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HonorartippBundesanzeiger, E-Bilanz, Aufzeichnung zur Zinsabzugsbeschränkung – so rechnen Sie ab!

Abo-Inhalt16.06.20252 Min. Lesedauer von RA Hans-Günther Gilgan, Senden

| Für manche Leistungen sieht die StBVV auf Anhieb keinen Gebührentatbestand vor. Dennoch sollte das niemanden davon abhalten, diese Leistungen abzurechnen. Mit diesen Hinweisen sind Sie auf der sicheren Seite. |

Übermittlung von Jahresabschlüssen an den Bundesanzeiger

Hier sollten Sie idealerweise eine gesonderte Vergütungsvereinbarung schließen. Sonst sind Sie auf die Abrechnung der „üblichen Vergütung“ nach § 612 Abs. 2 BGB angewiesen. Danach ist die Vereinbarung eines Pauschalpreises in Höhe von 200 bis 300 EUR angemessen, bei einem Zeitaufwand von einer Stunde zumindest eine Gebühr in Höhe von 100 EUR (LG Düsseldorf 4.9.13, 9 O 64/10). Heute liegt der Stundensatz nach § 13 Nr. 2 StBVV bei 150 EUR. Gebühren, die beim Bundesanzeiger für die Veröffentlichung selbst anfallen, können Sie dem Mandanten weiterberechnen (für kleine Unternehmen 50 EUR, für mittlere Unternehmen 70 EUR). Soweit für die Offenlegung zusätzliche Abschlussarbeiten anfallen, handelt es sich um vereinbare Tätigkeiten i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG, die ebenfalls in die Vergütungsvereinbarung gehören. Kosten eines Rechenzentrums können als Auslagen zusätzlich geltend gemacht werden.

Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt

Auch in diesem Fall bietet die StBVV keinen eigenen Abrechnungstatbestand; denn die E-Bilanz ist keine gesonderte Bilanz und daher auch nicht gesondert abrechenbar. Je nachdem, was konkret übermittelt wird, ist eine Abrechnung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3a StBVV (Übermittlung Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung) oder nach § 35 Abs. 1 Nr. 3b StBVV (Übermittlung Steuerbilanz) möglich. In der Praxis findet eine Abrechnung analog §§ 2, 35 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StBVV statt (Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz). Allerdings bedarf es dazu einer Vereinbarung. Soweit es durch die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung zu Mehraufwand kommt, kann dem nur durch die Erhöhung des Zehntelsatzes Rechnung getragen werden.

Aufzeichnung zur Ermittlung der Zinsabzugsbeschränkung

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt, kann Schuldzinsen nur unter der Voraussetzung abrechnen, dass diese gesondert aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 4a S. 6 EStG). Aber wie wird diese Tätigkeit abgerechnet? In Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung wäre eine Möglichkeit, den Zehntelsatz des § 25 Abs. 1 StBVV für die Abrechnung der Gewinnermittlung zu erhöhen oder die Zeitgebühr für Vorarbeiten gemäß § 25 Abs. 2 StBVV abzurechnen. In Fällen mit einem erheblichen Mehraufwand ist auf jeden Fall der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu empfehlen.

AUSGABE: KP 7/2025, S. 132 · ID: 50219126

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