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SteuerberatervergütungMassive Änderungen der StBVV in 2025
| Am 21.3.25 erließ der Bundesrat die „Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung“, um viele Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch für Steuerberater anzuwenden. Die Anpassung, die am 1.7.25 in Kraft tritt, spiegelt eine Gebührensteigerung von rund 8 % wider, um gestiegene Personal- und Sachkosten auszugleichen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 8.4.25. Es handelt sich um die umfangreichsten Änderungen seit Einführung der StBVV. |
Geist der Änderungen
Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind wie Rechtsanwälte Organe der (Steuer-)Rechtspflege (§ 32 Abs. 2 S. 1 StBerG bzw. § 1 BRAO). Dem wird der Gesetzgeber immer mehr dadurch gerecht, dass er die Regeln der StBVV für die entsprechenden Einzeltätigkeiten (§§ 23 ff. StBVV), geleistet durch Anwälte, für anwendbar erklärt (§ 35 RVG) und auf der anderen Seite neben den gesamten außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren auch zahlreiche weitere Tätigkeiten der Steuerberaterschaft der Honorierung nach dem RVG unterstellt. Auch die Tabellenwerte haben sich, soweit sie nicht völlig unterschiedlicher Natur sind, im RVG-Vergütungsverzeichnis im Vergleich insbesondere zur Tabelle A der StBVV weiter angeglichen. Zwar mag im Hinblick auf gestiegene Kosten gerade auch im Personalbereich die nunmehr in beiden Honorarvorgaben angehobenen Gebührensätze schon in Kürze wiederum nicht mehr ausreichen. Jedenfalls aber muss konstatiert werden, dass die eingeschlagene Richtung positiv ist.
Anhebung der Gebührenwerte, neuer Gegenstandswert
Erhöhung der Tabellenwerte (A bis D)
Sämtliche Tabellen der StBVV (A bis D) wurden dementsprechend um ca. 6 % angehoben und neu gefasst. Dabei wurden die sich ergebenden Beträge auf volle EUR gerundet. Hintergrund dafür, dass keine 8 %ige Erhöhung erfolgte, ist, dass ja auch die Gegenstandswerte sich durch die wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren entsprechend erhöht haben.
Erhöhung der Zeitgebühr (§ 13 StBVV)
§ 13 StBVV erfuhr in mehrfacher Weise erhebliche Änderungen: Zunächst wurde der Hinweis auf die §§ 40, 44 bis 46 der alten Fassung überflüssig, weil nunmehr in § 40 StBVV generell für alle diese Verfahren auf das RVG verwiesen wird. Danach sind jedoch Zeitgebühren wie in § 13 StBVV vorgesehen nicht zulässig. Jedenfalls wurde zum Ausgleich der gestiegenen Personal- und Sachkosten die Zeitgebühr erhöht (pro angefangener Viertelstunde beträgt die Zeitgebühr nunmehr 16,50 EUR bis 41 EUR anstelle von 30 EUR bis 75 EUR je angefangener halben Stunde). Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der mittlere Gebührensatz von 105 EUR/Stunde auf 115 EUR/Stunde erhöht hat, somit um ca. 9 %. Von der Rechtsprechung kritisiert wurde die alte Regelung, wonach „je angefangener halber Stunde“ abgerechnet werden konnte. Dies widerspräche dem Gerechtigkeitsgefühl der Auftraggeber. Nunmehr ist ein 15-Minuten-Takt vorgesehen, indem das Wort „halbe“ durch das Wort „viertel“ ersetzt worden ist.
Deutliche Erhöhung der Gebühren für Lohnarbeiten (§ 34 StBVV)
In § 34 StBVV wurden sämtliche Beträge um ca. 9 % angehoben. Somit wird für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme von Stammdaten die Betragsrahmengebühr auf 6 bis 19 EUR festgesetzt (zuvor: 5 bis 18 EUR). Für die Führung von Lohnkonten wurde eine Erhöhung von 6 bis 30 EUR je arbeitnehmender Person und Abrechnungszeitraum bestimmt. Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen ist nunmehr eine Gebühr in Höhe von 2,50 bis 9,50 EUR je arbeitnehmender Person und Abrechnungszeitraum vorgesehen (zuvor: 2 bis 9 EUR) und parallel dazu bei der Führung von Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnungen nach von der auftraggebenden Person erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit bei der auftraggebenden Person eingesetzten Datenverarbeitungsprogramm von Steuerberaterinnen und Steuerberatern eine Betragsrahmengebühr von 1,20 bis 4,20 EUR (anstelle von 1 bis 4 EUR) statuiert.
Neuer Gegenstandswert bei Buchhaltungsarbeiten (§ 33 Abs. 3 StBVV)
§ 33 Abs. 3 StBVV regelt ausführlich und nachvollziehbar, welche Gegenstandswerte bei der Buchführung anzusetzen sind. Es wird bei der Bestimmung des Gegenstandswerts unterschieden zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG – auch i. V. m. § 5 Abs. 1 (Betriebsvermögensvergleich) – und der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Bei Ersterem ist der Jahresumsatz als Summe der Umsatzerlöse zuzüglich sonstiger betrieblicher Erträge, sonstiger Zinsen und vergleichbarer Erträge anzusetzen, während sich bei der Einnahmen-Überschussrechnung der Gegenstandswert entweder aus der Summe der Betriebseinnahmen oder aus der Summe der Betriebsausgaben bestimmt. In der neuen Nr. 3 werden die Fälle der sonstigen Überschussermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfasst, wobei für den Gegenstandswert nicht der Gewinn, sondern der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten maßgeblich ist.
Einheitliche Regelung zur Vergütungsvereinbarung (§ 4 StBVV)
Die Regelung zur Pauschalvereinbarung in § 14 StBVV ist ersatzlos gestrichen worden (s. Kasten), weil nunmehr in § 4 StBVV „Vergütungsvereinbarung“ sämtliche solche Vereinbarungen umfasst werden. Zunächst wird in § 4 Abs. 1 klargestellt, dass eine Vergütungsvereinbarung der Textform bedarf und als solche, zumindest in vergleichbarer Weise, auch bezeichnet werden muss. Allerdings darf sie nunmehr auch im Rahmen der Auftragserteilung mitgeregelt werden. Sie muss aber von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt werden und darf auch nicht in der Vollmacht enthalten sein (ausführlich: Günther, Sorgfalt bei der Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen, NWB 24, S. 1795).
2016 war in dem „alten“ § 4 Abs. 3 die Unterschreitung von Gebühren durch Vereinbarungen angesprochen. Diese Regel wird nunmehr in § 4a StBVV aufgenommen. Somit gilt weiterhin, dass eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden kann. Für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren gilt dies nicht, da die Vorschriften des RVG sinngemäß Anwendung finden und eine Unterschreitung insofern unzulässig wäre.
Neu ist auch die Regelung in § 4b StBVV zur „fehlerhaften Vergütungsvereinbarung“. Bei einer solchen kann ein Steuerberater keine höhere als die gesetzliche Vergütung, somit nach den allgemeinen Regeln der StBVV, fordern. Dies war schon immer die Ansicht der entsprechenden Kommentatoren (Meyer/Goez, „Die Vergütung der steuerberatenden Berufe“, März 25, Rz. 4 zu § 4 StBVV). Formfehler führten daher nicht zur Nichtigkeit der Honorarvereinbarung, sondern begrenzten den Anspruch des Beraters auf die gesetzliche Vergütung. Klarstellend wurde zudem in § 4b StBVV ergänzt, dass die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung unberührt bleiben. Somit richtet sich ein etwaiger Rückzahlungsanspruch von Mandanten nach dem Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB). Auch dies entspricht der ständigen Ansicht der Rechtsprechung und Literatur.
Sämtliche Regelungen in diesem Bereich sind von der Idee getragen, die Parallelität zu den Regeln für Rechtsanwälte nach dem RVG (dort §§ 3a, 4, 4a und 4b RVG) zu erreichen.
Aufhebung der Pauschalvereinbarung (§14 StBVV a. F.) |
Auch mit der Streichung von § 14 StBVV a. F. erfolgt eine Angleichung an die Rechtslage der Rechtsanwälte. Schon seit Langem sind dort Pauschalvergütungsvereinbarungen zulässig. Soweit Pauschalvergütungen zu niedrigeren Gebühren als nach den sonstigen Regeln führten, wurde dies als zulässig angesehen und ist es im Hinblick auf die klarstellende Regelung in § 4a StBVV auch weiterhin. In sich unlogisch war zudem die Regelung, wonach grundsätzlich nur „laufend auszuführende Tätigkeiten“ mit Pauschalvereinbarungen erfasst sein sollten und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens zusätzlich ein Verbot in dem „alten“ § 14 StBVV statuiert wurde – regelmäßig eine Einzelleistung. Festzuhalten ist jedenfalls, dass gerade auch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit mit dem RVG die Regelung zur Pauschalvereinbarung obsolet wurde. |
Neue Gebührentatbestände
Gutachten und Antrag auf verbindliche Auskunft
§ 22 StBVV wurde um den Antrag auf verbindliche Auskunft ergänzt, wonach die Gebühr für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung auch für den Antrag auf eine verbindliche Auskunft bei der Finanzverwaltung entsprechend gilt. Daher ist insofern eine 10/10 bis 30/10 Gebühr nach Tabelle A anzusetzen. Allerdings darf nach dem neu gefassten Abs. 2 in § 22 StBVV nicht neben der Gebühr für den Antrag auf verbindliche Auskunft noch eine Gutachtergebühr angesetzt werden.
Mitteilung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (§ 23 Abs. 2 StBVV)
§ 23 StBVV erhielt einen neuen Abs. 2, wonach für eine Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO der Steuerberater für das erste elektronische Aufzeichnungssystem einer Betriebsstätte 10 bis 30 EUR erhält und sodann für jedes weitere elektronische Aufzeichnungssystem derselben Betriebsstätte zudem 5 bis 10 EUR. Der Verordnungsgeber sieht in der Erstellung einer solchen Mitteilung eine einfache Tätigkeit. Die Daten der Steuerpflichtigen sowie der Betriebsstätten liegen den Beratern regelmäßig bereits vor. Insofern müssen im Regelfall nur wenige Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgefragt und ergänzt werden. Werden mehrere elektronische Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte zugeordnet, müssen die Daten zur Betriebsstätte nur einmal eingegeben werden. Daher wird insofern in § 23 Abs. 2 S. 3 StBVV klargestellt, dass bei der Abmeldung von einem oder mehreren elektronischen Aufzeichnungssystem/en oder von einer oder mehreren Betriebsstätte/n hierfür nur einmal eine Gebühr anfällt.
Mindeststeuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2-5 StBVV)
In § 24 Abs. 1 Nr. 4 StBVV wird nunmehr für die Erstellung der Mindeststeuererklärung 1/10 bis 8/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A gewährt. Dabei ist der Gegenstandswert 1 % des Mindeststeuergewinns oder des Mindeststeuerverlustes gemäß § 15 des Mindeststeuergesetzes, mindestens jedoch 16.000 EUR. Bislang war die Mindeststeuererklärung und deren Honorierung nur von dem allgemeinen Auffangtatbestand in § 24 Abs. 1 Nr. 26 StBVV erfasst. Dies wurde dem Aufwand und der Bedeutung für die Erstellung einer Mindeststeuererklärung für Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz (Muttergesellschaft) im Ausland nicht gerecht. Daher wurde hier ein neuer Gebührentatbestand aufgenommen. Zudem wurde in Abs. 2 von § 24 StBVV in der neuen Fassung bestimmt, dass die Gebühr für die Anfertigung des Mindeststeuer-Berichts bis zur Hälfte auf die Gebühr für die Anfertigung der Mindeststeuererklärung anzurechnen sei. Hintergrund ist, dass zwar sämtliche in Deutschland vertretenen Unternehmensgruppen (ca. 4.450) eine Mindeststeuererklärung abzugeben haben, lediglich aber nur 1/10 davon berichtspflichtig sind, so die Begründung des BMF (BR-Drs. 61/25, S. 29).
Sprachlich sind die bisherigen Absätze 2 bis 4 zwar geblieben. Sie sind lediglich als Absätze 3 bis 5 gekennzeichnet worden. Allerdings wurde auch der Abs. 5 neu strukturiert im Hinblick auf die Regeln, wann eine Zeitgebühr zusätzlich durch den Berater beansprucht werden kann. Naturgemäß neu sind dabei die zusätzlichen Zeitgebühren für die Tätigkeiten im Bereich von Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO und für die Anfertigung des Mindeststeuer-Berichts nach §§ 75, 76 Mindeststeuergesetz. In der neuen Nr. 7 wird zur Klarstellung die Anzeige nach § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz aufgenommen, wobei schon bislang die entsprechende Honorierung über die Analogievorschrift § 2 StBVV mit Zeitgebühr erfolgte.
Meldungen nach der FzgLiefgMeldV (§ 24 Abs. 5 Nr. 8 StBVV)
Neu ist sodann auch die Nr. 8 in § 24 Abs. 5 StBVV für Meldungen nach der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung. Diese rechtfertigt ebenfalls eine Zeitgebühr.
Übrige Änderungen und Übergangsvorschriften
Aufwendungsersatz wie bei Rechtsanwälten (§ 3 StBVV)
§ 3 Abs. 1 wurde insofern entsprechend der Regelung in der Vorbemerkung 7 Abs. 1 VV RVG ergänzt, dass neben den Gebühren dem von dem Auftraggeber erteilten Mandat zusätzlich Barauslagen und Materialkosten berechnungsfähig sein sollen, indem auf das Auftragsrecht verwiesen wird (§§ 675, 670 BGB). Obsolet geworden ist die Regelung in § 3 Abs. 2, wonach zusätzlich Umsatzsteuer und der Ersatz der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, Dokumentenpauschale und Reisekosten zu den Gebühren hinzugesetzt werden. Dies ergibt sich bekanntermaßen aus § 15 bis § 20 StBVV. Abs. 2 des § 3 StBVV konnte somit entfallen, ohne dass dies materiell an den Rechtsvorgaben etwas änderte.
Geschäftsreisekosten (§ 18 StBVV)
Die Ansätze für die Tage- und Abwesenheitsgelder bei Geschäftsreisen in § 18 StBVV wurden den Regeln für Rechtsanwälte (Nr. 7005 VV RVG) angepasst. Nunmehr lauten die Beträge bei Geschäftsreisen bis zu vier Stunden 30 EUR (anstatt 25 EUR), bis zu acht Stunden 50 EUR (bislang 40 EUR) und darüber hinaus 80 EUR (bislang 70 EUR).
RVG-Anwendung für außergerichtliche, gerichtliche und andere entsprechende Verfahren (§ 40 StBVV)
Eine massive Verkürzung der alten StBVV-Regelungen erfolgte dadurch, dass es anstelle der §§ 40 bis 46 StBVV a. F. nur noch einen einzigen § 40 StBVV n. F. gibt. Sämtliche der nachfolgend aufgelisteten Verfahren werden entsprechend den Regeln bei Rechtsanwälten gemäß RVG abgerechnet. Dabei handelt es sich namentlich um die außergerichtlichen Verfahren (insbesondere Einspruchs- und Widerspruchsverfahren) vor den Verwaltungsbehörden wie auch um die Begleitung von Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Ferner sind alle Gerichtsverfahren (Finanzgerichte, Sozialgerichte, Verwaltungsgerichte, Strafverfahren, berufsgerichtliche Verfahren, Bußgeldverfahren und Gnadensachen) erfasst, soweit diese auch von Angehörigen der steuerberatenden Berufe betreut werden dürfen, wie auch letztlich die Vergütung eines Steuerberaters, der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde.
Übergangsvorschrift (§ 41 StBVV n. F.)
Da die §§ 41 ff. StBVV a. F. entfallen sind, wurde die Übergangsvorschrift des „alten“ § 47a nunmehr in § 41 StBVV neu gefasst. Damit enthält der Siebente Abschnitt der StBVV nur noch diese Übergangsvorschrift. Entsprechend der Überschrift handelt es sich um die „Berechnung der Vergütung bei Änderung dieser Verordnung“, wobei das bisherige Recht anzuwenden ist, falls ein Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung erteilt wurde. Bei Honorarvereinbarungen über Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr ist die Änderung nur noch für das laufende Jahr nach bisherigem Recht zu berechnen.
AUSGABE: KP 7/2025, S. 127 · ID: 50389009