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UrlaubUnbezahlter Urlaub: Diese Spielregeln müssen Arbeitgeber wissen
| Immer wieder fragen Arbeitnehmer nach unbezahltem Urlaub. Oft weil ihnen der normale Urlaub nicht ausreicht, weil sie eine längere Auszeit für eine Weltreise wünschen oder weil sie die Elternzeit verlängern möchten. Doch hat der Arbeitnehmer überhaupt einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub? Was muss der Arbeitgeber beachten? Und wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus? LGP macht Sie mit den Spielregeln vertraut. |
Unbezahlter Urlaub – das sind die rechtlichen Spielregeln
Der bezahlte Erholungsurlaub ist im BUrlG geregelt ist und beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens 24 Tage im Jahr (§ 3 BUrlG). Dagegen ist der unbezahlte Urlaub nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers liegt. Ein Anspruch kann sich aber z. B. aus vertraglichen Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer ergeben, wie z. B. aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag.
Wichtig | Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub besteht nur in Sonderfällen, z. B. wenn der Arbeitnehmer nahe Angehörige pflegen muss (maximal sechs Monate – § 3 PflegeZG), er kranke Kinder unter zwölf Jahren betreuen muss (maximal zehn Tage pro Kind – § 45 SGB V), er seinen Anspruch auf Elternzeit geltend macht, oder er unverschuldet in eine Notsituation geraten ist (z. B. Überschwemmung).
Während des unbezahlten Urlaubs besteht das Arbeitsverhältnis weiter. Es entfallen aber die Hauptpflichten, also die Pflicht zur Arbeit sowie zur Vergütung. Zudem besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, falls während des unbezahlten Urlaubs ein Krankheitsfall eintreten sollte. Nebenpflichten wie z. B. das Wettbewerbsverbot, die Treue- und Fürsorgepflicht und der Kündigungsschutz bleiben aber bestehen. Dennoch ist es möglich, einen Arbeitnehmer während des unbezahlten Urlaubs zu kündigen. Hierfür müssen die regulären Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen. Zudem wird der unbezahlte Urlaub nicht auf den bezahlten Erholungsurlaub angerechnet. Allerdings darf der Arbeitgeber den bezahlten Erholungsurlaub anteilig kürzen, wenn für mindestens einen Monat unbezahlter Urlaub genommen wird.
Beispiel |
Arbeitgeber darf bezahlten Erholungsurlaub anteilig kürzen Lösung: Der Arbeitgeber darf den normalen Urlaubsanspruch von 30 Tagen auf 25 Tage reduzieren (30 : 12 Monate x 2 Monate = 5 Tage Kürzung). Wäre nur für den kompletten Juni unbezahlter Urlaub genommen worden, wäre der Urlaub nur um zwei Tage gekürzt worden (30 : 12 Monate x 1 = 2,5; abgerundet: 2; § 5 Abs. 2 BUrlG). |
Reduziertes Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer
Gewährt der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wirkt sich dieser auch auf das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt aus. Einfach ist es, wenn sich der unbezahlte Urlaub über einen kompletten Monat erstreckt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer für diesen Monat kein Arbeitsentgelt. Dauert der unbezahlte Urlaub jedoch keinen ganzen Monat, dann ist das dem Arbeitnehmer zustehende Arbeitsentgelt wie folgt zu berechnen:
- Bei einem Stundenlohn sind die geleisteten Arbeitsstunden maßgebend.Kalendertage-Regel bei festem Gehalt anwenden
- Bei einem festen Gehalt ist dieses durch die Anzahl der regulären Arbeitstage in diesem Monat zu teilen und mit der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitstage zu multiplizieren.
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht dabei nicht (R 39b.5 Abs. 2 S. 2 LStR). Stehen dem Arbeitnehmer neben dem Grundlohn zusätzliche Gehaltsbestandteile zu, die auch im unbezahlten Urlaub weitergewährt werden (z. B. Dienstwagen), dann ist insoweit der Sachbezug nicht zu kürzen.
Beispiel |
Das gilt für den weitergewährten Sachbezug Dienstwagen Lösung: Der Bruttogrundlohn reduziert sich auf 3.130 Euro (4.000 : 23 x 18 Tage). Der Dienstwagen-Sachbezug bleibt für die Lohnabrechnung mit 500 Euro bestehen. |
Lohnsteuerbescheinigung und Großbuchstabe „U“
Bei Erstellung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber neben dem reduzierten Bruttolohn noch eine weitere Besonderheit zu beachten. Erstreckt sich der unbezahlte Urlaub auf mindestens fünf zusammenhängende Arbeitstage im Jahr, dann muss der Arbeitgeber im Lohnkonto und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung den Großbuchstaben „U“ (Unterbrechung) vermerken (§ 41 Abs. 1 S. 5 und § 41b Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 4 Abs. 2 Nr. 2 LStDV). Der genaue Zeitraum ist jedoch nicht anzugeben.
Das gilt für Versicherungsschutz in der Sozialversicherung
Während der regulären Beschäftigung besteht für den Arbeitnehmer eine Absicherung in allen Zweigen der Sozialversicherungen, insbesondere besteht Krankenversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz läuft auch während des unbezahlten Urlaubs weiter – allerdings nur für einen Monat (§ 7 Abs. 3 SGB IV). Nach Ablauf des Monats hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abzumelden (Meldegrund 34) und erst mit Wiederaufnahme der Tätigkeit neu anzumelden (Meldegrund 13). Das bedeutet: In der Zwischenzeit muss der Arbeitnehmer selbst für seinen Versicherungsschutz sorgen.
AUSGABE: LGP 7/2024, S. 151 · ID: 49960002