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HaftungDarf der Steuerberater der Buchführung durch den Mandanten vertrauen?
| Wenn der Mandant die Buchführung selbst erstellt, darf der Steuerberater von deren Richtigkeit ausgehen und muss sie nicht kontrollieren. Eine Pflichtverletzung kommt nur in Betracht, wenn der Berater den Fehler des Mandanten erkennen musste (LG Hamburg 5.12.24, 322 O 129/24). |
Sachverhalt
In diesem Fall verlangte die Mandantin von der Beraterin Schadenersatz aus zu Unrecht abgeführter Umsatzsteuer. Die Steuerberaterin hatte Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen gefertigt. Die Buchungen hierzu nahm die Mandantin vor. Streitgegenstand waren Gutschriften über Nachlässe bzw. Rabattierungen. Ein Umsatzsteuerausweis auf den Belegen war richtigerweise unterblieben. In der Buchhaltung der Mandantin waren diese Gutschriften jedoch mit dem Steuerschlüssel für 19%-ige steuerpflichtige Inlandsumsätze erfasst worden, sodass die Umsatzsteuer herausgerechnet und abgeführt wurde. Hierdurch sei der Mandantin ein nicht mehr korrigierbarer Steuermehraufwand von über 100.000 EUR entstanden sowie ein Mehraufwand für Steuerberatung bei der Aufarbeitung der Problematik. Die Beraterin machte geltend, sie sei für den Schaden nicht verantwortlich, weil die Buchhaltung nicht zu ihren Aufgaben gehört habe und von ihr nicht zu prüfen war. Die falschen Verbuchungen seien für sie auch nicht erkennbar gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Mandantin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Steuerberaterin zu, weil eine Pflichtverletzung nicht ersichtlich ist. Da die Buchhaltung Aufgabe der Mandantin war, konnte die Steuerberaterin davon ausgehen, dass die Buchungen zutreffend vorgenommen wurden und brauchte diese nicht zu kontrollieren (BGH 1.7.71, VII ZR 295/69).
Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der Mandantin bei der ihr übertragenen steuerberatenden Tätigkeit die fehlerhafte Verbuchung der Geschäftsvorfälle hätte auffallen müssen. Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Auf eine andere Aufgabenverteilung zwischen den Parteien deuten auch nicht die Rechnungen hin. Die Abrechnungsposition „Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen“ gemäß § 33 Abs. 3 StBVV betrifft eine Tätigkeit, bei der die – hier streitgegenständliche und unzutreffende – Zuordnung der Geschäftsvorfälle zu einem bestimmten Konto Sache der Auftraggeberin, also der Mandantin, war.
Relevanz für die Praxis
Es bleibt also dabei: Die Kontrollpflicht des Steuerberaters besteht nur, wenn er ausdrücklich damit beauftragt wird, die Grundaufzeichnungen oder Kassenführung zu prüfen. Ohne einen solchen Auftrag darf der Steuerberater grundsätzlich auf die Buchungen und Unterlagen des Mandanten vertrauen.
AUSGABE: KP 10/2025, S. 188 · ID: 50521554