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PrivatliquidationMüssen Pauschalverträge in der ästhetischen Chirurgie nun auf GOÄ-Ziffern umgestellt werden?
| Frage: Mit großem Interesse habe ich Ihre Beiträge über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Rechnungsstellung in Privatkliniken gelesen (CB 06/2024, Seite 5 ff. und CB 09/2024, Seite 10 f.). Wenn ich die Urteile richtig interpretiere, dann müssen wir nun auch in unserer Ästhetik-Abteilung alle ästhetischen Behandlungen (z. B. Behandlungen mit Hyaluronsäure, Filler und Botox) mit GOÄ-Ziffern versehen. Wenn das Urteil grundsätzlich gültig ist, ist das ein Meilenstein für die Privatliquidation – auch für die ästhetischen Eingriffe. Denn dann hätten alle Ästhetik-Praxen und -Kliniken bundesweit eine enorme Arbeit vor sich. Sie müssten alle Pauschalen in GOÄ-Ziffern umwandeln. Oder greift so ein Urteil nicht im ästhetischen Bereich? |
Antwort: Sie haben die Thematik zutreffend erfasst. Nach meiner Einschätzung müssen sich einige Schönheitspraxen und -kliniken umfassend um- bzw. neu aufstellen. Allerdings ist die Pauschalabrechnung medizinisch nicht indizierter OPs nicht erst seit den jüngsten Urteilen des BGH unzulässig. Dazu hat sich der BGH schon vor Jahren geäußert.
Bereits mit Urteil vom 23.03.2006 (Az. III ZR 223/05) hat der BGH festgestellt, dass die GOÄ auch für die private Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen durch einen Arzt gilt (Zusammenfassung online unter iww.de/s11476). In dem Sachverhalt ging es um eine durch einen Arzt geführte Privatklinik. Der Begriff „Privatklinik“ ist geläufiger, obwohl es sich häufig nur um einen Einmannbetrieb handelt.
Mit den jetzigen Urteilen vom 04.04. und 13.06.2024 hat der BGH deutlich gemacht, dass es irrelevant ist, in welcher Form die Klinik geführt bzw. mit wem der Behandlungsvertrag geschlossen wird, ob juristische Person oder nicht: Privatkliniken, in welcher Form auch immer, sind bei der Abrechnung ambulanter ärztlicher Leistungen, medizinisch indiziert oder nicht indiziert, an die GOÄ gebunden.
Fazit | Ihre Interpretation dieser Rechtsprechung des BGH ist mithin korrekt. Sämtliche ästhetischen Behandlungen müssen den Anforderungen der GOÄ entsprechen. D. h., im Rahmen einer Honorarvereinbarung müssen unter Beachtung der Abrechnungsvorgaben der GOÄ für die jeweiligen ästhetischen Leistungen geeignete Ziffern/Positionen gefunden werden. Dem folgt die Liquidation. Das kann herausfordernd sein, weil nicht jegliche GOÄ-Nr. in Analogie und mehrfach angesetzt werden darf. |
- Auch Privatkliniken sind an die GOÄ gebunden (CB 09/2024, Seite 10 f.)
- BGH klärt die Anwendbarkeit der GOÄ bei juristischen Personen (CB 06/2024, Seite 5 ff.)
AUSGABE: CB 10/2024, S. 16 · ID: 50137873