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ArbeitsrechtDarauf sollten Chefärzte bei einer Aufhebungsvereinbarung achten
| Mit einer Aufhebungsvereinbarung kann ein Chefarztdienstverhältnis wirksam und rechtssicher beendet werden. Häufig geht die Initiative zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung vom Krankenhausträger aus, aber auch der Chefarzt kann an einer Aufhebungsvereinbarung interessiert sein, wenn er z. B. ohne Bindung an Kündigungsfristen vorzeitig sein Arbeitsverhältnis aufgeben möchte. Worauf Chefärzte achten sollten, bevor sie eine Aufhebungsvereinbarung schließen, erläutert dieser Beitrag. |
Es gibt kein allgemeingültiges Muster
Aufhebungsvereinbarungen können nicht erzwungen werden. Sie sind daher das Ergebnis einer Einigung beider Vertragsparteien. Idealiter werden in einer solchen Vereinbarung nicht nur die Beendigung des Chefarztdienstverhältnisses, sondern auch die damit verbundenen Modalitäten geregelt. Die mit Abschluss einer solchen Vereinbarung erhoffte streitvermeidende und/oder streitbeendende Wirkung kann aber nur eintreten, wenn die regelungsbedürftigen Sachverhalte vollständig und sachgerecht in der Aufhebungsvereinbarung enthalten sind. Die Lebenssachverhalte sind vielgestaltig. Daher kann es auch kein allgemeingültiges Muster einer Aufhebungsvereinbarung geben. Gleichwohl gibt es Sachverhalte, auf die beim Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen mit Chefärzten geachtet werden sollte.
Diese formalen Anforderungen muss eine Aufhebungsvereinbarung erfüllen
Die Aufhebungsvereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), d. h. Papier mit Unterschrift im Original. E-Mail, Telefax oder elektronische Form sind nicht ausreichend. Ein gerichtlich protokollierter Vergleich wahrt jedoch die Schriftform.
Den Beendigungszeitpunkt können die Vertragsparteien in der Aufhebungsvereinbarung frei wählen; sie sind dabei nicht an die Einhaltung von Kündigungsfristen gebunden.
Diese Punkte sollte eine Aufhebungsvereinbarung enthalten
Praxistipp | Bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung ist in jedem Fall die Hinzuziehung eines mit den Spezifika des Chefarztdienstverhältnisses vertrauten rechtlichen Beraters zu empfehlen. |
- Geht der Trennungswunsch vom Krankenhausträger aus, muss er sich in der Regel zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, wenn er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einseitig auf dem Kündigungsweg erzwingen kann. Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Beschäftigungsdauer und Höhe der Vergütung sind neben weiteren Gesichtspunkten des Einzelfalls maßgebliche Kriterien der Abfindungshöhe.Die Höhe der Abfindung ist Verhandlugssache
- Liegt zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch einige Zeit, vereinbaren die Parteien häufig die Freistellung des Chefarztes von seinen Arbeitspflichten gegen Fortzahlung der Vergütung. Erhält der Chefarzt variable Vergütungsbestandteile wie z. B. Liquidationsbeteiligungen oder Boni, muss dies bei der Regelung der Freistellungsvergütung bedacht werden. Gleiches gilt für eine etwaige Dienstwagennutzung während der Freistellung.Freistellungsvergütung: Beteiligungen und Boni sind zu berücksichtigen
- Für den betroffenen Chefarzt ist auch häufig die Frage von Bedeutung, ob er während des Freistellungszeitraums anderweitig arbeiten darf. Wird hierzu keine Regelung in der Aufhebungsvereinbarung getroffen, darf der Chefarzt zwar anderweitig arbeiten, darf mit dieser Arbeit seinem Krankenhausträger aber keine Konkurrenz machen und muss sich den anderweitig erzielten Verdienst auf die vom Krankenhausträger zu zahlende Freistellungsvergütung anrechnen lassen. In der Aufhebungsvereinbarung können abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
- Liegen zwischen Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrere Monate, kann es im Interesse des Chefarztes sein, vorzeitig das Arbeitsverhältnis zu beenden, wenn er z. B. ein neues Arbeitsverhältnis eingehen kann. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien nicht selten das nur dem Chefarzt zustehende Recht, das Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden (sog. Rennklausel). Die dabei dem Krankenhausträger bis zum regulären Beendigungszeitpunkt ersparte Vergütung wird in der Regel als Abfindungszahlung an den Chefarzt vereinbart.Darf der Chefarzt das Arbeitsverhältnis vorzeitig beenden (sog. Rennklausel)?
- Im Rahmen der beruflichen Neuorientierung kann es für den Chefarzt hilfreich sein, nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung noch als Chefarzt auf der Homepage des Krankenhausträgers ausgewiesen zu werden. Auch eine sachgerechte Sprachregelung über die Umstände des Ausscheidens aus dem Chefarztdienstverhältnis kann hilfreich sein.
- In der Praxis endet ein Arbeitszeugnis regelmäßig mit einer sog. Bedauerns-, Dankes- und Gute-Wünsche-Formel. Auf eine solche hat ein Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch. Es ist daher wichtig, durch eine entsprechende Vereinbarung in der Aufhebungsvereinbarung einen solchen Anspruch zu begründen.Anspruch auf Dankesformel im Arbeitszeugnis sollte geregelt sein
- Häufig wird in Aufhebungsverträgen auch vereinbart, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen finanziellen Ansprüche erledigt sind. Wenn eine solche Klausel vereinbart werden soll, muss vorab sorgfältig geprüft werden, dass auch keine weiteren Ansprüche aus der Vergangenheit mehr offen sind. Denn eine solche Erledigungsklausel erfasst im Zweifel auch Ansprüche, die bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vergessen wurden.Prüfen Sie vor Abschluss einer Erledigungsklausel all Ihre Ansprüche!
AUSGABE: CB 3/2024, S. 12 · ID: 49891473