Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2025 abgeschlossen.
EuErbVOVoraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO
| Der BGH hat sich mit einem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO befasst. |
Den Erben einer polnisch-deutschen Erblasserin, darunter der Antragsteller, wurden durch das Nachlassgericht ein Erbschein erteilt, der sie zu je 1/2 als Erben auswies. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück in Polen, welches die Erben verkauften. Zur Begründung seines Antrags führte der Antragsteller aus, die Bescheinigung sei zum Nachweis der Wirkungen und der Bestandskraft des vorgelegten Erbscheins im polnischen Rechtskreis (hier: Grundbuch) erforderlich. Das Nachlassgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem OLG erfolglos. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgte er sein Begehren vor dem BGH (19.3.25, IV ZB 19/24, Abruf-Nr. 247360) weiter – ebenfalls ohne Erfolg.
Leitsatz: BGH 19.3.25, IV ZB 19/24 |
Die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO setzt voraus, dass diese einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder auf Anerkennung einer Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 39 Abs. 2, Art. 45 ff. EuErbVO dient und in jenem Verfahren vorgelegt werden soll (Abruf-Nr. 247360). |
Die im Leitsatz formulierten Anforderungen sind in diesem Fall nicht erfüllt, da der Antragsteller die Bescheinigung nicht zur Vorlage in einem Verfahren zur Anerkennung einer Entscheidung begehre. Art. 46 EuErbVO regele das „Verfahren der Antragstellung“ zur Vollstreckbarerklärung oder Anerkennungsfeststellung. Die Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO werde daher erteilt, um sie „dem Antrag … beizufügen“. Das Standardformblatt sei für die Bescheinigungen vorgesehen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung – oder nach Art. 39 Abs. 2 EuErbVO auf Anerkennungsfeststellung – vorzulegen sind. Beim Verlangen nach Erteilung der Bescheinigung muss es sich daher um das Begehren einer Partei handeln, welche die Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat geltend macht und dazu einen Antrag auf Anerkennung der Entscheidung stellt. Es ließe sich hier nicht feststellen, dass der Antragsteller eine konkrete Absicht hat, ein Anerkennungsfeststellungsverfahren nach Art. 39 Abs. 2 EuErbVO zu betreiben. Er wolle vielmehr eine automatische Anerkennung des deutschen Erbscheins in Polen gemäß Art. 39 Abs. 1 EuErbVO durch die Vorlage der Bescheinigung im Rechtsverkehr, u. a. vor dem Grundbuchgericht, befördern.
AUSGABE: EE 5/2025, S. 75 · ID: 50400617