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PhotovoltaikanlageEtappensieg in Sachen „Rückgängigmachung IAB“
| Laut BFH ist es ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 gebildeter IAB für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nun steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EStG rückgängig zu machen ist (BFH 15.10.24, III B 24/24). Die Entscheidung ist in einem Aussetzungsverfahren ergangen und bedeutet noch nicht, dass der IAB tatsächlich erhalten bleibt. Die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. Immerhin ist der BFH-Beschluss aber ein Etappensieg für die betroffenen Steuerzahler. |
Sachverhalt
Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden IAB. Im November 2022 schaffte er eine Anlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem JStG vom 17.12.22 rückwirkend zum 1.1.22 u. a. Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Das Finanzamt machte den bislang für 2021 gewährten IAB rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf das BMF-Schreiben vom 17.7.23 (BStBl I 23, 1494), in dem es heißt: „Investitionsabzugsbeträge, die in vor dem 1.1.22 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.21 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlagen investiert wurde.“
Der Steuerzahler legte Einspruch ein und beantragte AdV bis zur Entscheidung über seinen Einspruch. Den Aussetzungsantrag lehnte das Finanzamt ab. Daraufhin wandte sich der Steuerbürger an das Finanzgericht. Seines Erachtens sei die nachträgliche Streichung des IAB unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der Photovoltaikanlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen. Der Aussetzungsantrag hatte beim FG Köln zunächst keinen Erfolg. Doch der BFH widerspricht der Finanzverwaltung und der Vorinstanz. Die Begründung: Der Meinungsstand im Schrifttum sei uneinheitlich und bestätige die derzeit noch bestehende Unsicherheit der Gesetzesauslegung. Im Ergebnis ist die Auffassung, dass der im Jahr 2021 gebildete IAB unter den Umständen des Streitfalls zwingend im Jahr seines Abzugs rückgängig zu machen ist, jedenfalls ernstlich zweifelhaft.
Betroffene sollten sich unbedingt wehren |
AUSGABE: GStB 12/2024, S. 424 · ID: 50230153