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Postmortale VollmachtLegitimiert postmortale Vollmacht zur Vertretung des Nacherben?
| Das OLG Bremen (19.12.24, 3 W 26/24, Abruf-Nr. 246676) hat sich damit befasst, ob eine über den Tod hinaus wirkende (postmortale) Vollmacht des Erblassers nach dessen Ableben bis zum Eintritt des Nacherbfalls den Bevollmächtigten auch zur Vertretung des Nacherben legitimiert. |
In dem Fall beantragte die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eines Grundstücks sowie zwei weitere Personen jeweils in ihrer Eigenschaft als zur gemeinsamen Vertretung berechtigte Generalbevollmächtigte des Erblassers und vormaligen Eigentümers des Grundstücks die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch. Die Beschwerdeführerin ist als befreite Vorerbin in das Grundbuch eingetragen.
Das AG Bremen – Grundbuchamt – hat den Löschungsantrag mit Zwischenverfügung beanstandet und ausgeführt, es bedürfe für die isolierte Löschung der Nacherbenvermerke der Anhörung der bereits bekannten und (noch) unbekannten Nacherben. Das AG Bremen – Abteilung für Grundbuchsachen – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Dies hat den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen unter Beachtung folgender Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Bremen – Grundbuchamt – zurückgegeben:
Im Zeitraum zwischen dem Eintritt des (ersten) Erbfalls und dem Nacherbfall sei zwar zunächst der Vorerbe Erbe geworden, auf den gem. § 1922 BGB im Wege der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs der gesamte Nachlass übergegangen ist. An den Nacherben falle dieser Nachlass erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls. Der Nacherbe erlange jedoch bereits in diesem Zeitraum eine gegenwärtige, unentziehbare und gesicherte Rechtsposition, über die er bereits verfügen könne, nämlich ein erbrechtliches Anwartschaftsrecht. Diese Stellung des Nacherben sei ebenso wie die Gesamtrechtsnachfolge des Vorerben unmittelbar vom Erblasser abgeleitet. Durch Auslegung der Vollmacht nach den §§ 133, 157 BGB sei im Einzelfall festzustellen, ob diese zur Vertretung des Nacherben berechtige. Dies sei wegen der umfänglichen Vertretungsmacht der Fall (wird ausgeführt).
Maßgebliche Rechtsfrage ist umstritten Merke | In Rechtsprechung und Literatur ist die vom OLG Bremen entschiedene Frage umstritten. Nach einer in der Literatur vormals stark vertretenen Auffassung berechtigt eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht bis zum Nacherbfall nur zur Vertretung des Vorerben. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls könne der Bevollmächtigte den Nacherben vertreten (vgl. z. B.: MüKoBGB/Lieder, 9. Aufl., § 2112 Rn. 18 f.). Die Gegenauffassung hält es hingegen für zulässig, dass der Erblasser den Bevollmächtigten ermächtigt, trans- oder postmortal auch den Nacherben zu vertreten. Ob dies der Fall ist, sei durch Auslegung der Vollmacht nach §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Als Vertreter des Nacherben könne der Bevollmächtigte vor Eintritt der Nacherbfolge insoweit im Namen des Nacherben handeln, als der Nacherbe selbst vor Eintritt der Nacherbfolge in seiner Eigenschaft als Nacherbe handeln könne (vgl. z. B. OLG Stuttgart ZEV 19, 530; Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl., § 2112 Rn. 4 m. w. N.). Dieser Meinung folgt auch das OLG Bremen. |
AUSGABE: EE 3/2025, S. 38 · ID: 50325555