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EEErbrecht effektiv

KostenentscheidungAuslegung einer Kostenentscheidung im Nachlassverfahren hinsichtlich der Erstattung von Aufwendungen weiterer Beteiligter

Abo-Inhalt05.05.20253 Min. Lesedauer

| Der BGH hat sich mit der Auslegung einer Kostenentscheidung eines Nachlassgerichts im Erbscheinsverfahren befasst und sich damit in einer streitigen Kostenfrage positioniert. |

Die Beteiligten A und B haben vor dem Nachlassgericht um die Erbfolge gestritten. Das Nachlassgericht hat den auf Erteilung eines Alleinerbscheins gerichteten Erbscheinsantrag des A, dem der B entgegengetreten war, durch Beschluss „kostenpflichtig zurückgewiesen“. In den Gründen war zu lesen: „Der Antrag des Antragstellers war daher zurückzuweisen, wobei er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.“

Auf Antrag des B hat das Nachlassgericht die aufgrund der Entscheidung von dem A zu erstattenden Kosten (Anwaltsgebühren etc.) nebst Zinsen festgesetzt. Das OLG Düsseldorf hat auf die dagegen gerichtete Beschwerde des A, der die Auffassung vertreten hat, die Entscheidung verpflichte ihn lediglich zur Tragung der Gerichtskosten, den KFB des Nachlassgerichts aufgehoben und den Antrag des B zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde des B, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses verfolgt. Der BGH hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Leitsatz: BGH 29.1.25, IV ZB 2/24

Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, ist – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen (Abruf-Nr. 246545).

Der Entscheidung des Nachlassgerichtes im Erbscheinsverfahren sei weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung eine Auferlegung der außergerichtlichen Aufwendungen des B auf den A zu entnehmen. Maßgebend für die erforderliche Auslegung sei der Wortlaut der Kostengrundentscheidung unter Heranziehung der Entscheidungsgründe. Die Frage, ob einem erstinstanzlichen Ausspruch in Nachlasssachen, insbesondere im Erbscheinsverfahren, der sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird, und bei dem sich aus den Entscheidungsgründen nichts Abweichendes ergibt, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter zu entnehmen sei, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

So werde die Auffassung vertreten, eine solche Kostenentscheidung sei anhand der Definition des § 80 FamFG dahin gehend auszulegen, dass davon sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erfasst seien (zuletzt: OLG Brandenburg MDR 23, 443).

Nach anderer Ansicht umfasse diese Tenorierung nicht die Erstattung außergerichtlicher Kosten, was vor allem mit den Besonderheiten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie der nach § 81 Abs. 1 FamFG flexiblen Kostenverteilung im Wege einer Ermessensentscheidung begründet werde (zuletzt: OLG München ZEV 22, 285).

Der BGH hat diese Frage nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Auffassung beantwortet. Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder dass der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, sei – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen (wird weiter ausgeführt).

Merke | Die Entscheidung des BGH bringt Klarheit in dieser Frage. Der Anwalt, der Beteiligte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertritt, hat diese darauf hinzuweisen, dass u. U. – anders als im Zivilprozess – der „obsiegende“ Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten möglicherweise selbst zu tragen hat, was eine Folge der Regelung in § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG ist.

AUSGABE: EE 5/2025, S. 73 · ID: 50396268

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