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GrundsteuerwertErnstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land im Landschaftsschutzgebiet
| Das FG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9.1.25 (11 V 2128/24 A [BG]) über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids entschieden. Das Gericht hat dabei ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts für ein in einem Landschaftsschutzgebiet belegenes Grundstück geäußert. |
Der Antragsteller ist Eigentümer eines 522 qm großen Grundstücks, das Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist. Das FA stellte einen Grundsteuerwert basierend auf dem in der Bodenrichtwertzone ausgewiesenen Bodenrichtwert von 630 EUR/qm für baureifes Land fest. Der Antragsteller wandte dagegen ein, dass es sich um ein unbebaubares Grundstück handele, das als Gartenfläche genutzt werde. Der Bodenrichtwert für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland betrage lediglich 3,50 EUR/qm.
Das FA gewährte während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens eine teilweise Aussetzung unter Zugrundelegung eines Bodenrichtwerts von 78,25 EUR/qm (= 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land). Das FG gab dem Antrag weitgehend statt, d. h., soweit das FA einen Bodenrichtwert von mehr als 10,50 EUR/qm (geschätzter Betrag) zugrunde gelegt hatte. Dabei ordnete es die Fläche – übereinstimmend mit der Auffassung der Beteiligten – als „sonstige Fläche“ i. S. d. § 3 Abs. 5 ImmowertV 2022 ein.
Praxistipp | Da der Beschluss nicht angefochten wurde, kann sich auf die Begründung des FG in vergleichbaren Konstellationen berufen werden. |
AUSGABE: ErbBstg 5/2025, S. 105 · ID: 50377173