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AusfallschadenVerzögerte Reparaturen – und nun auch noch Jahreswechsel: Drei Urteile beschäftigen sich mit dem zusätzlichen Zeitverlust
Abo-Inhalt02.01.20251612 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Verzögerung um Weihnachten und Neujahr ist „gerichtsbekannt“
| Fachkräftemangel und gestörte Lieferketten sind derzeit an der Tagesordnung. Die Folge sind Reparaturverzögerungen bei Unfallschäden. Und nun kommt noch die Zeit um den Jahreswechsel 2024/2025 hinzu. Vorsorglich folgen hier einige Zitate aus Urteilen, die sich mit dem zusätzlichen Zeitverlust beschäftigen. |
- Der BGH hatte einen Unfall vom 20.12.2009 auf dem Tisch: „Die vom Berufungsgericht angenommene Ausfallzeit bis zum 15.01.2010 ist angesichts der getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die Feiertage zu Weihnachten und zum Jahreswechsel und die Wochenenden sowie des erst Anfang Januar zugänglichen schriftlichen Gutachtens nicht zu beanstanden.“ (BGH, Urteil vom 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11, Abruf-Nr. 130595).
- Das AG Kiel äußert sich so: „Es ist bekannt, dass um diese Zeit im allgemeinen Reparaturaufträge deutlich länger brauchen als in der übrigen Zeit des Jahres.“ (AG Kiel, Urteil vom 12.11.2024, Az. 110 C 88/24, Abruf-Nr. 245013).
- Wird eine Reparatur eines nach dem Unfall noch nutzbaren Fahrzeugs im Dezember in der Erwartung begonnen, dass sie nach wenigen Tagen fertig ist, gilt laut OLG München: Verzögerungen wegen eines fehlerhaft gelieferten Ersatzteils und wegen Erkrankung von Mitarbeitern gehen auch dann zulasten des Schädigers, wenn das zu reparierende Fahrzeug in Folge dessen nicht mehr vor Weihnachten ausgeliefert werden kann (OLG München, Urteil vom 25.01.2019, Az. 10 U 441/18, Abruf-Nr. 206935).
AUSGABE: ASR 1/2025, S. 3 · ID: 50267935
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