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HonorartippVorschuss oder Pauschale – das ist hier die Frage
| Stellen Sie sich einmal vor, Sie seien der Mandant. Ihr Steuerberater bucht monatlich von Ihrem Konto über mehrere Jahre hinweg gleichbleibend hohe Beträge mit Vermerken wie „ABS JA“ oder „FiBu u. Löhne“ ab. Das hatten Sie damals mit ihm auch so mündlich vereinbart. Und nun bekommen Sie plötzlich Abschlussrechnungen für diese Jahre mit ordentlichen Nachforderungen. Waren die monatlichen Abbuchungen nun Pauschalen oder Vorschüsse? Diese Frage musste das LG Bochum (13.10.23, I-4 O 40/23) entscheiden. |
Der Berater zahlte teures Lehrgeld
Und um das Ergebnis vorwegzunehmen: Das Gericht ging von Pauschalen aus. Denn Vorschüsse sind in der Berechnung nach § 9 StBVV zu verrechnen. Da keine Rechnungen erstellt wurden, könne es sich bei den Abbuchungen nach Ansicht des LG Bochum folglich nur um Pauschalen handeln. Das Prozesskostenrisiko lag bei dem obigen Fall bei 6.951,70 EUR. Der Steuerberater hatte sein Honorar in Höhe von 35.000 EUR verloren und musste dafür noch 6.951,70 EUR bezahlen! Ein finanzieller Schaden von rund 42.000 EUR, ohne die Kosten der Vorbereitung des Gerichtsverfahrens und die Teilnahme daran! Wenn man die Kosten mit 150 EUR die Stunde für den Steuerberater ansetzt, wird schnell klar, welche Kosten anfallen, noch bevor die Klage erhoben ist. Das sind unproduktive Kosten, die durch Beachtung der Formvorschriften vermieden und in produktive Zeiten umgewandelt werden könnten!
So werden Vorschüsse korrekt vereinbart und verrechnet
Die Anforderung eines Vorschusses sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Dabei ist genau anzugeben, für welche Angelegenheit, z. B. Finanzbuchhaltung, der Vorschuss bestimmt ist. Diese Angaben sollten sich dann im Zahlungsbeleg des Auftraggebers wiederfinden. Anderenfalls sollte sich aus der Höhe der Zahlung die Zuordnung zu einer Angelegenheit ermitteln lassen. Erfolgt jedoch eine pauschale a-conto-Zahlung, sollte mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden, mit welchen Forderungen diese Leistungen zu verrechnen sein sollen. Der Vorschuss ist dann von der später zu erstellenden Rechnung abzuziehen. Dabei ist die Verjährungsgrenze von drei Jahren zu beachten. Danach kann keine Rechnung mehr geschrieben werden. Danach sind die gezahlten Vorschüsse als Pauschale zu werten, so wie im Fall des LG Bochum.
Warum wird dem Berufsrecht nicht mehr Beachtung geschenkt?
Es wundert mich, dass es auch noch 40 Jahre nach Inkrafttreten der StBVV (vormals StBGebV) immer noch zu solchen Urteilen kommt. Klar, für viele Steuerberater wird das Berufsrecht erst in der Praxis relevant und nicht schon in der Prüfung. Die Gerichte setzen die Kenntnis dieser Vorschriften aber voraus. Es ist aber immer wieder festzustellen, dass Formvorschriften schlicht vernachlässigt werden. „Keine Zeit für den Formkrams“ ist aber in einem so stark reglementierten Beruf einfach die falsche Einstellung.
AUSGABE: KP 6/2025, S. 112 · ID: 50170061