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Drittes Quartal 2024FG-Rechtsprechung kompakt: Die Top 10 für die Gestaltungsberatung

Abo-Inhalt02.12.202411 Min. Lesedauer von VRiFG Prof. Dr. Kreft, Dipl.-Finanzwirt, Bielefeld

1. Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts

Nach einer Entscheidung des FG Münster (18.9.24, 1 K 494/18 E) sind Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts jedenfalls dann nicht als agB abzugsfähig, wenn die unterhaltsberechtigte Person eigene Einkünfte oberhalb des Existenzminimums erzielt.

Im Streitfall hatte die Ehefrau (Klägerin) ihren Ehemann im laufenden Scheidungsverfahren auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts verklagt. Zu der Zeit war sie in Teilzeit in ihrem erlernten Beruf tätig. Über zwei Instanzen kam es schließlich zu einem Vergleich hinsichtlich des Unterhalts, wobei die Kosten gegeneinander aufgehoben wurden. Das FA lehnte die zunächst von der Klägerin als agB geltend gemachten gesamten Kosten des Scheidungsprozesses unter Hinweis auf § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ab. Im Rahmen des Klageverfahrens begrenzte die Klägerin ihren Antrag auf die auf den Unterhalt entfallenden Prozesskosten. Das FG gab der Klage statt, weil es die Kosten als Werbungskosten der Klägerin ansah, da diese die Unterhaltsleistungen im Rahmen des sog. Realsplittings nach § 22 Nr. 1a EStG versteuerte. Dem folgte der BFH (18.10.23, X R 7/20) jedoch nicht. Er hob das Urteil auf und verwies die Sache zur Prüfung zurück, ob agB vorliegen. Im zweiten Rechtsgang sah das FG im Hinblick auf die erzielten Einkünfte aus der Teilzeitbeschäftigung keine Gefährdung der Existenzgrundlage i. S. v. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG. Für die Beurteilung der Existenzgefährdung sei das sozialhilferechtliche Existenzminimum maßgeblich.

Praxistipp | Das FG hat offengelassen, ob die Mietobjekte, die als Kapitalanlagen anzusehen sind und die langfristig geeignet sind, positive Einkünfte abzuwerfen, ebenfalls zur Existenzgrundlage zählen. Soweit ersichtlich, ist die Frage, wann von einer Gefährdung der (materiellen) Existenzgrundlage auszugehen ist, noch nicht ausreichend höchstrichterlich geklärt (siehe etwa das Revisionsverfahren VI R 22/24). Hier bleibt die weitere Rechtsentwicklung abzuwarten.

2. Bezeichnung des Klagebegehrens durch Abgabe der Steuererklärung beim FA innerhalb der Ausschlussfrist

Hat das FG wirksam eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 S. 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt, kann nach Ansicht des FG Niedersachsen (15.5.24, 9 K 151/23, Rev. BFH X R 20/24) in Schätzfällen die Ausschlussfrist nicht allein durch die fristgerechte Einreichung einer Steuererklärung beim FA gewahrt werden. Aus der fehlenden Möglichkeit, Steuererklärungen an das FG elektronisch zu übermitteln, ergebe sich keine abweichende rechtliche Beurteilung. Erforderlich ist in jedem Fall eine fristgerechte Mitteilung an das FG, dass die fehlenden Steuererklärungen beim FA eingereicht worden sind und diese tatsächlich dort auch fristgerecht eingehen.

Praxistipp | Angesichts der Vielzahl von Schätzfällen ist diese Problematik äußerst praxisrelevant. Im Hinblick auf die Verpflichtung des FA, das FG über nachgereichte Schriftsätze der Kläger, die zu den dortigen Akten gelangt sind, zu informieren (§ 71 Abs. 2 FGO), kommt aber bei nicht fristgerechter Bezeichnung des Klagebegehrens gegenüber dem FG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die fehlende Steuererklärung so rechtzeitig beim FA eingeht, dass der Kläger mit einer fristgerechten Weiterleitung an das FG rechnen konnte (s. hierzu BFH 22.8.23, VIII B 76/22).

3. Erbschaftsteuer: Übertragung des Betriebsgrundstücks zeitlich vor der Betriebsübergabe problematisch

Werden in einem notariellen Überlassungsvertrag mehrere Grundstücke – von denen eines zu einem Gewerbebetrieb gehörte – sowie der Gewerbebetrieb übertragen, ist hinsichtlich der zeitlichen Abfolge Vorsicht geboten. Im Streitfall war im Überlassungsvertrag geregelt, dass die Betriebsübergabe zu einem bestimmten Stichtag erfolgen sollte, während für den Übergang des Grundbesitzes keine besondere zeitliche Angabe vorgesehen war. Wurde nun vor diesem genannten Stichtag die Auflassung sowie die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt und bewilligt, so ist die Schenkungsteuer für den Grundbesitz nach einem Urteil des FG München (14.6.23, 4 K 1481/22; Rev. BFH II R 18/24) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG dann auch (bereits) zuvor entstanden. Für das zum Gewerbebetrieb gehörende Grundstück war damit keine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG zu gewähren.

Praxistipp | Die Gestaltungsberatung sollte die mit der Grundstücksschenkung zusammenhängenden Folgefragen (Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG) zur Vermeidung von Steuerschäden im Blick haben. In der Praxis sollte man darauf hinwirken, dass die Voraussetzungen für einen einheitlichen Steuerentstehungszeitpunkt hinsichtlich Grundstück und Betrieb geschaffen werden, indem die Vertragsparteien z. B. eine entsprechende Zurückstellung der Eigentumsumschreibung (im Grundbuch) im Notarvertrag vereinbaren. Dadurch kann erreicht werden, dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung bei einer Grundstücksschenkung nicht der Tag der notariellen Beurkundung (verbunden mit der Auflassung) ist (vgl. Anm. Zeller-Müller, EFG 24, 309).

4. GmbH & Still: Keine gewinnmindernde Berücksichtigung eines negativen Einlagenkontos im Fall des Ausscheidens

Das FG München (19.3.24, 6 K 820/21; Rev. BFH XI R 18/24) hat entschieden, dass bei Ausscheiden eines stillen Gesellschafters dessen negatives Einlagenkonto nicht gewinnmindernd beim Geschäftsinhaber (GmbH) geltend gemacht werden kann.

Steuerrechtlich sind danach die negativen Einlagenkonten keine Wirtschaftsgüter, da sie ohne Nachschusspflicht der stillen Gesellschafter keine realisierbaren Werte abbilden. Nach Auffassung des FG sind die negativen Einlagenkonten der still Beteiligten auch nicht gewinnwirksam in der Steuerbilanz, sondern als Bilanzierungshilfe oder Merkposten außerhalb der Bilanz, aber in jedem Fall gewinnneutral, zu erfassen. Das negative Einlagenkonto geht auch nicht auf den Geschäftsinhaber über, wenn die stille Gesellschaft beendet wird. Auch wenn der Geschäftsinhaber mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters die tatsächlich entstandenen betrieblichen Verluste wirtschaftlich endgültig zu tragen habe, sehe das Gesetz eine „Überleitung“ der dem stillen Gesellschafter zugewiesenen Verluste auf den Geschäftsinhaber nicht vor.

Praxistipp | Die bisher dem stillen Gesellschafter zugewiesenen Verlustanteile, die zu einem negativen Einlagenkonto geführt haben, sind im Fall des Ausscheidens bei diesem gemäß §§ 9, 20 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 15a EStG als Werbungskosten bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (BFH 28.1.14, VIII R 5/11, BFH/NV 14, 1193).

5. Keine Steuerbefreiung bei Auszahlung von Urlaubsgeld und Bonus als Corona-Sonderzahlung

Das FG Niedersachsen (24.7.24, 9 K 196/22; Rev. BFH VI R 25/24) hat entschieden, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nicht gegeben sind, wenn ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld und einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung eine Corona-Sonderzahlung geleistet wird. Nach Ansicht des FG ist keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung gegeben. Außerdem sei bei dieser Sachlage nicht erkennbar, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitgeber wegen der Coronapandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaubsgeld ausgezahlt, jeweils mit dem Hinweis, dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch auch bei mehrmaliger Auszahlung nicht bestehe. Auch im Streitjahr versprach der Arbeitgeber in einem Informationsschreiben an die Mitarbeiter die Auszahlung des Urlaubsgeldes. Gleichzeitig teilte er diesen mit, dass die Auszahlung in der Lohnabrechnung als Corona-Sonderzahlung erfolgen würde und die Arbeitnehmer dadurch eine höhere Netto-Zahlung erhielten. Auch bei der Gewährung von Bonuszahlungen wurde die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG in ähnlicher Weise in Anspruch genommen.

Praxistipp | Diese Gestaltung dürfte im Fokus der Lohnsteueraußenprüfungen stehen und in vielen Fällen zu Nachforderungen führen, gegen die sich Ihre Mandanten mittels Einspruch bis zur höchstrichterlichen Klärung zur Wehr setzen sollten. Außerdem dürfte die Gestaltungsberatung die Ausführungen des BFH zum Merkmal des „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ mit Spannung erwarten. Dieses Merkmal findet sich auch in weiteren Befreiungsvorschriften wie (§ 3 Nr. 11b, Nr. 11c, Nr. 15, Nr. 33, Nr. 34, Nr. 34a und Nr. 37 EStG. In § 8 Abs. 4 EStG findet sich mittlerweile auch eine Definition des Gesetzgebers.

6. Keine Steuerermäßigung für im VZ vor der Leistungserbringung freiwillig erbrachte Vorauszahlungen

Das FG Düsseldorf (18.7.24, 14 K 1966/23 E) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG nicht in einem VZ zu gewähren ist, in dem der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen noch nicht in Anspruch genommen hat. Es reiche nicht aus, dass der Steuerpflichtige lediglich freiwillig bzw. „eigenmächtig“ eine Vorauszahlung an den Handwerker überwiesen hat, ohne dass eine Rechnung des Handwerkers vorlag.

Zudem stellt das FG klar: Eine einseitig vom Kläger vorgenommene Zweckbestimmung der Vorauszahlungen ausschließlich für Lohnkosten sei weder marktüblich noch sonst sachlich begründet und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Anerkennung würde auch dem Gesetzeszweck des § 35a EStG und der dort vorgesehenen betragsmäßigen Begrenzung der Steuerermäßigung widersprechen.

Praxistipp | Es sind Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im VZ der Zahlung anerkannt werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind (so auch Bode in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rn. F 28). Zwingend ist aber in jedem Fall, dass die Zahlungen seitens des Handwerksbetriebs angefordert wurden.

7. Prozesskosten zur Abwehr der Rückabwicklung einer Schenkung

Wendet ein Steuerpflichtiger nach Annahme einer Schenkung im Rahmen eines Übergabe- und Altenteilvertrags über ein Forstgut Prozesskosten zur Abwehr einer Rückabwicklung des Vertrags auf, sind diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige seine lebensnotwendigen Bedürfnisse ganz überwiegend aus den Erträgen des von der Rückübertragung bedrohten Forstbetriebs bestritten hat (so FG Niedersachsen 15.5.24, 9 K 28/23; Rev. BFH VI R 22/24). Der Verlust der (materiellen) Existenzgrundlage i. S. d. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG erfordert danach keinen dauerhaften Verlust der materiellen Lebensgrundlage. Die verbleibenden Einkünfte müssen dafür laut Gericht auch nicht zwingend unterhalb des Grundfreibetrags liegen.

Praxistipp | Soweit ersichtlich hat sich als erstes Steuergericht das FG Niedersachsen mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem Begriff der materiellen Existenzgrundlage zu verstehen ist, wann diese gefährdet ist und wann der Steuerpflichtige zudem Gefahr läuft, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Der BFH kann nun insbesondere höchstrichterlich klären, ob sich die nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG erforderliche Gefahr auf eine vorübergehende oder dauerhafte Existenzvernichtung (z. B. im Sinne einer Erwerbsunfähigkeit) beziehen muss.

8. Adoptionskosten auch nach erfolgloser Kinderwunschbehandlung nicht zwangsläufig

Nach Auffassung des FG Münster (25.6.24, 14 K 1085/23 E; Rev. zugelassen) stellen Aufwendungen für eine (Auslands-)Adoption keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar. Adoptionen sind danach keine medizinischen Heilbehandlungen und sie können auch nicht mit Heilbehandlungen gleichgestellt werden. Kosten für (Auslands-)Adoptionen entstehen danach auch dann nicht zwangsläufig i. S. v. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, wenn die Steuerpflichtigen trotz durchgeführter medizinischer Kinderwunschbehandlung krankheitsbedingt ungewollt kinderlos geblieben sind.

Das FG folgt damit der restriktiven Rechtsprechung des BFH. Aufwendungen, die einem Paar aufgrund der Adoption eines Kindes im Fall organisch bedingter Sterilität eines Partners entstehen, stellen nach ständiger BFH-Rechtsprechung keine Krankheitskosten dar (BFH 13.3.87, III R 301/84, BStBl II 87, 495; 20.3.87, III R 150/86, BStBl II 87, 596; 10.3.15, VI R 60/11, BStBl II 15, 695). Nach ständiger Rechtsprechung sind Aufwendungen für Auslandsadoptionen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig. Die Aufwendungen sind auch nicht aus anderen tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Der Entschluss zur Adoption beruht nach Ansicht des BFH nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind anzunehmen.

Praxistipp | Im Hinblick auf die Ankündigung des VI. Senats des BFH im Vorlagebeschluss vom 18.4.13 an den Großen Senat des BFH, Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkennen zu wollen (VI R 60/11, BStBl II 13, 868), hat das FG dennoch die Revision zu gelassen. Es bleibt die kleine Hoffnung, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Punkt doch noch „dreht“. Diese Rechtsfrage dürfte angesichts der Vielzahl der Adoptionsfälle von großer praktischer Bedeutung sein.

9. Teilentgeltliche Grundstücksübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kein Fall des § 23 EStG

Das FG Niedersachsen (29.5.24, 3 K 36/24; Rev. BFH IX R 17/24) hat entschieden, dass teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten keine tatbestandlichen Veräußerungen i. S. v. § 23 EStG sind.

Das FA hatte einen solchen Vorgang zuvor noch als nach § 23 EStG steuerpflichtiges „privates Veräußerungsgeschäft“ gewürdigt. Die Übertragung sei in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei dabei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten. Dem ist das FG nun entgegengetreten. Im Wege der teleologischen Reduktion ist nach Ansicht des FG auch die teilentgeltliche Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge aus dem Tatbestand des § 23 EStG auszuscheiden.

Bei Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge – jedenfalls unterhalb der historischen Anschaffungskosten wie im Streitfall – könne es zu keinem „realisierten Wertzuwachs“ kommen, der der ertragsteuerlichen Besteuerung zugänglich sei. Schließlich weist das FG noch auf die ansonsten entstehende tatsächliche Doppelbesteuerung des identischen Sachverhaltes (steuerlichen Substrats) einerseits in der Ertragsteuer nach § 23 EStG als „privates Veräußerungsgeschäft“ und andererseits nach § 7 ErbStG als „gemischte Schenkung“ vom Vater (Kläger) an seine Tochter (Beschenkte) hin.

Praxistipp | Es handelt sich wegen der Breitenwirkung um eine Problematik mit großer praktischer Bedeutung für die Gestaltungsberatung im Bereich der vorweggenommenen Erbfolge. In der Rechtsprechung des BFH ist weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlichen Übertragungen im Rahmen des § 23 EStG durch die Heranziehung von Verkehrswerten auf den Zeitpunkt der Übertragung lediglich fiktive, aber nicht tatsächlich realisierte Überschüsse i. S. d. sog. strengen Trennungstheorie der Besteuerung unterliegen.

10. Gewerbesteuerfreiheit der ambulanten Eingliederungshilfe

Nach einem Urteil des FG Köln (2.5.24, 15 K 1653/22; Rev. BFH X R 15/24) ist die Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe für Menschen mit einer psychischen Erkrankung bzw. mit körperlichen oder geistigen Behinderungen nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG gewerbesteuerfrei.

Geklagt hatte eine Diplomsozialarbeiterin, die im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Menschen mit psychischen Erkrankungen oder körperlichen/geistigen Behinderungen bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützte. Die Einordnung ihrer Tätigkeit als gewerblich erfolgte zuvor durch den BFH (29.9.20, VIII R 10/17). Im Streitfall begründete das FG seine Entscheidung zur Gewerbesteuerfreiheit im Wesentlichen mit dem Gesetzeszweck, wonach die genannten Einrichtungen nicht mit gewerbesteuerlichen Kosten belastet werden sollen, um die Kostenträger und damit letztlich die Allgemeinheit nicht zusätzlich zu belasten.

Praxistipp | Vor Einführung des § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG im Jahr 2015 unterlagen ambulante Rehabilitationseinrichtungen der Gewerbesteuerpflicht. Die im Gesetz beschriebenen Einrichtungen werden im Steuerrecht nicht definiert, weshalb auf die Begriffsbestimmung des Sozialrechts zurückgegriffen wird (Lenski/Steinberg, GewStG, § 3 Nr. 20 Rn. 20). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dem FG auch hinsichtlich der Beurteilung der Gewerbesteuerfreiheit folgt.

AUSGABE: GStB 12/2024, S. 434 · ID: 50214490

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