. 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rd. 60.000 Euro nach.

Dagegen wehrte sich das Unternehmen und bekam vor dem SG und später auch vor dem LSG Niedersachsen-Bremen Recht. Dagegen legte die Deutsche Rentenversicherung Revision beim BSG ein. Sie rügte die Verletzung des § 1 Abs. 1 S. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Da die Beiträge zum 28.02.2016 fällig geworden seien, scheide eine spätere Pauschalversteuerung aus.

BSG: Keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung

Das BSG hat der Revision stattgegeben. Die Nachforderung war rechtmäßig. So sind Kosten von mehr als 110 Euro je Arbeitnehmer für eine Betriebsveranstaltung als geldwerter Vorteil beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Vergütungsabrechnung, sondern erst später pauschal versteuert werden.

Nach den geltenden Bestimmungen kommt es darauf an, dass die pauschale Besteuerung mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum erfolgt. Das wäre hier der September 2015 gewesen. Tatsächlich hat der Betrieb die Pauschalbesteuerung erst Ende März 2016 durchgeführt. Dies fand nach dem 28.02.2016 statt, also nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr – hier 2015 – übermittelt werden muss (BSG, Urteil vom 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22 R, Abruf-Nr. 241172).

Diese Schlüsse sollten Arbeitgeber jetzt ziehen

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten im Besprechungsergebnis vom 20.04.2016, TOP 5 (Abruf-Nr. 230282) die Auffassung, eine nachträgliche Pauschalbesteuerung könne stets nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung geltend gemacht werden, also längstens bis zum 28.02. des Folgejahrs. Dem schließt sich nun das BSG im Ergebnis an.

Das gehört zum Arbeitsentgelt

Für Arbeitgeber heißt das: Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden oder einmaligen Vergütungen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Lohnbestandteile besteht. Ausgenommen hiervon, sprich der Vergütung nicht zuzurechnen, sind bestimmte steuerfreie oder der Pauschalbesteuerung zugängliche Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 SvEV). Diese sind nur dann nicht dem Lohn zuzurechnen, wenn sie vom Arbeitgeber für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert wurden. Der Abrechnungszeitraum endet am 28.02. des Folgejahrs.

Wichtig | Diese Regelung führt zu Problemen, wenn z. B. die Rechnung für eine Weihnachtsfeier erst nach dem 28.02. des Folgejahrs beim Arbeitgeber eingeht. In diesem Fall führt die nachträgliche Pauschalversteuerung nicht zu einer Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Das gilt für mehrere Betriebsveranstaltungen

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist zu beachten, dass nur für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr der steuerliche Freibetrag von 110 Euro je Veranstaltung für den teilnehmenden Arbeitnehmer angesetzt werden kann.

Bei mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr, an denen ein Arbeitnehmer teilnimmt, haben Arbeitgeber ein Wahlrecht: Sie können wählen, für welche der zwei Veranstaltungen sie den Freibetrag anwenden – am besten für die zwei teuersten. Eine dritte oder weitere Betriebsveranstaltung führt zur Steuer- und auch zur Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Allerdings besteht für Arbeitgeber hier die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 Prozent zu pauschalieren (§ 40 Abs. 2 EStG).

Beispiel

In einem Unternehmen finden im Jahr 2024 drei Betriebsveranstaltungen statt. An allen drei Veranstaltungen können alle Arbeitnehmer teilnehmen. Auf den einzelnen teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen folgende Vorteile:
  • Jubiläumsfeier im Mai 2024 mit 100 Euro
  • Betriebsausflug im Juli 2024 mit 90 Euro
  • Weihnachtsfeier im Dezember 2024 mit 70 Euro
Lösung: Die Aufwendungen für jede der drei Betriebsveranstaltungen liegen im Rahmen des Freibetrags von 110 Euro. Da an allen drei Betriebsveranstaltungen alle Arbeitnehmer teilgenommen haben, ist der Freibetrag bei einer Veranstaltung nicht anwendbar. Das ist die Weihnachtsfeier; bei ihr sind die Aufwendungen mit 70 Euro pro Arbeitnehmer am niedrigsten. Deshalb ist bei der Weihnachtsfeier die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG durchzuführen.
Wichtig | Die Pauschalierung für die Weihnachtsfeier, die im Dezember 2024 stattfindet, muss der Arbeitgeber bis zum 28.02.2025 durchführen. Erfolgt die Pauschalierung erst im März 2025 oder später, besteht keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Ausgabe: 05/2024, S. 123 · ID: 50019297

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