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ÜberentnahmenTypisierter Zinssatz von 6 % wohl verfassungsmäßig
| Das FG Düsseldorf (27.3.24, 15 K 1131/19 G,F; Rev. BFH IV R 8/24) hat jüngst entschieden, dass § 4 Abs. 4a S. 3 EStG, der bei Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einen typisierten Zinssatz von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres vorsieht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Prüfungsmaßstab für die Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO, der dem BVerfG-Beschluss vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zu entnehmen ist, lasse sich nicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG übertragen. |
Das FG weist allerdings darauf hin, dass ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen, soweit die generell als noch vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Typisierung in extrem gelagerten Einzelfällen zu grob sachwidrigen Ergebnissen führt (BFH 17.8.10, VIII R 42/07).
Betroffene Steuerbescheide zunächst offenhalten Praxistipp | Im ersten Rechtsgang kam es im zurückverweisenden Gerichtsbescheid des BFH vom 22.3.22 (IV R 19/19) noch nicht zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung. Gleichwohl hatte der BFH zum Ausdruck gebracht, dass er eine Vorlage der aufgeworfenen Frage der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes in § 4 Abs. 4a EStG als „etwa erforderlich“ einstuft. Daher ist auch für steuerliche Berater geboten, betroffene Steuer- und Feststellungsbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung offenzuhalten. Unter dem Az. VIII R 4/24 ist ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Problematik anhängig. |
AUSGABE: GStB 12/2024, S. 423 · ID: 50224098