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CBChefärzteBrief

LeistungserbringungTeleradiologie im Krankenhaus: Wer darf was abrechnen?

Abo-Inhalt11.09.20242057 Min. LesedauerVon RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover

| Eine eigene radiologische Abteilung kostet Geld, vor allem im Hinblick auf die damit verbundenen Personalkosten. Gerade in strukturschwachen Regionen können sich Krankenhäuser den Unterhalt einer eigenen Radiologie nicht oder nicht rund um die Uhr leisten. Daher stellt sich die Frage, ob man die Erbringung radiologischer Leistungen auf Teleradiologen auslagern kann und, wenn ja, wie die Leistungen abgerechnet werden können. |

Was bedeutet Teleradiologie?

Eine Definition der Teleradiologie findet sich zunächst in § 5 Abs. 38 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Danach handelt es sich um die Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlen unter der Verantwortung eines Arztes, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und der sich nicht am Ort der technischen Durchführung befindet (Teleradiologe).

Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Abs. 2 StrlSchG gehört insbesondere

  • die Verfügbarkeit des Teleradiologen während der Untersuchung, die auch auf telekommunikativem Wege sichergestellt werden kann;
  • die Gewährleistung, dass die technische Durchführung durch eine Person erfolgt, die insbesondere die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und
  • dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend ist.

Weiterhin wird ein Gesamtkonzept für den teleradiologischen Betrieb verlangt, das der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden muss.

Das StrlSchG kennt zwei Formen der Teleradiologie, deren Genehmigung beantragt werden kann (§ 14 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG):

  • die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie für den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst.
  • eine Genehmigung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht

Die Abrechnung zwischen Krankenhaus und Teleradiologen

An der Erbringung teleradiologischer Leistungen ist einerseits das Krankenhaus beteiligt. Es stellt neben den radiologischen Großgeräten auch die personellen Ressourcen (Arzt mit der Fachkunde Strahlenschutz, der während der Durchführung der teleradiologischen Leistungen anwesend sein muss sowie die MTRA, die für die technische Durchführung verantwortlich ist). Auf der anderen Seite ist der Teleradiologe involviert, der die per Bildgebung erhobenen Daten befundet.

Abrechnung zwischen beiden Seiten muss nicht nach GOÄ erfolgen ...

Die Abrechnung zwischen den beiden Seiten kann nach Maßgabe der GOÄ erfolgen, sie muss es aber nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in einem Urteil vom 12.11.2009 entschieden (Az. III ZR 110/09). Dort hat der BGH ausgeführt, dass die GOÄ nur dann Anwendung findet, wenn es um das Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Patienten geht. Die GOÄ regelt den Interessenausgleich zwischen denen, die eine adäquate Vergütung für ihre Leistung verlangen und denen, die diese adäquate Vergütung bezahlen sollen. Wenn Leistungserbringer mit Leistungserbringer abrechnet (Krankenhaus mit Teleradiologen oder mit dem Krankenhaus, das den Teleradiologen beschäftigt), sind die Krankenhäuser nicht an die GOÄ gebunden. Dies bedeutet, dass sie den Vergütungssatz grundsätzlich frei wählen können und eine Abrechnung nach einem zu definierenden Steigerungssatz der GOÄ grundsätzlich nur eine Option ist.

... die Anwendung der GOÄ macht aber die Abrechnung einfacher!

Grundsätzlich ist die Abrechnung nach Maßgabe der GOÄ auch im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus, das die radiologischen Großgeräte stellt und dem Teleradiologen zu empfehlen, weil dies die Angelegenheit im Zweifel vereinfacht. Bei der Abrechnung nach Maßgabe der GOÄ ist zu berücksichtigen, dass die Gebührenordnungspositionen aus dem Abschnitt O der GOÄ (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomografie und Strahlentherapie) auch die Praxiskosten gemäß § 4 Abs. 3 GOÄ beinhalten, die aufseiten des Krankenhauses anfallen, weshalb die Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts ausgesprochen hoch bewertet worden sind. Bei der Abrechnung der Leistungserbringer untereinander ist dies dahin gehend zu berücksichtigen, dass der Teleradiologe, der gegenüber dem Krankenhaus abrechnet, nur einen reduzierten Steigerungssatz erwarten kann.

Abrechnung gegenüber den Krankenkassen bei Regelleistungspatienten

Bei Regelleistungspatienten rechnet der Teleradiologe, wie vorstehend ausgeführt, gegenüber dem Krankenhaus ab. Das Krankenhaus wiederum berechnet gegenüber den Kostenträgern die jeweils anfallende DRG-Fallpauschale als Leistungen Dritter gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG).

Abrechnung teleradiologischer Leistungen bei Privatpatienten

In vielen Fällen ist die Teleradiologie nur als Ergänzung für die Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste beantragt worden, indem bspw. der Teleradiologe zunächst befundet und der Radiologe vor Ort noch nachbefundet. Bei der Abrechnung gegenüber Privatpatienten, die wahlärztliche Leistungen gewählt haben, stellt sich die Frage, wer abrechnen kann – nur der Teleradiologe oder ggf. auch der Radiologe im Krankenhaus vor Ort?

Grundsätzlich ist der Teleradiologe liquidationsberechtigt

Die Frage, wer teleradiologische Leistungen gegenüber Dritten abrechnen kann, wird man grundsätzlich zugunsten des Teleradiologen beantworten müssen. Alle für die teleradiologische Leistungserbringung einschlägigen Gebührenziffern befinden sich im Abschnitt O der GOÄ.

Merke | Ausgenommen ist die ggf. erforderliche Kontrastmittelabgabe, die zwangsläufig am Ort der Untersuchung durch den dort tätigen Arzt erfolgen muss und nach dem Abschnitt C IV (GOÄ Nr. 340 ff.) gesondert abrechenbar ist. Hier obliegt die Abrechnung dem Arzt bzw. dem Krankenhaus, wo die radiologischen Großgeräte stehen und diese Leistung erbracht wird.

Allgemeine Bestimmungen in Abschnitt O GOÄ gehen bei der radiologisch-diagnostischen Leistung von einer Gesamtleistung aus

Der Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses ist in eine Reihe von Unterabschnitten aufgeteilt. Dort werden bei den einzelnen Leistungsziffern die Methode sowie die unterschiedlichen Regionen für radiologisch-diagnostische Leistungen beschrieben. Dem Abschnitt vorangestellt sind allgemeine Bestimmungen, die für alle Unterabschnitte Anwendung finden. Dies ergibt sich u. a. aus der laufenden Nr. 6, die sich ausdrücklich auf Leistungen des Abschnitts O III. bezieht.

Nr. 3 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts O legt zunächst fest, dass Befundermittlungen oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befunden und zur Diagnose Bestandteil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig sind. Die laufende Nr. 4 stellt dar, dass die Beurteilung von Röntgenaufnahmen, ausdrücklich auch von Fremdaufnahmen, als selbstständige Leistung nicht berechnungsfähig ist. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die GOÄ für die radiologisch-diagnostischen Leistungen von einer Gesamtleistung ausgeht, die sämtliche Teilschritte von der technischen Durchführung der Leistung bis zur Befundung umfasst. Es ist somit nicht möglich, die technische Durchführung der radiologischen Leistung unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Teleradiologen erfolgen zu lassen, der dies abrechnet und anschließend die Befundung durch den am Krankenhaus tätigen Radiologen, das die radiologischen Großgeräte vorhält, erfolgen zu lassen, um dies dann auch separat abrechnen zu können.

Nach Maßgabe der GOÄ ist also der Teleradiologe liquidationsberechtigt ...

Die Abrechnung der teleradiologischen Leistungen nach Maßgabe der GOÄ kann somit nur durch den Teleradiologen erfolgen. Dieser ist in dem Zeitraum, für den die teleradiologischen Leistungen genehmigt worden sind, der einzige Arzt, der über die notwendige Fachkunde für die Leistungserbringung verfügt, was eine Abrechnungsvoraussetzung ist (§§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 2 GOÄ).

... vorausgesetzt, er erbringt die Leistung vollständig!

Voraussetzung dafür, dass der Teleradiologe gegenüber Privatpatienten die Leistungen abrechnen kann, ist, dass er die Leistungen vollständig erbringt. Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Merke | Die Delegation der technischen Durchführung beschränkt sich hier auf nicht ärztliche Mitarbeiter (MTRA), die auch sonst selbstständig, d. h. ohne mittelbare Aufsicht und Verantwortung des Arztes, die technische Leistung durchführen dürfen (vgl. die gemeinsame Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 29.08.2008 mit der Überschrift: „Zur persönlichen Leistungserbringung, Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistung“, online unter iww.de/s11559).

  • Die Befundung erfolgt durch den Teleradiologen, da eine Trennung zwischen einer „Vorbefundung“ durch den Teleradiologen und einer „Endbefundung“ durch den Radiologen am Ort des Krankenhauses, das die radiologischen Großgeräte stellt, nicht möglich ist.
  • Der Teleradiologe stellt die rechtfertigende Indikation fest, nachdem das Krankenhaus, wo sich der Patient befindet, die Untersuchung angemeldet hat.
  • Durch den Teleradiologen erfolgt die Festlegung der durchzuführenden radiologischen Leistungen hinsichtlich der Methode und des konkreten Untersuchungsprotokolls, d. h., er muss festlegen, wie die Leistung konkret vor Ort erfolgt, da dort, wo die technische Durchführung der Leistung erfolgt, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, kein Radiologe mehr anwesend ist, der dies übernehmen könnte. Somit erfolgt die Leistungserbringung dort, wo sich die radiologischen Großgeräte befinden und der Patient untersucht wird, unter Aufsicht nach fachlicher Weisung des Teleradiologen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ).

Fazit: Die Aufteilung des Honorars ist zwischen dem Teleradiologen und dem Krankenhaus vertraglich zu regeln

Zwischen den Teleradiologen und dem Krankenhaus, wo sich die radiologischen Geräte befinden, ist vertraglich die Aufteilung des Honorars aus der Abrechnung des Radiologen gegenüber Privatpatienten zu regeln, da die teleradiologische Leistung durch die Zurverfügungstellung der radiologischen Großgeräte erst ermöglicht wird, sodass das Krankenhaus, das die Geräte stellt, einen legalen Anspruch haben dürfte, an der Leistungserbringung zu partizipieren.

Fazit | Die Abrechnung der Teleradiologie ist im Gesetz nicht geregelt, was nach den Erfahrungen des Verfassers in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt, praktisch aber regelbar, wenn man sich die gesetzlichen Voraussetzungen vor Augen führt.

Weiterführende Hinweise
  • Wie können telemedizinische Leistungen in der Radiologie berechnet werden? (CB 07/2023, Seite 20)
  • Abrechnungsfallen bei der GOÄ-Abrechnung von Kontrastmitteleinbringungen (CB 06/2023, Seite 15 ff.)

AUSGABE: CB 10/2024, S. 12 · ID: 50150156

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