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Blitzlicht MandatspraxisAuskunft zum Zugewinnausgleich

Abo-Inhalt20.11.20231233 Min. Lesedauer

| In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Auskünfte über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nur widerwillig erteilt werden. Bei vielen Beteiligten hat man den Eindruck, sie würden diese Aufgabe am liebsten ihren Anwälten übertragen. Es ist jedoch eine ureigene Pflicht der Beteiligten, die Auskünfte selbst zu erarbeiten und zusammenzustellen. |

Beispiel

Ehemann M gibt seinem Anwalt A Zusammenstellungen zum Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen herein, um diese an die Gegenseite weiterzuleiten, und verlangt, dass A die Auskünfte überprüft und die Richtigkeit bestätigt. Zu Recht?

Die Auskunft ist eine höchstpersönliche, nicht vertretbare Wissenserklärung des Auskunftsschuldners (BGH FamRZ 08, 600 f.). Sie muss schriftlich ausgefertigt werden, da es sich aber nicht um eine Willenserklärung handelt, muss sie nicht der Schriftform des § 126 BGB genügen. Herrühren muss die Auskunft vom Auskunftsschuldner, übermitteln kann sie aber ein Bote, also auch ein Anwalt. Die Einschaltung von Hilfspersonen wird als zulässig angesehen, etwa, wenn entweder der Auskunftspflichtige zur sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist oder lediglich ein Bote eingeschaltet wird. Der Bote kann die Erklärung auch mittels eigener Äußerung weiterleiten, sofern es bei der Erklärung des Verpflichtenden bleibt (Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1379 BGB Rn. 7).

Nach alldem liegt die Verantwortlichkeit für die Auskunft allein beim Auskunftsschuldner. Der Anwalt kann die Richtigkeit und Vollständigkeit grundsätzlich nicht überprüfen und feststellen. Er kann äußerstenfalls die Aufstellung selbst und mitgelieferte Belege auf Übereinstimmung überprüfen. In der Praxis wird empfohlen, obwohl nicht geschuldet, den Mandanten die Auskunft gleichwohl unterzeichnen zu lassen, damit ihm die eigene Verantwortlichkeit noch einmal vor Augen geführt wird (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., Kap. 1 Rn. 879).

Lösung

Allein der M ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit gelieferter Auskünfte verantwortlich. Der A kann nur eine kursorische Schlüssigkeitsprüfung vornehmen, ob die Auskunft z. B. mit den übersandten Belegen übereinstimmt.

Dies dürfte ratsam sein, da z. B. in Unterhaltsverfahren eine nachteilige Kostenentscheidung droht, wenn vor dem Verfahren trotz einer Aufforderung des Gegners, Auskunft über das Einkommen zu erteilen und Belege vorzulegen, dieser nicht oder nicht vollständig nachgekommen wird, § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG. Jegliche Bestätigungen seitens des A verbieten sich von selbst.(St)

AUSGABE: FK 12/2023, S. 201 · ID: 48751903

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