Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2025 abgeschlossen.
Europäische Lieferkettenrichtlinie kommtEinigung zur CSDDD konfrontiert Unternehmen mit neuen Umsetzungspflichten
| Nach längerem Widerstand einiger Mitgliedstaaten hatten auch das Europäische Parlament und der Rat im Frühjahr 2024 einem Kompromissvorschlag zur Europäischen Lieferkettenrichtlinie, der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), zugestimmt. Unternehmen bestimmter Größenordnung werden zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards entlang ihrer globalen Wertschöpfungskette verpflichtet. |
1. Entschärfung und Geltungsbereich
„Die gute Nachricht ist, dass die vorläufige Einigung im Dezember 2023 entschärft wurde“. Nach dem neuen Kompromiss werden nun – nach Ablauf längerer Übergangsfristen – EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (bisher 500) und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mindestens 450 Mio. EUR (bisher 150 Mio. EUR) betroffen sein. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt die CSDDD, wenn sie einen Nettojahresumsatz von mindestens 450 Mio. EUR in der EU erzielen (bisher 300 Mio. EUR). Zusätzlich sind die niedrigeren Schwellenwerte für bestimmte Sektoren (Textil oder Landwirtschaft) weggefallen und es wurden längere Übergangsfristen vereinbart. Von der neuen Regelung werden in Deutschland rund 1.500 Unternehmen betroffen sein, in der EU circa 5.000 Unternehmen. „Aktuellen Schätzungen zufolge reduziert sich damit die Zahl der europäischen Unternehmen, die von der CSDDD betroffen sein werden, um fast 70 %.“, so Janzen.
2. Zeitplan und Ausblick
Am 5.7.24 wurde die CSDDD im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung muss Deutschland die CSDDD bis zum 26.7.26 in nationales Recht umsetzen. Damit verbunden werden auch Änderungen im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erfolgen.
Unternehmen sind verpflichtet, frühestens für ab dem 1.1.28 beginnende Geschäftsjahre jährlich einen Bericht über die Beachtung ihrer Sorgfaltspflichten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, brauchen keinen CSDDD-Bericht zu veröffentlichen. Für Unternehmen bedeutet dies nun eine gewisse Planungssicherheit. Sie können und sollten sich bereits jetzt auf die CSDDD vorbereiten.
Nachdem die Zustimmung des Europäischen Parlaments erfolgt ist, muss die CSDDD in mehreren Schritten umgesetzt werden. Dabei sind folgende Staffelungen vorgesehen:
Übersicht / Zeitplan | |
Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten | EU-Staaten müssen die CSDDD spätestens in nationales Recht umsetzen, in Deutschland durch Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) |
Ab 26.7.27 | Die CSDDD gilt für Unternehmen mit
|
Ab 26.7.28 | Die CSDDD gilt für Unternehmen mit
|
Ab 26.7.29 | Die CSDDD gilt für Unternehmen mit
|
3. Ziel der CSDDD
Die Richtlinie soll nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln fördern sowie Menschenrechts- und Umweltaspekte in der Geschäftstätigkeit und der Unternehmensführung von Unternehmen verankern. Mit ihr soll sichergestellt werden, dass Unternehmen die tatsächlichen und potenziell negativen Auswirkungen ihres Handelns, auch in ihren Wertschöpfungsketten innerhalb und außerhalb Europas, angehen. Die europäische Lieferkettenrichtlinie weist teils deutlich strengere Regelungen auf als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).
Beispiele |
|
Die CSDDD verwendet den Begriff „chain of activities“ (in Deutsch: vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette/Lieferkette). Die „chain of activities“ umfasst zum einen die Tätigkeiten der vorgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Planung, Gewinnung, Beschaffung, Herstellung, Transport, Lagerung und Lieferung von Rohstoffen, Produkten oder Teile der Produkte sowie der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung. Zum anderen gehören zur „chain of activities“ die Tätigkeiten der nachgelagerten Geschäftspartner eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Beförderung und der Lagerung des Produkts, wenn die Geschäftspartner diese Tätigkeiten für das Unternehmen oder im Namen des Unternehmens durchführen.
Die Sorgfaltspflichten der CSDDD beziehen sich somit insbesondere auf
- die eigene Geschäftstätigkeit,
- Tochtergesellschaften,
- direkte und indirekte Lieferanten sowie
- die Nutzung und Entsorgung des Produkts.
4. Sorgfaltspflichten der EU-Lieferkettenrichtlinie
Unternehmen werden verpflichtet, eine risikobasierte menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltsprüfung durchzuführen, indem sie folgende Maßnahmen durchführen:
- Ermittlung von tatsächlichen oder etwaigen negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, um dann geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu verhindern, abzuschwächen und zu beheben
- Integration der Sorgfaltspflichten in Unternehmenspolitik und Managementsysteme
Unternehmen im Anwendungsbereich der CSDDD sind verpflichtet, in einem Übergangs- bzw. Transformationsplan (jährlich aktualisiert) darzulegen, wie sie ihren Beitrag zu den Emissionsreduktionszielen und dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens zu leisten gedenken.
5. Wirksamkeitskontrollen, Überwachung, Berichtspflicht
Die EU-Richtlinie zwingt Unternehmen zur Kontrolle der Wirksamkeit ihrer Nachhaltigkeitspolitik und der eingesetzten Maßnahmen. Dafür soll eine regelmäßige Bewertung der eigenen Tätigkeiten und Maßnahmen und die der Geschäftspartner stattfinden − mindestens alle zwölf Monate sowie anlassbezogen bei signifikanten Änderungen. Die Öffentlichkeit muss in einem jährlich zu veröffentlichenden Bericht darüber informiert werden. Unternehmen müssen also Due-Diligence-Prozesse einrichten, um Nachhaltigkeitsrisiken zu bewerten.
Beispiele |
|
6. Geldbußen und zivilrechtliche Haftung
Die EU-Richtlinie sieht umsatzbezogene Geldbußen vor. Die Höhe der Geldbuße sowie die Zuständigkeit der nationalen Behörde muss von den Mitgliedstaaten geregelt werden. Die vorgesehenen Sanktionen sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sofern Geldbußen verhängt werden, sollen diese im Höchstmaß mindestens 5 % des weltweiten Nettoumsatzes betragen. Eine schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflichten und ein daraus entstehender Schaden kann sogar zu einer zivilrechtlichen Haftung der Unternehmen führen. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn ausschließlich andere Geschäftspartner in der „chain of activities“ den Schaden verursacht haben. Die Verjährungsfrist für derartige Ansprüche soll nicht kürzer als fünf Jahre sein.
AUSGABE: BBP 1/2025, S. 5 · ID: 50269569