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ZulassungsentzugVermögensverfall und Gefährdung von Auftraggeberinteressen
| Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind nicht deshalb unbeachtlich, weil ihnen Steuerschulden zugrunde liegen, gegen die sich der Kläger beim FG wendet (FG Hamburg 2.12.21, 6 K 112/20). |
Sachverhalt
Aufgrund erheblicher Steuerschulden und entsprechender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) widerrief die Steuerberaterkammer die Zulassung des Klägers. Sein Argument, wegen laufender Rechtsmittelverfahren bestünden keine unbestrittenen Steuerschulden und Mandanteninteressen seien zudem nicht gefährdet, ließ das FG aber nicht gelten.
Entscheidungsgründe
Ergibt sich die Fälligkeit von Steuerschulden aus dem Gesetz und wurde – wie hier – AdV nicht gewährt, kommt es auf noch nicht entschiedene Rechtsmittel nicht an. Wurden Ansprüche durch das FA wirksam festgesetzt, obliegt allein dem Steuerberater der Nachweis, dass Steuerschulden nicht bzw. nicht in dieser Höhe bestehen. Hierfür genügt es gerade nicht, lediglich Rechtsbehelfe gegen die Steuerbescheide einzulegen. Im Interesse der Allgemeinheit kann nicht abgewartet werden, bis der Rechtsweg ausgeschöpft ist. Nur so lassen sich die Interessen potenzieller Geschädigter, die vor einem in Vermögensverfall befindlichen Berufsangehörigen umfassend geschützt werden sollen, sachgerecht sichern.
Es ist nicht auch Aufgabe der Behörde oder gar des FG, im Widerrufsverfahren nachzuprüfen, ob die Steuerforderungen zu Recht bestehen. Dies bleibt allein dem diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren überlassen. Allenfalls dann, wenn ohne weitere Ermittlungen vollkommen offensichtlich ist, dass die den Steuerforderungen zugrunde liegenden Bescheide rechtswidrig oder gar nichtig sind, könnten die Forderungen bei der Entscheidung über den Zulassungswiderruf als nicht bestehend angesehen werden.
Relevanz für die Praxis
Der Kläger konnte Aktivvermögen, mit dem er die festgesetzten Steuerforderungen hätte ausgleichen können, nicht nachweisen. Trotz mehrfacher Aufforderung legte er kein Vermögensverzeichnis vor. Auch konnte er nicht darlegen, weshalb im konkreten Fall ausnahmsweise die Gefährdung fremder Vermögensinteressen entfallen würde. Besonders nachteilig und als weiteres Indiz wertete das Gericht überdies, dass der Betroffene seinen eigenen Steuererklärungspflichten in der Vergangenheit zumindest partiell nicht nachgekommen war. Die Richter verwiesen den Kläger daher explizit auf die Möglichkeit, nach einem erfolgreichen Klageverfahren erneut eine Berufszulassung anzustreben.
AUSGABE: KP 6/2025, S. 111 · ID: 50326662