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ScheidungSteuerrechtlicher Versorgungsbeginn im Fall der nachträglichen internen Teilung der bereits laufenden Pension

Abo-Inhalt28.05.20252 Min. Lesedauer

| Werden Versorgungsbezüge nach einer Scheidung intern geteilt, tritt die ausgleichsberechtigte Person nach einem Urteil des FG Hessen (5.6.24, 4 K 1272/23; Rev. BFH VI R 19/24) nicht nur hinsichtlich der Qualifikation der Bezüge, sondern auch hinsichtlich des Versorgungsbeginns in die Fußstapfen der ausgleichsverpflichteten Person. Dies hat zur Folge, dass bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrags der ausgleichsberechtigten Person der Versorgungsbeginn der ausgleichsverpflichteten Person zugrunde zu legen ist. |

Im Streitfall hatte die Klägerin nach der Scheidung von ihrem Ehemann im Wege des Versorgungsausgleichs Rentenrechte erhalten. Das heißt, ihre gesetzliche Rente, die sie seit 2010 bezog, erhöhte sich, während sich die Versorgungsbezüge des Ex-Ehemannes, die dieser bereits seit 2007 bezog, verminderten. Aufgrund einer internen Teilung der Versorgungsbezüge des Ex-Ehemannes erhielt die Klägerin mit Wirkung ab 2016 eine geringere Rente, dafür aber Versorgungsbezüge, für die gem. § 19 Abs. 2 EStG ein Versorgungsfreibetrag zu gewähren war. Sie begehrte die Berechnung des Versorgungsfreibetrags auf der Basis eines Versorgungsbeginns im Jahre 2007. Das FA spielte allerdings nicht mit. Es war der Auffassung, Versorgungsbeginn sei das Jahr 2016. Das FG gab der Klägerin nun Recht.

Praxistipp | Die Frage des Versorgungsbeginns bei interner Teilung von Versorgungsbezügen dürfte wegen der Breitenwirkung eine erhebliche praktische Bedeutung haben. Rechtsprechung und Schrifttum hatten die Frage der Berechnung des Versorgungsfreibetrags und damit einhergehend des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bei interner Teilung von Versorgungsbezügen – soweit ersichtlich – zuvor noch nicht aufgegriffen. Lediglich die Finanzverwaltung hat sich bislang positioniert. Sie geht davon aus, dass bei einer internen Teilung von Versorgungsbezügen für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags auf den Versorgungsbeginn der ausgleichsberechtigten Person abzustellen sei (vgl. nunmehr BMF 5.10.23, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001, BStBl I 23, 1726, Rz. 335). Die Revisionsentscheidung darf mit Spannung erwartet werden.

AUSGABE: GStB 6/2025, S. 194 · ID: 50341524

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