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GesetzgebungZuFinG II begünstigt Übertragung stiller Reserven bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
| Trotz des Bruchs der Ampel-Koalition und der damit verbundenen allgemeinen politischen Unsicherheit wurde am 27.11.24 der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG II) verabschiedet. Damit soll die Bildung von Rücklagen zur Reinvestition stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG als Wachstumschance gefördert werden. |
1. Hintergrund
Stabile, effiziente und tiefe Kapitalmärkte sind von entscheidender Bedeutung für Innovation, private Investitionen und Wachstum. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG, BGBl I 23, Nr. 354) wurden bereits zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Kapitalmarkt und für Start-ups ergriffen. Ziel des ZuFinG II ist es daher – aufbauend auf dem ZuFinG –, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanz-standorts Deutschland weiter zu stärken und vor allem die Finanzierungsoptionen für junge, dynamische Unternehmen zu verbessern. Dies umfasst insbesondere auch die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die ein wichtiger Faktor für Investitionsentscheidungen sind.
Mit der Wachstumsinitiative will die Bundesregierung der Wirtschaft zusätzliche Wachstumsimpulse geben und den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbs- und zukunftsfähig aufstellen. Ein weiteres Ziel des ZuFinG II ist es, Kapitalmittel in stärkerem Umfang für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien nutzbar zu machen. Angesichts des enormen Investitionsbedarfs in diesen beiden Bereichen ist es wichtig, zusätzlich zu den bereits vorhandenen Maßnahmen zur Absicherung von Investitionen in erneuerbare Energien, wie etwa dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), auch darüber hinaus einen rechtssicheren Rahmen für Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur zu schaffen, um die dringend notwendigen Projekte umzusetzen und den Übergang zu einer nachhaltigeren Zukunft zu beschleunigen (vgl. RegE ZuFinG II).
2. Wachstumsinitiative durch ZuFinG II
Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG (Reinvestitionsrücklage) soll durch das ZuFinG II von 500.000 EUR auf 2.000.000 EUR erhöht werden. Diese Erhöhung wird vorgenommen, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können jedoch nicht auf im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen werden (R 6b.2 Abs. 13 EStR). Entsprechend wird klargestellt, dass § 6b Abs. 6 EStG (Minderung der Bemessungsgrundlage durch Abzug stiller Reserven) für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung in den Fällen des § 6b Abs. 10 EStG sinngemäß gilt (vgl. RegE ZuFinG II).
Für die Berechnung des Höchstbetrags nach § 6b Abs. 10 S. 1 EStG ist insoweit der einzelne Mitunternehmer als Steuerpflichtiger anzusehen, mit der Folge, dass der Höchstbetrag für jeden Mitunternehmer zur Anwendung kommt (sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise). Dabei ist für die zeitliche Zuordnung der Gewinne bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Veranlagungszeitraum abzustellen, dem die entstandenen Gewinne aus der Veräußerung nach § 4a EStG zuzuordnen sind. Eine Übertragung des Gewinns auf die in dem der Veräußerung vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter sieht § 6b Abs. 10 EStG (anders als § 6b Abs. 1 S. 1 EStG) ausdrücklich nicht vor. Eine Übertragung des Gewinns ist damit lediglich auf die frühestens im gleichen Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Reinvestitionsgüter möglich (R 6b.2 Abs. 12 f. EStR).
3. Konsequenzen für die Praxis
Trotz des Bruchs der Ampel-Koalition und der damit verbundenen allgemeinen politischen Unsicherheit wurde am 27.11.24 der RegE eines ZuFinG II verabschiedet. Damit soll die Bildung von Rücklagen zur Reinvestition stiller Reserven bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften als Wachstumschance gefördert werden. Die Möglichkeit zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 6b Abs. 10 EStG (Reinvestitionsrücklage) soll durch das ZuFinG II von 500.000 EUR auf 2.000.000 EUR erhöht werden. Hierbei gilt auch weiterhin grundsätzlich eine sog. gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Die Erhöhung wird vorgenommen, um größere Spielräume für betriebliche Reinvestitionen zu schaffen.
Die Änderung soll erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden sein, die in Wirtschaftsjahren anfallen, die nach dem Tag der Verkündung des ZuFinG II beginnen. Das Gesetzgebungsverfahren bleibt aufgrund der politisch unsicheren Gesamtlage insoweit mit Spannung zu beobachten.
AUSGABE: BBP 1/2025, S. 3 · ID: 50258951