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Lohnsteuer/Umsatzsteuer/BetriebsprüfungDatenzugriff auf Ladeinfrastruktur: Finanzverwaltung verspricht sich vom Auslesen von „intelligenten“ Wallboxen Erkenntnisse
| Bei Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder allgemeinen Betriebsprüfungen sollen „intelligente“ Wallboxen im Rahmen des Datenzugriffs ausgelesen werden, so eine interne Verfügung der Finanzverwaltung. |
Hintergrund | Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterie von privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für den Ladestrom. Umsatzsteuerlich gilt die Überlassung von Strom aus der betrieblichen Ladesäule (Wallbox) an Beschäftigte zum Aufladen eines privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs als Lieferung. Da die Aufladung unentgeltlich erfolgt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist.
Der internen Verfügung der Finanzverwaltung nach sollen bei Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder allgemeinen Betriebsprüfungen „intelligente“ Wallboxen im Rahmen des Datenzugriffs ausgelesen werden. Mit dem Datenzugriff sollen folgende steuerlich relevanten Erkenntnisse gewonnen werden:
- Verprobung der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Überlassung von Ladestrom an Beschäftigte sowie Verprobung der Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Dienstwagen.
- Des Weiteren können die geladenen Kilowattstunden auf Schlüssigkeit geprüft werden oder ob unter dem Chip weitere Fahrzeuge geladen werden.
AUSGABE: LGP 6/2024, S. 114 · ID: 49970801