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CBChefärzteBrief

DiagnostikSonografische Leistungen ohne Bilddokumentation abrechenbar?

31.03.20224202 Min. Lesedauer

| Frage: „Ich würde gern ein mobiles Ultraschallgerät kaufen, dass ich mit auf Visite nehme, um z. B. die Gefäße zu untersuchen. Allerdings können die damit angefertigten Ultraschallbilder nicht in unser EDV-System überspielt werden. Kann ich Ultraschalluntersuchungen bei Wahlleistungspatienten trotzdem abrechnen, wenn ich ‚nur‘ den Befund und keine Videoclips dokumentiere?“ |

Antwort: Nach den allgemeinen Bestimmungen in Abschnitt VI. Satz 5 der GOÄ (Sonographische Leistungen) ist mit den Gebühren für die Zuschläge bzw. Leistungen nach den Nrn. 401 bis 424 die erforderliche Bilddokumentation abgegolten. Unter Bilddokumentation ist z. B. ein Polaroidfoto, ein Videoausdruck oder elektronische Speicherung zu verstehen. Ohne irgendeine Form der Bilddokumentation ist also eine Abrechnung nach GOÄ nicht möglich.

AUSGABE: CB 5/2022, S. 1 · ID: 48111533

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