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WettbewerbsverbotVertragliches Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe
| Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Vertragsstrafenregelung benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), wenn sie für jeden Wettbewerbsverstoß eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht, ohne hier Differenzierungen vorzusehen. Diese Auffassung vertritt das LAG Mecklenburg-Vorpommern. |
Das LAG benennt als mögliche Differenzierungen die Schwere des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, die Möglichkeit eines Schadens und dessen Höhe, eine Obergrenze der Vertragsstrafe sowie eine Berücksichtigung von Fortsetzungszusammenhängen. Weiter stellt das LAG klar: Der Arbeitnehmer ist insbesondere deshalb unangemessen benachteiligt, soweit
- eine Vertragsstrafenregelung nicht zwischen versuchter Abwerbung, vollendeter Abwerbung und der Beteiligung an einer Abwerbung unterscheidet,
- nicht nur eine vollendete Abwerbung, sondern auch einfachste Unterstützungshandlungen und selbst der im frühen Anfangsstadium abgebrochene Versuch einer Abwerbung die Vertragsstrafe gleichermaßen in voller Höhe auslösen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023, Az. 2 Sa 112/22, Abruf-Nr. 238531; Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG eingelegt: Az. 8 AZN 343/23).
- Beitrag „So können Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtssicher gestalten“ – mit Musterformulierungen, LGP 8/2015, Seite 141 → Abruf-Nr. 43447501
AUSGABE: LGP 6/2024, S. 114 · ID: 49904113