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PKW-LeasingBFH entzieht „Dezember-Leasing-Modell“ nun auch für Arbeitnehmer den Boden

Abo-Inhalt03.03.20255 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten (Dienstreisen, Auswärtstätigkeiten) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit zu verteilen. Mit diesen Aussagen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Leasingsonderzahlungen für beruflich genutzte Kfz geändert und dem „Dezember-Leasing-Modell“ nun auch für Arbeitnehmer den Boden entzogen (BFH 21.11.24, VI R 9/22, Abruf-Nr. 245927). |

Wirkungsweise des „Dezember-Leasing-Modells“

Im Zusammenhang mit dem Leasing bei betrieblich oder beruflich genutzten Pkw wird gerne das sogenannte „Dezember-Leasing-Modell“ genutzt. Das heißt: Bei Leasingbeginn im Dezember wird eine hohe Sonderzahlung geleistet, in diesem Monat wird ein Fahrtenbuch geführt und ausweislich der Aufzeichnungen wird das Fahrzeug zu nahezu 100 % betrieblich oder beruflich für Auswärtstätigkeiten genutzt – und nahezu überhaupt nicht für Privatfahrten oder für Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte. Dadurch soll ein möglichst hoher Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug erreicht werden. Allerdings steht das Modell schon seit Längerem auf dem Prüfstand der Finanzämter. Und aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BFH dürfte es nun weitestgehend obsolet sein.

Der BFH hatte zunächst zu Fahrzeugen von Einnahmen-Überschuss-Rechnern geurteilt, also zu betrieblich genutzten Kfz. Dabei hat er dem Modell zumindest für den Fall den Boden entzogen, dass das geleaste Fahrzeug nicht dauerhaft, also über die gesamte Leasinglaufzeit, zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (BFH 12.3.24, VIII R 1/21). Eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, ist danach den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss zuzuordnen.

Nunmehr hat der BFH das „Dezember-Leasing-Modell“ auch für Arbeitnehmer unter die Lupe genommen, das heißt für Nichtselbstständige, die einen Pkw leasen, um ihn umfassend für Auswärtstätigkeiten zu nutzen. Und auch hier wurde dem Modell die Grundlage genommen und wie oben geschildert entschieden. Eine Zahlung im Dezember ist also nicht sofort (in nahezu voller Höhe) abziehbar und erhöht den Kilometersatz auch nicht exorbitant für die Folgejahre. Die Zahlung ist vielmehr über die gesamte Leasinglaufzeit von beispielsweise 36 Monaten zu verteilen.

Sachverhalt

Der Kläger ist ein angestellter Außendienstmitarbeiter. Im Dezember 2018 leaste er einen Pkw und leistete sofort eine Leasingsonderzahlung von 15.000 EUR. Zudem zahlte er die Fahrzeugzubehörkosten sowie einen Satz Reifen. Einschließlich dieser Kosten kam er für den Monat Dezember auf Gesamtkosten von 30.418 EUR. Er ermittelte eine Jahresfahrleistung von 32.717 km, wovon 1.025 km auf den Monat Dezember 2018 und damit auf das neue Kfz entfielen. Der Kilometersatz betrug 0,93 EUR/km (30.418 ÷ 32.717). Diesen relativ hohen Kilometersatz wandte der Kläger auch auf die Fahrten des Streitjahres 2019 an und machte – nach Abzug der Arbeitgebererstattung – Fahrtkosten für seine Außendiensttätigkeit von 15.763 EUR als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei nur der pauschale Kilometersatz von 0,30 EUR/km anzuwenden. Der BFH gab dem Finanzamt dem Grunde nach Recht. Der hohe Kilometersatz, der in 2018 ermittelt wurde, könne nicht auf die gesamte Leasingdauer angewendet werden. Vielmehr müssten die Gesamtaufwendungen des Kfz jährlich ermittelt und dabei insbesondere die Leasingsonderzahlung gleichmäßig auf die Leasingjahre verteilen werden. Diese Ermittlung muss die Vorinstanz nun nachholen.

Entscheidungsgründe

Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten Pkw für Auswärtstätigkeiten und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer machte die Fahrzeugkosten während der Laufzeit des Leasingvertrags nicht nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend. Die Höhe des Abzugs im Erstjahr bestimmte sich maßgeblich nach der beabsichtigten zukünftigen Nutzung im Leasingzeitraum. An dieser Rechtsprechung hält der BFH nun nicht länger fest!

Die Gesamtkosten sind periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen. Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert daher maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für sonstige berufliche Fahrten (Dienstreisen) oder auch Privatfahrten in den Folgejahren. Soweit die Leasingsonderzahlung Fahrten in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Abflussjahr finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat.

Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.

Merke | In den R 9.5 LStR heißt es bislang noch: Der Arbeitnehmer kann aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern, zum Beispiel bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen.

Insofern lässt es die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zu, dass ein einmal gefundener Kilometersatz auch in den Folgejahren angesetzt werden darf. Doch auch bislang schon haben die Finanzämter oftmals eine Auge darauf, wenn hohe Leasingsonderzahlungen geleistet werden, um dadurch den Kilometersatz für die Zukunft „in die Höhe zu treiben“. Vielfach wird dann – wie im Streitfall – in den Folgejahren eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gesehen, sodass der zunächst gefundene Kilometersatz erheblich nach unten korrigiert und gegebenenfalls nur die Dienstreisepauschale von 0,30 EUR/km berücksichtigt wird. Von daher werden sich Betroffene – trotz der Änderung der BFH-Rechtsprechung – wohl kaum mit Erfolg auf einen Vertrauensschutz berufen können.

AUSGABE: GStB 3/2025, S. 81 · ID: 50314382

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