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NachlassgerichtBegründet der Umzug in ein Hospiz einen gewöhnlichen Aufenthalt?
| Erblasser E wohnte seit 2012 in Y. Als er schwer erkrankte, wurde er zunächst in Krankenhäusern in Y behandelt und dann am 20.4.22 auf eigenen Wunsch in das Hospiz in X verlegt, da dort seine Eltern und auch seine Lebensgefährtin lebten. Er verstarb dort am 22.6.22. Seine Wohnung in Y wurde erst nach seinem Tod aufgelöst. E war nicht verheiratet und kinderlos. Nach dem Tod des E war nun fraglich, welches Nachlassgericht zuständig war. Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem aktuellen Beschluss vom 17.3.25 (3 Wx 65/24, Abruf-Nr. 247520) die Frage zugunsten des Nachlassgerichts in X entschieden. |
Nach § 343 Abs. 1 FamFG ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sei eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vorzunehmen. Maßgeblich ist, wo sein Lebensmittelpunkt in familiärer und sozialer Hinsicht liegt. Eine Mindestdauer ist nicht notwendig, damit aus einem schlichten ein gewöhnlicher Aufenthalt wird.
Verstirbt der Erblasser in einem Krankenhaus, wird jedenfalls kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, da der Aufenthalt dort in der Regel vorübergehender Natur ist. Umstritten ist, wann die Aufnahme in ein (Sterbe-)Hospiz oder Pflegeheim einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann. Dies wird teilweise bereits dann bejaht, wenn der Wechsel dem Willen des Betroffenen entspricht und mit einem Rückwechsel an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet werden kann (z. B. OLG Celle, 12.9.19, 6 AR 1/19, FamRZ 20, 698; a. A. OLG Braunschweig 7.2.22, 9 W 3/ 22, Rpfleger 22, 689).
Laut OLG Schleswig-Holstein ist allein der Wechsel in ein Hospiz zwar nicht geeignet, dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen. Allerdings war für das Gericht letztlich entscheidend, dass der Ortswechsel nach X hier nicht nur den äußeren Zwängen der Krankheit geschuldet war, sondern gerade auch wegen der sozialen Bindungen zu den Eltern und der Lebensgefährtin erfolgte.
AUSGABE: ErbBstg 5/2025, S. 105 · ID: 50383468