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EEErbrecht effektiv

SchiedsklauselnTestamentarisch angeordnete Schiedsklauseln

Top-BeitragAbo-Inhalt03.09.202540 Min. LesedauerVon RA Holger Siebert, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, Berlin

| In der erbrechtlichen Praxis kommt es aus den unterschiedlichsten Gründen häufig zu Auseinandersetzungen. Personen, die ihren Nachlass regeln wollen, wünschen sich aber gerade oft, dass sich ihre Erben oder sonstige Begünstigte bloß „nicht streiten“. Nicht nur aus diesem Grund kann es zweckmäßig sein, über eine Schiedsgerichtsklausel nachzudenken. |

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1. Allgemeines

Bei einer Schiedsklausel in einem Testament, auch Schiedsgerichtsklausel genannt, handelt es sich um eine Bestimmung, die vorsieht, dass Streitigkeiten über den Nachlass oder die Auslegung des Testaments nicht von staatlichen Gerichten, sondern von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Zur Entscheidung erbrechtlicher Streitigkeiten kann nach § 1066 ZPO durch eine Schiedsklausel in der Verfügung von Todes wegen grundsätzlich die ausschließliche Schiedsgerichtsbarkeit angeordnet werden. Dabei kann der Erblasser entweder

  • einfach die Entscheidung durch „ein Schiedsgericht“ anordnen (dann gelten §§ 1066, 1025 ff. ZPO: Dreierschiedsgericht; Honorarunklarheit) oder
  • eine individuelle Schiedsklausel im Testament treffen, sog. „Ad-hoc-Schiedsgericht“ (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO; etwa, dass ein Einzelschiedsrichter entscheiden soll; Namen und Honorar der Schiedsrichter; Zuständigkeitsbestimmung). Es besteht aber die Gefahr unzulässiger Klauseln, was zur Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann: § 1059 ZPO) oder
  • auf eine bereits bestehende Schiedsordnung einer Institution, die Schiedsgerichte vorhält, verweisen („administrierte Schiedsgerichtsbarkeit“); sie hilft bei der Einleitung des Verfahrens, Bildung des Schiedsgerichts und Durchführung des Verfahrens, verlangt aber eine zusätzliche Verwaltungsgebühr.

Dabei hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils (§§ 1055 ff. ZPO). Streitigkeiten zwischen den Parteien werden demnach mit endgültigem Schiedsspruch bzw. Feststellungsbeschluss betreffend die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens erledigt. Die Entscheidung durch ein Schiedsgericht bzw. einen Schiedsrichter verspricht verschiedene Vorteile:

  • Dadurch, dass das Schiedsgericht bzw. der Schiedsrichter ausgewählt werden kann, ist von vornherein eine erhöhte fachliche Qualität des Entscheidungsträgers gewährleistet.
  • Ein schiedsgerichtliches Verfahren ist zumeist innerhalb eines wesentlich kürzeren Zeitraums abgeschlossen.
  • Es handelt sich um ein nicht öffentliches Verfahren.
  • Die Kosten sind überschaubarer.
  • Es besteht kein Anwaltszwang.

2. Zulässigkeit

Erbrechtliche Schiedsgerichts- und Schiedsgutachterklauseln in letztwilligen Verfügungen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig (§ 1066 ZPO, BGH NJW 17, 2112, 2115). Dazu muss die Sache überhaupt generell oder objektiv schiedsfähig sein i. S. v. § 1030 ZPO. Zum anderen muss der zur Entscheidung stehende Komplex auch von der Dispositionsfähigkeit des Erblassers erfasst sein; es muss i. S. v. § 1066 ZPO gesetzlich statthaft sein, dass bereits der Erblasser den Rechtsweg zu einem Schiedsgericht ebnet.

a) Form

Hinsichtlich der Form genügt die für die letztwillige Verfügung vorgesehene. § 1031 ZPO, insbesondere dessen Abs. 5, ist nicht anzuwenden.

b) Grenzen der Befugnis

Was die in § 1066 ZPO enthaltene Formulierung „in gesetzlich statthafter Weise” bedeutet, ist umstritten (siehe insoweit Haas ZEV 07, 49). Ein Schiedsgericht ist jedenfalls nur dann in gesetzlich statthafter Weise errichtet, wenn diese Anordnung in der Verfügungsmacht des Erblassers, d. h. seiner Testierfreiheit, liegt.

aa) Freiwillige Gerichtsbarkeit

Der Bereich des FGG kann einem Schiedsgericht im Wesentlichen nicht übertragen werden (RGZ 133, 128), denn dafür besteht keine Kompetenz des Erblassers; niemals kann ein Schiedsgericht für Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse oder Testamentsvollstreckerzeugnisse zuständig sein.

Merke | Da ein Urteil des staatlichen Gerichts für das Erbscheinsverfahren im Rahmen der materiellen Rechtskraft bindend ist, was nach § 1055 ZPO auch für den Schiedsspruch gälte, nämlich soweit nicht auch Personen als Erben in Betracht kommen, die am Schiedsverfahren nicht beteiligt waren, könnte mittelbar das Erbscheinsverfahren beeinflusst werden, falls die Entscheidung des Schiedsgerichts vom OLG nach § 1060 ZPO für vollstreckbar erklärt wurde.

bb) Höchstpersönlichkeit der Testamentserrichtung

§ 2065 BGB, wonach der Erblasser sein Testament höchstpersönlich errichten muss, schränkt die Kompetenz des Schiedsgerichts ebenfalls ein (RGZ 100, 76; Kipp/Coing, ErbR, § 78 Abs. 2; MüKo/Leipold, 9. Aufl., § 1937 Rn. 38; Schmitz RNotZ 03, 591). Was der Erblasser persönlich entscheiden muss, kann er folglich nicht einem Schiedsgericht zuweisen.

cc) Inhaltliche Grenzen

Dritte: Die Schiedsbindung kann sowohl Erben, Vermächtnisnehmer, Auflagebegünstigte und auch einen Testamentsvollstrecker treffen. Dritte, wie Gläubiger oder Schuldner des Erblassers, sind hiervon nicht betroffen.

Zugehörigkeit zum Nachlass: Ob Gegenstände zum Nachlass gehören (oder Dritten) kann das Schiedsgericht nicht entscheiden (BayObLG NJW 56, 186).

Erbunwürdigkeit: Hinsichtlich einer Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit ist aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 2342 BGB ausschließlich das Prozessgericht zuständig.

Pflichtteil: Streitigkeiten über Pflichtteilsansprüche können nach h. M. und nach Ansicht des BGH nicht einem Schiedsgericht unterworfen werden (BGH NJW 17, 2115 = MittBayNot 18, 347 m. Anm. Bandel; BGH ZEV 17, 416 m. Anm. Geimer). Dies gilt unabhängig davon, ob sich dies im konkreten Fall zugunsten oder zulasten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt (OLG München ZEV 16, 334; LG München II ZEV 17, 274; OLG München ZEV 18, 97). In der Sache schiedsfähig kann nur sein, „was innerhalb der Verfügungsmacht des Erblassers liegt” (BGH NJW 17, 2115 (2116); BGH ZEV 16, 416 (418)). Da der Pflichtteil durch den Erblasser grundsätzlich nicht entzogen werden kann, ist auch jede Beschränkung des Pflichtteilsberechtigten bei der Verfolgung und Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs unzulässig (BGH NJW 17, 2215; BGH ZEV 16, 416).

Ausgleichung: Ein Erblasser kann nach Ansicht des LG Duisburg (17.12.21, 4 O 192/20, ZEV 22, 103) durch letztwillige Verfügung nicht wirksam anordnen, dass ein Streit über Ausgleichungsansprüche durch ein Schiedsgericht zu entscheiden ist, weil die Ausgleichung (§§ 2050 ff. BGB) zwingende Bemessungsgrundlage für etwaige Pflichtteilsansprüche ist (§ 2316 BGB).

Testamentsvollstreckung: Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden (BGH 17.5.17, IV ZB 25/16, ZEV 2017, 412).

Wirksamkeit eines Testaments: Ist die Wirksamkeit eines Testaments im Streit, ist zu differenzieren. Hier hat das angerufene Schiedsgericht zunächst über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden; bei Unwirksamkeit des Testaments wäre nämlich die Schiedsklausel unwirksam (vgl. § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Rechtskraft des Schiedsspruchs wäre vom Nachlassgericht aber nicht von Amts wegen zu beachten (BGH NJW 58, 950). Das Nachlassgericht könnte daher zu einem anderen Ergebnis kommen. Hält das Schiedsgericht das Testament dagegen für wirksam, die Verfahrenspartei aber nicht, dann erfolgt spätestens auf den Aufhebungsantrag eine Klärung durch das OLG (§ 1059 Abs. 2a ZPO).

Auslegung: Das Schiedsgericht kann das Testament auslegen (RGZ 100, 76; OLG Karlsruhe BeckRS 09, 29357). Das gilt insbesondere auch für die streitige Auslegung eines Vermächtnisses (OLG München ZEV 18, 87) sowie auch für eine mögliche Erbenstellung, z. B. bei einem Verteilungstestament.

3. Verfahrensfragen

Ist der Rechtsweg zu einem Schiedsgericht wirksam eröffnet, so ist die Klageerhebung vor einem staatlichen Gericht für den jeweiligen Streitgegenstand nicht schlechthin unzulässig. Jedoch steht dem Beklagten vor einem staatlichen Gericht die gegen die Zulässigkeit der Klage zu erhebende Schiedseinrede aus § 1032 Abs. 1 ZPO zu.

a) Arten des Schiedsgerichts

Bei den ad hoc tätig werdenden Schiedsgerichten wird das Schiedsgericht für den einen zur Entscheidung anstehenden Fall konstituiert. Die Schiedsrichter werden genau für dieses Verfahren bestellt. Wenn ihre Anzahl nicht von vornherein in der Anordnung festgelegt ist, entscheiden drei Schiedsrichter, § 1034 Abs. 1 S. 2 ZPO. Bei einem Dreischiedsgericht bestellt jede der Parteien einen Schiedsrichter; die beiden bestellten Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender tätig wird (§ 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO). Es gibt Institutionen, die Schiedsgerichtsbarkeit betreiben. Wenn die Schiedsgerichtsbarkeit voll institutionell betrieben wird, entscheidet die Institution über die personelle Besetzung des Schiedsgerichts, d. h., sie weist den Streit einem oder mehreren Schiedsrichtern zu oder gibt eine Zuständigkeitsregelung.

b) Feststellungsklage

Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bei Gericht bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Auch wenn der identische Streitgegenstand bereits bei einem staatlichen Gericht anhängig ist, besteht nach einer Entscheidung des KG (3.9.24, 12 SchH 2/24) das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Zulässigkeit fort, denn mit der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO wird keine Aussage über die Zulässigkeit und Begründetheit einer Schiedsklage getroffen.

c) Wirkung des Schiedsspruchs

Der Schiedsspruch hat gemäß § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Er kann auf Klageabweisung oder innerhalb der gestellten Anträge auf Verurteilung, Feststellung oder Gestaltung lauten. Er muss gemäß § 1057 ZPO eine Kostenentscheidung enthalten, sofern nichts anderes angeordnet oder vereinbart wurde. Der Schiedsspruch muss schriftlich ergehen, von den Schiedsrichtern unterzeichnet und datiert werden, ohne abweichende Anordnung auch begründet und jeder Partei übersandt werden, § 1054 ZPO. Die Erfüllung dieser Förmlichkeiten ist Voraussetzung für die Rechtskraftwirkung nach § 1055 ZPO und die Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO ist bei dem nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständigen Gericht zu stellen. Es entscheidet durch Beschluss. Die Rechtslage ist die gleiche wie in § 722 ZPO.

Merke | Der Erbe, der im vom Pflichtteilsberechtigten eingeleiteten Rechtsstreit zunächst die Schiedseinrede erhebt, kann sich nicht im Vollstreckungsverfahren auf die mangelnde Schiedsfähigkeit berufen. Dies stellt aus Sicht des BGH eine unzulässige Rechtsausübung dar (BGH 16.3.17, I ZB 50/16, NJW 17, 2115).

In diesem Verfahren hat im Übrigen eine Kostenentscheidung zu erfolgen. Hierbei gilt ebenfalls der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss. Beinhaltet z. B. der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch eine Ratenzahlungsvereinbarung und kommt der Schuldner dieser pflichtgemäß nach, so hat regelmäßig der Gläubiger die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen, wenn er trotz fehlender Fälligkeit der ausstehenden Raten einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt und keine Anhaltspunkte dafür darlegt, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht erfüllen wird (OLG Frankfurt a. M. 6.2.25, 26 Sch 21/24, NJW 25, 1423).

4. Aufhebung eines Schiedsspruches

Ein Schiedsspruch kann unter den Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden. Gemäß § 1059 Abs. 3 S. 4 ZPO kann ein Aufhebungsantrag nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist. In diesem Zusammenhang hat das OLG Frankfurt a. M. (27.7.23, 26 Sch 15/23) entschieden: „Eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist auch dann möglich, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, sofern der Antragsteller ein sonstiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung hat, dies kann darin liegen, dass der Schiedsspruch durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gesichert ist.“

5. Materiell-rechtliche Wirkung der wirksamen Schiedsklausel

Eine Schiedsgerichtsanordnung (§ 1066 ZPO) stellt nach einer verbreiteten Auffassung erbrechtlich eine Auflage dar (Kohler DNotZ 62, 125 (126 f.); Schiffer BB-Beil. 5/95, 3). Dies hätte zur Konsequenz, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe gemäß § 2306 BGB bei Ausschlagung den ordentlichen Pflichtteil erhalten würde. Nach der bislang h. M. (vgl. etwa Otte FS Rheinisches Notariat, 98, 241 (243) m. w. N.; Staudinger/Otte, BGB, 2021, § 1066 Rn. 15; MüKo/Leipold, BGB, 9. Aufl., § 1937 Rn. 32; Kerstan RNotZ 21, 561, 568 f.) liegt insoweit jedoch keine Auflage vor, weil durch die Schiedsklausel keine Leistungsverpflichtung auferlegt, sondern lediglich die Kompetenz des Schiedsgerichts begründet wird. Zur Nichtanwendung des § 2306 BGB gelangt man auch, wenn man in der Schiedsgerichtsklausel mit einer neueren Auffassung eine rein prozessuale Anordnung sieht (Haas ZEV 07, 49, 52; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1066 Rn. 18; zustimmend Pawlytta ZEV 03, 89, 94), jedoch die beiden zuletzt Genannten nicht zu § 2306).

6. Fazit und Musterformulierung

Im Einzelfall kann die Zuweisung erbrechtlicher Streitigkeiten an ein Schiedsgericht eine zweckmäßige Maßnahme sein. Da, wo der Zugang zum Schiedsverfahren eröffnet ist, ist größere Effektivität bei geringeren Kosten regelmäßig gewährleistet. Eine solche Klausel könnte wie folgt gestaltet sein:

Musterformulierung / Schiedsgerichtsklausel

„Im Wege der Auflage schließe ich für alle Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagebegünstigten für alle Streitigkeiten, die ihren Grund im Erbfall haben und/oder im Zusammenhang mit der Verfügung von Todes wegen oder ihrer Ausführung stehen, die ordentlichen Gerichte aus.

Zum Schiedsrichter mit den nachfolgenden Funktionen bestimme ich … ersatzweise … Der Schiedsrichter entscheidet als Einzelrichter und hat zugleich die Aufgabe, sich in Bewertungsfragen gutachtlich verbindlich zu äußern.

Der Schiedsrichter entscheidet, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, prozessrechtlich nach freiem Ermessen, im Übrigen, falls er von seinem Ermessen keinen Gebrauch macht, nach den einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes, jedoch mit der Maßgabe, dass die Verhandlung nicht öffentlich ist und kein Anwaltszwang besteht. (Vergütungsregelung)“

(R. Kössinger/Zintl, Kössinger/Najdecki/Zintl, Handbuch der Testamentsgestaltung, 7. Aufl. 2024, Rn. 329–334)

AUSGABE: EE 9/2025, S. 152 · ID: 50517659

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