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CBChefärzteBrief

PrivatliquidationBÄK-Empfehlung: Nrn. 4 und 15 GOÄ per Videosprechstunde sind analog abzurechnen

27.01.20222411 Min. Lesedauer

| Die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK) vom 14./15.05.2020 zu telemedizinischen Leistungen wurden ergänzt (BÄK-Bekanntmachung online unter iww.de/s5958). Dies hat der Vorstand der BÄK am 09./10.12.2021 beschlossen. Es geht um den Einsatz von Videoübertragungen bei Fremdanamnese sowie bei flankierenden Maßnahmen für chronisch kranke Patienten. |

Die erste ergänzende Abrechnungsempfehlung zur Telemedizin betrifft die Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videoübertragungim Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken. Empfohlen wird für diese Leistung die Abrechnung der Nr. 4 GOÄ analog (220 Punkte).

Die zweite ergänzende Empfehlung zur Abrechnung telemedizinischer Leistungen umfasst die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Für diese Leistung empfiehlt die BÄK die Abrechnung der Nr. 15 GOÄ analog (300 Punkte).

AUSGABE: CB 3/2022, S. 1 · ID: 47958238

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