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BetriebsprüfungSchätzungsbefugnis bei Mängeln der Kassenführung

Abo-Inhalt28.05.20252 Min. Lesedauer

| Im Streitfall hatte eine Betriebsprüfung bei einer Steuerpflichtigen stattgefunden, die einen bargeldintensiven Imbiss mit Sitzgelegenheiten betreibt und der Mängel bei der Kassenführung vorgeworfen wurden. Das FG Schleswig-Holstein (28.8.23, 3 K 25/22; Rev. BFH X R 27/24) hat klargestellt, dass hinsichtlich der Manipulierbarkeit elektronischer Kassensysteme allein schon das Fehlen von Organisations- bzw. Programmierunterlagen zu der verwendeten elektronischen Registrierkasse einen schweren Mangel darstellt, der die Finanzbehörde zu einer Schätzung dem Grunde nach berechtigt. |

Das FG hatte auch der Höhe nach keine Bedenken gegen die vom Finanzamt vorgenommenen Richtsatzschätzung. Das Gericht führte zur Begründung an, dass der äußere Betriebsvergleich anhand der Richtsätze aus der amtlichen Richtsatzsammlung trotz vom BFH vorgebrachter Bedenken und Unklarheiten weiterhin eine grundsätzlich anerkannte Schätzungsmethode sei.

Praxistipp | Der Besprechungsfall hat sehr große Bedeutung für die Abwehrberatung im Rahmen von Betriebsprüfungen. Hier gehört die Auseinandersetzung mit den Fragen der Schätzungsbefugnis und den Schätzmethoden der Betriebsprüfung zum täglichen Brot des steuerlichen Beraters. Der BFH hat im Revisionsverfahren X R 19/21 bereits hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er noch diverse Unklarheiten bei der Schätzung der Höhe nach anhand der amtlichen Richtsätze im Rahmen eines äußeren Betriebsvergleichs sieht. Das bedeutet zwar noch nicht das „Aus“ einer Richtsatzschätzung als bislang anerkannte Schätzmethode, aber es gibt eine gewisse Hoffnung auf ein „Einfallstor“, was für eine Reduzierung der Schätzung genutzt werden könnte. Auch im Besprechungsfall hat der BFH mit Blick auf die derzeit bestehenden Unsicherheiten im Beschluss vom 4.10.24 (X B 105/23) die Revision zugelassen.

AUSGABE: GStB 6/2025, S. 193 · ID: 50376878

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