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SurrogationZurechnung von Erlösen aus Veräußerung eines Nachlassgegenstands zur Nachlassinsolvenzmasse

Abo-Inhalt03.03.20252 Min. LesedauerVon mitgeteilt von RA Uwe Gottwald, VorsRiLG a. D., Vallendar

| Der BGH hat sich mit der Zurechnung des Erlöses aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstands zur Nachlassinsolvenzmasse beschäftigt. |

Leitsätze: BGH 19.12.24, IX ZR 119/23

(Abruf-Nr. 246396)
  • 1. Ein Ersatzgegenstand, den der Alleinerbe bei einer zwischen Annahme der Erbschaft und Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Gegenstands erwirbt, tritt nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Nachlassgegenstands.
  • 2. Ein aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstands erlangter Erlös ist dem Nachlass und damit der Nachlassinsolvenzmasse jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der Alleinerbe den Erlös dergestalt strikt von seinem Eigenvermögen trennt, dass dieser damit einem Sondervermögen gleichsteht, und das Rechtsgeschäft nach den objektiven Umständen erkennbar der Verwaltung des Nachlasses dient.

In der Entscheidung hat der BGH (19.12.24, IX ZR 119/23, Abruf-Nr. 246396) zum einen die umstrittene Frage, ob § 2041 S. 1 BGB beim Erwerb durch Miterben als Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes dinglicher Surrogation bei Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft und Nachlassinsolvenz analog angewandt werden kann, für die Nachlassinsolvenz des Alleinerben ausdrücklich verneint. Der BGH begründet dies damit, dass es bei einem Alleinerben im Regelfall an einem Sondervermögen fehle, dessen Schutz der Grundsatz der dinglichen Surrogation diene. Beim Nachlassinsolvenzverfahren trete eine Trennung der Vermögensmassen erst ex nunc mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Auch fehle es an der für die analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke, weil der Alleinerbe schuldrechtlich nach § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB in Anspruch genommen werden könne.

Zum anderen hat der BGH die offene Frage, ob der Erbe kraft seines – ggf. für den Vertragspartner nicht erkennbaren – Willens rechtsgeschäftlich Gegenstände mit dinglicher Wirkung für den Nachlass erwerben kann (BGH FamRZ 89, 1070) auch weiterhin dahinstehen lassen. Der BGH hat entschieden, dass der Erlös aus der Veräußerung eines Nachlassgegenstands jedenfalls dann zum Nachlass gehören soll, wenn der Erbe ihn dergestalt strikt von seinem (eigenen) Vermögen trennt, dass dieser damit einem Sondervermögen gleichsteht und das Rechtsgeschäft nach den objektiven Umständen erkennbar der Verwaltung des Nachlasses dient.

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eindeutig eine analoge Anwendung des § 2041 S. 1 BGB auf die Nachlassinsolvenz des Alleinerben abgelehnt und dadurch Klarheit geschaffen. Man kann getrost daraus schließen, dass damit auch eine analoge Anwendung der Bestimmung auf die Nachlasspflegschaft und die Nachlassverwaltung ausscheidet. Leider hat der BGH nicht die Gelegenheit ergriffen, auch die offene Frage zu entscheiden, ob und inwieweit der Erbe rechtsgeschäftlich Gegenstände mit dinglicher Wirkung für den Nachlass erwerben kann.

AUSGABE: EE 3/2025, S. 37 · ID: 50325559

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