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Blitzlicht MandatspraxisAbzugspositionen beim Unterhalt

Abo-Inhalt13.11.2023844 Min. Lesedauer

| Berufsbedingte Aufwendungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen. Ermittelt wird so das bereinigte Nettoeinkommen. Nicht abzugsfähig sind allgemeine Lebenshaltungskosten. Diese sind im Selbstbehalt enthalten. Gleichwohl wird oft versucht, auch diese vom Nettoeinkommen abzuziehen. |

Beispiel

Der V wird vom minderjährigen Sohn S auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. S erhält eine Ausbildungsvergütung. S will als monatliche Belastung Handykosten, Schulden, Miete, Strom und Kosten für den Führerschein abziehen. Zu Recht?

Im Unterhaltsrecht sind berufsbedingte Aufwendungen von allgemeinen Lebenshaltungskosten abzugrenzen. Die steuerliche Anerkennung berufsbedingter Aufwendungen bedeutet nicht auch zugleich die unterhaltsrechtliche Anerkennung. Es gibt pauschale Abzüge, z. B. beim Ausbildungsunterhalt von Kindern (siehe die Leitlinien der OLGe, z. B. 5 Prozent bis maximal 150 EUR, so OLG Frankfurt) oder für zusätzliche Altersvorsorge und für Altersvorsorge bei Selbstständigen.

Einige Positionen sind nur z. T. abzugsfähig, wie z. B. Umgangskosten, wenn diese erheblich über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld hinausgehen. Dies gilt auch bei Wohnkosten, wenn sie den im Selbstbehalt angesetzten Betrag von 520 EUR beim notwendigen Selbstbehalt und 650 EUR beim angemessenen Selbstbehalt (Düsselorfer Tabelle, Stand 2023) übersteigen. Diese Beträge umfassen Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Es gibt Ausgaben, bei denen der Abzug vom Einzelfall abhängt, z. B. Kosten für den Führerschein, für ein Mobiltelefon und für ein Kfz (Fischer/Witt, Handbuch Kindesunterhalt, Rn. 308). Der Abzug bedarf einer besonderen Rechtfertigung, weil das Kind sein Einkommen primär einsetzen muss, um seinen Elementarbedarf zu decken.

Praxistipp | Bei eindeutig abzugsfähigen Positionen brauchen diese nur dargestellt zu werden, bei den anderen bedarf es eines entsprechenden Vortrags. Was von vornherein nicht anerkennungsfähig ist, sollte weggelassen werden, um das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht zu gefährden.

Lösung

Die Kosten für Miete und Strom sind im Selbstbehalt enthalten und können nicht vom Einkommen abgezogen werden. Bezüglich der Handykosten, den Schulden und den Führerscheinkosten muss der Anwalt des S konkret darlegen, warum bzw. in welchem Umfang der Abzug gerechtfertigt ist. S ist darüber aufzuklären, dass die Anerkennungsfähigkeit i. d. R. eine Ermessensentscheidung im Einzelfall ist.(St)

Weiterführender Hinweis
  • Fuchs, in: Handbuch Familienrecht 12. Aufl., Kap. 6 Rn. 178 ff.

AUSGABE: FK 12/2023, S. 200 · ID: 48613435

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