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EEErbrecht effektiv

Echtheit des TestamentsGrad der Gewissheit zu Beurteilung der Echtheit eines Testaments

Abo-Inhalt03.01.20252 Min. Lesedauer

| Das OLG München hatte sich im Rahmen einer Beschwerde mit der Echtheit eines Testaments zu beschäftigen und sich dabei ausführlich zu den Beweisgrundsätzen geäußert. |

Der verheiratete Erblasser ist im Juni 2021 verstorben, nachdem bei ihm im April 2021 ein Glioblastom diagnostiziert worden war. Er hinterließ ein Testament aus dem Juni 2021, in dem er seine Schwester, die Beteiligte zu 1, als Alleinerbin einsetzte. Die Ehefrau sowie die Tochter des Erblassers aus erster Ehe äußerten Zweifel an der Eigenhändigkeit des von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Testaments und haben die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt.

Das Nachlassgericht hat daraufhin zur Frage der Eigenhändigkeit der Errichtung der Urkunde Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und sodann die Erteilung des von der Beteiligten zu 1 beantragten Alleinerbscheins angekündigt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Die Sache wurde somit dem OLG München vorgelegt. Das OLG München hat der Beschwerde lediglich hinsichtlich der Kostenentscheidung stattgegeben und sie im Übrigen zurückgewiesen.

Leitsätze: OLG München 12.8.24, 33 Wx 294/23 e

(Abruf-Nr. 245705)

  • 1. Es besteht keine Vermutung dafür, dass ein Schriftstück (hier: Testament), das den Namenszug des Erblassers trägt, auch von diesem herrührt.
  • 2. Die Beurteilung der Echtheit einer Urkunde bleibt regelmäßig einem Schriftsachverständigen vorbehalten, es sei denn, dass sich das Gericht auf anderem Wege eine Überzeugung von der Echtheit verschaffen kann, beispielsweise durch Zeugen, die bei Errichtung des konkreten Schriftstücks zugegen waren oder den Umstand, dass das Testament vom Erblasser in die besondere amtliche Verwahrung gegeben worden ist.

Das Nachlassgericht sei zu Recht von der Formwirksamkeit des Testaments ausgegangen. Es sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 1 als diejenige, die Rechte aus der Urkunde herleiten will, hinsichtlich der Eigenhändigkeit die Feststellungslast trägt. Dieser sei sie auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen nachgekommen.

Für den Beweis der Urheberschaft des Erblassers hinsichtlich der fraglichen Urkunde genüge, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen sei, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze seien grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz anzuwenden (wird ausgeführt).

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: EE 1/2025, S. 1 · ID: 50232786

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