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SteuerberaterhaftungKeine allgemeine und umfassende Pflicht zur Ausermittlung des steuerrelevanten Sachverhalts
| Ohne entsprechende Anhaltspunkte bzw. berechtigte Zweifel ist der Steuerberater nicht zu Ermittlungen verpflichtet, ob der Mandant für einen weiteren Gewerbebetrieb einen anderen Steuerberater mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt hat (OLG Celle 28.10.24, 20 U 8/24). |
Sachverhalt
Der frühere Mandant verlangte von seinem Berater Schadenersatz, weil das FA seinen Bescheiden angeblich unzutreffende Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt habe. Der Berufsangehörige hatte ein auf einen Betrieb beschränktes Beratungsmandat. Dass der Mandant noch ein weiteres Unternehmen unterhielt, war ihm bis zu einem Hinweis der Behörde unbekannt. Das Gericht sah keinen Grund, den begehrten Schadenersatz zuzusprechen.
Entscheidungsgründe
Der Senat sah keine Pflichtverletzung durch den Berufsangehörigen. Ist dieser mit der Finanzbuchhaltung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für einen konkreten Gewerbebetrieb mandatiert, ist er ohne entsprechende Anhaltspunkte bzw. berechtigte Zweifel nicht zu Ermittlungen verpflichtet, ob der Mandant für einen weiteren Gewerbebetrieb einen anderen Steuerberater mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt hat. Es besteht keine allgemeine und umfassende Pflicht zur Ausermittlung eines solchen (umsatz-)steuerrelevanten Sachverhalts.
Der Steuerberater muss insbesondere die Weisungen seines Mandanten befolgen, selbst wenn sich hieraus für diesen wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile ergeben (§§ 675, 665 BGB). Dabei ist regelmäßig vorauszusetzen, dass der Mandant über die nachteiligen Folgen seines Wunsches belehrt wurde und etwaige Weisungen dennoch aufrechterhält (s. bereits BGH 25.9.14, IX ZR 199/13). Im Streitfall hatte der Berufsangehörige seinen Auftraggeber nach dem Hinweis des FA über mögliche nachteilige Konsequenzen in Kenntnis gesetzt, ohne dass dieser hierauf eine sachgerechte Reaktion gezeigt hatte. Auf die Richtigkeit der Angaben des Mandanten darf sich der Steuerberater überdies grundsätzlich verlassen.
Relevanz für die Praxis
Ein Steuerberatungsmandat kann jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 627 BGB). Erfolgt eine Kündigung zur Unzeit, ist der Berater zwar möglicherweise zu Schadenersatz verpflichtet; die Kündigung ist aber insgesamt wirksam (s. bereits BGH 7.2.13, IX ZR 138/11). Erfolgt diese so rechtzeitig vor einem etwaigen Fristablauf, dass noch ausreichend Zeit zu einer anderweitigen Mandatserteilung besteht, liegt eine Kündigung zur Unzeit auch nicht vor.
AUSGABE: KP 7/2025, S. 126 · ID: 50328617