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BehindertentestamentSchutz des von Behinderten erworbenen Vermögens vor Zugriffen Dritter
| Die Materie eines Behindertentestaments ist wegen einer dynamischen Rechtsprechung sehr anspruchsvoll, unter anderem im Hinblick auf Fragen der Sittenwidrigkeit der Gestaltung und der Möglichkeiten Dritter, die Konstruktion anzugreifen oder Ansprüche auf sich überzuleiten. Insoweit ist vorrangig an den Träger der Sozialleistungen zu denken. Dieser Beitrag zeigt u. a. anhand eines Musterfalls Gestaltungsmöglichkeiten und die wichtigsten Aspekte hierzu auf. |
1. Allgemeines
Bei der Gestaltung von behindertengerechten Testamenten ist stets eine exakte Berechnung der Erb- und Pflichtteilsquoten von enormer Wichtigkeit. Denn der Erwerb von Todes wegen durch den behinderten Familienangehörigen muss mindestens in Höhe des Pflichtteils behaltenssicher ausgestaltet werden. Gelingt dies nicht, scheitert die testamentarische Konstruktion und eine Überleitung von Ansprüchen auf Dritte droht, insbesondere auf den Sozialleistungsträger.
Beachten Sie | Wenn ein behindertes Kind als Erbe etwas aus dem Nachlass seiner Eltern erhält, gilt das Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII), wonach Sozialleistungen nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die erforderliche Hilfe von anderen bekommt. Zunächst ist das behinderte Kind also verpflichtet, sein Einkommen und Vermögen in dem gesetzlich festgelegten Umfang einzusetzen, bevor ein Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe besteht. Hierbei gilt, dass
- dem Sozialhilfeträger der Zugriff auf Positionen grundsätzlich verwehrt ist, die zum Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) gehören,
- der Hilfeempfänger jedoch sein restliches Vermögen und sein Einkommen i. d. R. zum eigenen Lebensunterhalt einsetzen muss.
Fällt dem Hilfebedürftigen eine Erbschaft oder ein Vermächtnis an und nimmt er zu diesem Zeitpunkt bereits staatliche Leistungen in Anspruch, rechnet der Erwerb von Todes wegen seit dem 1.1.23 immer zum Vermögen. Die §§ 2205, 2211 Abs. 1, 2214 BGB verhindern jedoch, dass der Sozialhilfeträger den Bedürftigen auf die vorrangige Verwertung der Nachlasssubstanz oder der Erträge verweisen kann, soweit Dauertestamentsvollstreckung angeordnet ist. Die Zuwendungen, die der Testamentsvollstrecker dem Behinderten aus der Erbschaft zukommen lässt, sind nach den Anordnungen in der letztwilligen Verfügung so ausgestaltet, dass sie sozialrechtlich unschädlich sind.
Wird das Kind auf den Pflichtteil verwiesen, liegt im Falle seiner Erfüllung einsetzbares Vermögen i. S. d. § 90 Abs. 1 SGB XII vor. Der Sozialleistungsträger kann, solange der Pflichtteil noch nicht geltend gemacht und/oder erfüllt wurde, den Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe durch Überleitung des Pflichtteilsanspruchs nach § 93 SGB XII durchsetzen. Obwohl es sich dabei um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt und der Pflichtteilsanspruch nur „beschränkt pfändbar“ (§ 852 Abs. 1 ZPO) ist, ist eine Überleitung möglich (vgl. § 93 Abs. 1 S. 4 SGB XII). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte selbst den Pflichtteil noch gar nicht geltend gemacht hat. Die Überleitung soll sogar dann möglich sein, wenn wegen einer Pflichtteilsstrafklausel damit eine im späteren Erbfall geltende Schlusserbeneinsetzung zugunsten des Bedürftigen nicht zum Tragen kommt.
Beachten Sie | Setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein, so ist zu berücksichtigen, dass bereits nach dem ersten Todesfall ein Pflichtteilsanspruch des Kindes entsteht und damit übergeleitet werden kann.
2. Musterfall mit Testamentsgestaltung
Sachverhalt |
Der Erblasser E ist verwitwet und nicht durch Bindungen aus einem früheren gemeinschaftlichen Testament oder aus einem Erbvertrag an der Errichtung eines Einzeltestaments gehindert. E hat einen Sohn (S) und eine Tochter (T), von denen der Sohn behindert ist und sein Leben lang auf fremde Hilfe und zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe) angewiesen sein wird. Durch das Testament soll der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das erworbene Vermögen sowohl zu Lebzeiten des Behinderten als auch nach dessen Tod vermieden werden. |
Beachten Sie | Der folgende Gestaltungsvorschlag geht davon aus, dass der behinderte Abkömmling durch einen Betreuer vertreten wird und daher die Entscheidung über die Ausschlagung nach §§ 2306 Abs. 1, 2307 BGB nicht vom Behinderten getroffen wird bzw. werden kann. Der Gestaltungsvorschlag ist daher nicht uneingeschränkt für den nur körperlich Behinderten geeignet, der unter Umständen wider die eigene Vernunft die Ausschlagung der Zuwendung erklärt.
Musterformulierung / Behindertentestament als sog. „Vor- und Nacherbenlösung“ |
Erbeinsetzung Die Erbquote meines Sohnes (S) beträgt drei Prozentpunkte mehr als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Im Übrigen ist meine Tochter (T) zur Erbfolge berufen. S wird nur nicht befreiter Vorerbe. Nacherbe nach S wird T, ersatzweise ihre Abkömmlinge, unter sich zu gleichen Teilen. Die Nacherbenanwartschaft ist weder übertragbar noch vererblich. Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des Vorerben ein. Ein Ersatzvorerbe wird nicht benannt, es gilt die Vorschrift des § 2102 Abs. 1 BGB. Zu Ersatzerben für T bestimme ich deren Abkömmlinge unter sich zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise … Teilungsanordnung Im Wege der Teilungsanordnung bestimme ich, dass der Erbteil des S in Geld abgegolten werden soll. T soll im Rahmen der Erbauseinandersetzung insbesondere das im Nachlass befindliche Immobilienvermögen zufallen. Die Umsetzung der Teilungsanordnungen obliegt dem Testamentsvollstrecker und kann gem. § 2048 S. 2 BGB nach seinem billigen Ermessen – auch dauerhaft – zurückgestellt werden, insbesondere wenn dies im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses wirtschaftlich geboten erscheint. |
Testamentsvollstreckung Mit Rücksicht darauf, dass S wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sein wird, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, insbesondere die ihm durch den jeweiligen Erbfall zufallenden Vermögensteile selbst zu verwalten, ordne ich für den Fall meines Todes für die Erbschaft von S Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) auf die Lebenszeit von S an. Zum Testamentsvollstrecker benenne ich …, ersatzweise …, wiederum ersatzweise soll das Nachlassgericht einen geeigneten Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. In der Eingehung von Verbindlichkeiten ist er nicht beschränkt. Der Testamentsvollstrecker erhält eine Vergütung in Höhe von X % des auf S entfallenden Nachlassbruttowerts. Der Testamentsvollstrecker hat die Erbschaft von S einschließlich der Erträge und Nutzungen zu verwalten, Geldbeträge möglichst gewinnbringend anzulegen und, falls Immobilien vorhanden sein sollten, diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zu vermieten. Nach der Erbauseinandersetzung setzt sich die Testamentsvollstreckung an den dem Vorerben zugewiesenen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten fort. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet (§ 2216 Abs. 2 S. 1 BGB), S entsprechende Mittel aus den Erträgnissen des Erbteils so zuzuwenden, dass er hierdurch gegenüber den etwa ihm gewährten Sozialleistungen im weitesten Sinne (insbesondere Sozialhilfe, Grundsicherung und Ähnliches) eine Verbesserung der Lebensqualität erfährt. Unter Beachtung dieser Zielsetzung entscheidet der Testamentsvollstrecker nach freiem Ermessen über die Art und Höhe der Zuwendung. Insbesondere kommen folgende Zuwendungen in Betracht: (An dieser Stelle können exemplarisch Zuwendungen, zugeschnitten auf den jeweiligen Einzelfall, benannt werden.) Soweit die jährlichen Reinerträge nicht in voller Höhe in der obigen Weise verwendet werden, sind sie entsprechend der oben dargelegten Zielsetzung zum weiteren Unterhalt oder für größere Anschaffungen oder Unternehmungen zugunsten von S gewinnbringend anzulegen. Die S zustehenden Erträgnisse seines Erbes bzw. die ihm bei der jeweiligen Erbauseinandersetzung zugeteilten Vermögensgegenstände dürfen somit insbesondere nicht zur Bezahlung von Therapie, Pflege, Betreuung oder Unterbringung verwendet werden, wenn diese sonst vom Sozialleistungsträger und/oder sonstigen Trägern bzw. Erbringern von Sozial- oder Sozialversicherungsleistungen übernommen werden würden. Eine etwaige Betreuervergütung darf nicht aus der Nachlasssubstanz entnommen werden. Vermächtnisse bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen Soweit dem S wegen lebzeitiger Zuwendungen an andere Personen Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Nachlass oder den Beschenkten zustehen würden, steht ihm als Vorausvermächtnis ein barer Geldbetrag zu. Die Höhe dieses Geldvermächtnisses ist grundsätzlich wie der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu ermitteln, aufgrund dessen das Vorausvermächtnis angeordnet ist. Die bei der Berechnung des Geldvermächtnisses anzusetzende Quote soll dabei 3 Prozentpunkte über der Hälfte des gesetzlichen Erbteils des S betragen. S ist nur Vorvermächtnisnehmer. Das Nachvermächtnis fällt mit seinem Tod an. Nachvermächtnisnehmerin ist T, ersatzweise deren Abkömmlinge, unter sich zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise … Für das Verhältnis zwischen Vor- und Nachvermächtnisnehmer gelten außerdem jeweils die folgenden Regelungen: Bis zum Anfall des Nachvermächtnisses stehen die Nutzungen dem Vorvermächtnisnehmer zu. Sie dürfen jedoch nur in derselben Weise verwendet werden wie die Erträge aus seinen übrigen Nachlassbeteiligungen. Im Wege des Untervermächtnisses wird der Nachvermächtnisnehmer verpflichtet, bis zur Fälligkeit des Nachvermächtnisses eine Sicherung seines jeweiligen Anspruchs weder zu verlangen noch selbst durchzusetzen. Benennung eines Betreuers Ich schlage vor, …, ersatzweise … zum Betreuer meines Sohnes zu bestellen. Ort, Datum, Name/Unterschrift (handschriftlich oder notariell beurkundet) |
3. Weitere Gestaltungsoptionen
Als erbrechtliche Alternativen zum Vorerben-/Nacherben-Modell kommen die „Vermächtnislösung“ und die „umgekehrte Vermächtnislösung“ in Betracht.
a) Vermächtnislösung
Bei der Vermächtnislösung wird der behinderte Angehörige nicht als Vorerbe, sondern neben einem oder mehreren anderen (Mit-)Erben als Vermächtnisnehmer eingesetzt. Die Höhe des Vermächtnisses entspricht mindestens seiner Pflichtteilsquote. Das Vorvermächtnis fällt mit dem Tod des Behinderten gem. § 2191 Abs. 1 BGB an den oder die Nachvermächtnisnehmer. Das sind regelmäßig die (Mit-)Erben. Das vermächtnisweise Zugewendete wird wie beim Vorerbenmodell gem. § 2209 BGB unter Dauertestamentsvollstreckung gestellt.
Beachten Sie | Der behinderte Angehörige wird nicht Gesamtrechtsnachfolger gem. § 1922 BGB und somit auch kein Mitglied einer Erbengemeinschaft. Stattdessen erhält er einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass auf Erfüllung des Vermächtnisses, §§ 2147 S. 1, 2174 BGB.
Nach § 2307 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlagen und den (unbelasteten) Pflichtteil verlangen. Nimmt er das Vermächtnis hingegen an, erhält er den Pflichtteil nur in der Höhe, in der sein Anspruch hinter dem Vermächtnis zurückbleibt, § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB. In diesem Fall entstünde ein auf den Sozialleistungsträger gem. § 93 Abs. 1 SGB XII überleitbarer Pflichtteilsrestanspruch.
Die Beantwortung der Frage, ob das Vermächtnis den Pflichtteil nur erreichen oder übersteigen muss, entspricht der Diskussion zum Umfang der Vorerbenstellung in der Vor- und Nacherbschaftskonstruktion. Dogmatisch genügt es an sich, wenn das Vermächtnis zum Wohl des Behinderten ausgestaltet ist und lediglich der Pflichtteil erreicht wird. Rechtssicherer ist es jedoch, das Vermächtnis oberhalb des Pflichtteilsanspruchs anzuordnen. Sofern mögliche Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht gesondert geregelt sind, ist ein Quotenvermächtnis i. H. v. 110 % des Gesamtpflichtteils empfehlenswert. Anderenfalls genügt auch ein geringeres Vermächtnis, solange es über der Pflichtteilsgrenze liegt.
b) Umgekehrte Vermächtnislösung
Die umgekehrte Vermächtnislösung basiert auf der Grundlage der Erbschaftslösung und vermeidet durch Anordnung von Vermächtnissen zugunsten der nicht behinderten Kinder die Nachteile der gesamthänderischen Bindung des Nachlasses.
Nach diesem Vorschlag erfolgt zunächst die Einsetzung des behinderten Kindes als nicht befreiter Vorerbe, die Einsetzung der Geschwister zu Nacherben. Die weichenden Angehörigen einschließlich des Ehegatten erhalten Vermächtnisse und werden gleichermaßen Nacherben des behinderten Vorerben. Gleichzeitig wird über den Erwerb von Todes wegen des behinderten Kindes Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 S. 1 BGB) mit entsprechenden Verwaltungsanordnungen angeordnet. Der Testamentsvollstrecker hat auch den Vollzug der Vermächtnisse an die weichenden Erben vorzunehmen. Praktisch hat das Modell zur Folge, dass dem Vorerben lediglich die Vermögenswerte als Vorerbe verbleiben, die nicht Dritten vermächtnisweise zugeordnet werden.
Ist das behinderte Kind geschäftsfähig, kommt als Möglichkeit auch eine Enterbung in Verbindung mit einem vollständigen oder beschränkten Pflichtteilsverzicht in Betracht. Diese Gestaltung wird vom BGH nicht als sittenwidrig angesehen (BGH DNotZ 11, 381).
Merke | Behindertengerechte Testamentskonstruktionen stehen stets im Brennpunkt der Diskussionsfelder „Sittenwidrigkeit“ und „Nachrangprinzip“. Von der Unwirksamkeit einer letztwilligen Verfügung infolge Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) darf nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen ausgegangen werden. |
Sittenwidrig ist eine letztwillige Verfügung dann, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Nahezu alle Gestaltungsansätze im Rahmen von Behindertentestamenten gehen mit Nachteilen für den Sozialleistungsträger einher. Immerhin muss die Allgemeinheit mit staatlichen Leistungen für einen liquiden Erben oder Vermächtnisnehmer aufkommen. Das widerspricht an sich dem sozialrechtlichen Nachrangprinzip (§ 2 SGB XII), wonach staatliche Leistungen erst dann gewährt werden, wenn der Hilfesuchende nicht selbst in der Lage ist, für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Gerade bei hohen oder sehr hohen Nachlässen erscheint es zunächst nicht hinnehmbar, dass der Behinderte mit staatlichen Mitteln unterstützt werden muss, obwohl seine Grundversorgung und auch zusätzliche Sonderzuwendungen für besondere Annehmlichkeiten aus dem Nachlass bestritten werden können.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Behindertentestamente nicht sittenwidrig sind. Ihre Gestaltung liegt vielmehr im wohlverstandenen Interesse des Erblassers zur Verbesserung der Lebensstellung des behinderten Angehörigen und ist Ausfluss der in Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit. Nachteile für den Sozialleistungsträger sind als bloße Reflexe der Gestaltung hinzunehmen. Obwohl die Rechtslage eindeutig erscheint, ist zu beachten, dass den BGH-Entscheidungen Sachverhalte zugrunde lagen, bei denen ein Behindertentestament in Form der Vor- und Nacherbenvariante geprüft wurde. Zu den anderen angesprochenen Modellen gibt es – soweit ersichtlich – bislang keine Entscheidung des höchsten deutschen Zivilgerichts. Interessant ist auch, dass sich die Nachlässe in allen vom BGH entschiedenen Fällen eher im mittleren Vermögensbereich bewegten. Ob der BGH bei einem sehr hohen Erwerb von Todes wegen seiner bisherigen Rechtsprechung weiter folgt oder in solchen Fällen die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten ist, bleibt abzuwarten.
AUSGABE: EE 1/2025, S. 6 · ID: 50263550