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ErbteilübertragungMusterfall mit Vereinbarung zur unentgeltlichen Erbteilübertragung an einen Miterben
| Neben dem Verkauf eines Erbteils oder dem Abschluss eines Abschichtungsvertrags (siehe hierzu EE 25, 64 sowie EE 25, 82) nutzt die Praxis als Gestaltungsinstrument zur Erbteilsübertragung auch die unentgeltliche Übertragung. |
Inhaltsverzeichnis
Ein Anwendungsbereich für die unentgeltliche Erbteilsübertragung ist vorrangig die vorweggenommene Erbfolge mit Blick auf die mehrfache Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge. Weiterhin ist an Fälle zu denken, bei denen der Erblasser testamentarisch angeordnet hat, den Erbteil als Vermächtnis einer bestimmten Person zuzuwenden. Anhand des folgenden Musterfalls wird gezeigt, wie eine solche Übertragung geregelt werden kann.
1. Musterfall
Beispielsfall |
F und T (Tochter von F) wurden aufgrund testamentarischer Erbfolge Erben zu gleichen Anteilen an einem Einfamilienhaus. Sie sind als Eigentümer in Erbengemeinschaft je zu 1/2 im Grundbuch eingetragen. F lebte bisher in dem Einfamilienhaus, möchte sich jedoch örtlich verändern. Deshalb beabsichtigt sie, ihren Erbteil auf T, die in einer anderen Stadt lebt, im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“ zu übertragen. Der übrige Nachlass ist nach Angabe der Beteiligten bereits auseinandergesetzt. |
2. Musterformulierung mit Erläuterungen
Unentgeltliche Erbteilübertragung*
§ 1 Vertragsgegenstand
Hier wird der Grundbuchstand zur Immobilie wiedergegeben.
§ 2 Überlassung
F überlässt hiermit an T zur Alleinberechtigung ihren in § 1 bezeichneten Erbteil mit allen Rechten und Pflichten.
§ 3 Gegenleistungen
Die Überlassung erfolgt unentgeltlich. Auch sonst werden keine Gegenleistungen des Erwerbers geschuldet.
Praxistipp | Bei alternativem Sachverhalt ist z. B. zu formulieren: „Die Überlassung erfolgt unentgeltlich im Wege der Ausstattung oder Vermächtniserfüllung.“ |
* (In Anlehnung an Braun/Müller-Engels Beck‘sches Formularbuch Erbrecht, Keim/Lehmann, 5. Aufl. 2023, Form J. VII 4.)
§ 4 Dingliche Übertragung, Grundbuchanträge
F tritt hiermit den vertragsgegenständlichen Erbteil an T ab, die die Abtretung annimmt.
Die Parteien bewilligen und beantragen die Berichtigung des Grundbuches.
§ 5 Änderung bei Hinzutreten weiterer Nachlassgegenstände/-verbindlichkeiten
Merke | In der Regel werden die Beteiligten den Umfang des übertragenen Erbteils kennen. Zwar ist es zulässig, eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass doch andere Nachlassverhältnisse bestehen, als die Parteien erwartet haben. Angesichts der Unentgeltlichkeit der Übertragung dürften die Parteien aber auf eine solche Bestimmung regelmäßig verzichten. |
§ 6 Haftung
Hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Erbteils haftet der Veräußerer lediglich für die Freiheit des übertragenen Erbteils von Rechten Dritter, insbesondere dafür, dass der Erbteil nicht anderweitig veräußert oder verpfändet und auch nicht gepfändet oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet ist.
Eine weitergehende Haftung des Veräußerers ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für etwaige Sachmängel der zum Nachlass gehörigen Gegenstände, etwa hinsichtlich Bauzustand, Flächenmaß und schädlichen Bodenveränderungen. Die Haftung ist jedoch für solche Mängel nicht ausgeschlossen, die der Veräußerer arglistig verschwiegen hat. Eine Garantie wird nicht gegeben. Der Erwerber übernimmt den Erbteil in dem heutigen Zustand. Die bisherigen Aufwendungen des Veräußerers werden nicht ersetzt. Für bereits erfolgte Auseinandersetzungshandlungen schuldet der Veräußerer keinen Ersatz.
Praxistipp | § 2385 Abs. 2 BGB enthält im Fall der unentgeltlichen Erbteilveräußerung Einschränkungen für das Gewährleistungsrecht. Der Schenker ist nach S. 1 der Vorschrift von der Ersatzpflicht gem. § 2375 BGB befreit. Nach S. 2 der Vorschrift haftet der Schenker ferner gem. § 2376 BGB nicht für Rechtsmängel, sofern er diese nicht arglistig verschwiegen hat. |
Beachten Sie | Gem. § 2384 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Verkäufer einer Erbschaft den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. Die Vorschrift gilt nach h. M. entsprechend für die Erbteilübertragung (MüKo/Musielak, BGB, 9. Aufl., § 2384 Rn. 5) und gem. § 2385 Abs. 1 BGB auch bei unentgeltlichen Übertragungen.
Abschließend noch eine erbschaftsteuerliche Anmerkung: Die unentgeltliche Erbteilabtretung ist ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2; 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Die Schenkung unterliegt im vorliegenden Fall nach § 15 Abs. 1 ErbStG der Steuerklasse I. Der persönliche Freibetrag der beschenkten Tochter beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 EUR.
AUSGABE: EE 7/2025, S. 120 · ID: 50396269