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Kommunikation mit dem FinanzamtE-Bilanz: Dem Finanzamt sind künftig Berichte und Verzeichnisse elektronisch zu übermitteln

Abo-Inhalt02.01.202541 Min. Lesedauer

| Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG per Bilanz, müssen Sie deren Inhalt sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernüber- tragung an die Finanzverwaltung übermitteln. Diese Übermittlungspflicht hat der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 243440) noch ausgeweitet: Zu übermitteln sind künftig u. a. auch der Kontennachweis und das Anlageverzeichnis. |

E-Bilanz umfasst derzeit keine Verzeichnisse und Berichte

Bevor der Gesetzgeber die E-Bilanz verpflichtend eingeführt hat, wurden die Bilanzen den Finanzbeamten in Papierform vorgelegt. Teil dieser „Papier-bilanz“ waren typischerweise auch der zugrundeliegende Kontennachweis, das Anlageverzeichnis, die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG sowie – wenn vorhanden – der Anhang zur Bilanz, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers.

Die Einführung der Pflicht zur Übermittlung als E-Bilanz (§ 5b Abs. 1 EStG) hatte beim Finanzamt einen Informationsverlust zur Folge. Die E-Bilanz umfasst nämlich weder Kontennachweis, Anlageverzeichnis und Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5a Abs. 4 EStG noch Anhang, Lagebericht und Prüfungsbericht. Die elektronische Übermittlung dieser Daten war bisher freiwillig; das Gros der Praxis hat sie nicht vorgenommen.

Der Haken für das Finanzamt: Finanzbeamte erhalten Informationen nicht mehr, die sie vor Einführung der E-Bilanz noch „standardmäßig“ bekommen haben. Folglich kommt es häufig zu Rückfragen, insbesondere mit Bezug auf das Anlageverzeichnis. Das erhöht sowohl den Arbeitsaufwand der Finanzbeamten als auch den des Unternehmers bzw. seines steuerlichen Beraters.

Ab 2025 werden zusätzliche Unterlagen obligatorisch

Im Rahmen des JStG 2024 hat der Gesetzgeber dieses Problem durch Neufassung des § 5b Abs. 1 EStG behoben. Die E-Bilanz ist künftig um den unverdichteten Kontennachweis mit Kontosalden zu ergänzen. Diese Pflicht gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 2 EStG).

Eine weitere Verschärfung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen (§ 52 Abs. 11 S. 3 EStG). Für diese ist die E-Bilanz um den Anlagenspiegel, das Anlagenverzeichnis und die Verzeichnisse i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 und § 5 Abs. 4 EStG sowie – wenn vorhanden – um den Anhang, den Lage-bericht und den Prüfungsbericht zu ergänzen.

Wichtig | Die verschärfte Übermittlungspflicht gilt auch, wenn direkt eine Steuerbilanz übermittelt wird und zudem für jede zu steuerlichen Zwecken erstellte Bilanz, z. B. auch für die Eröffnungsbilanz (§ 5b Abs. 1 S. 3 und 4 EStG).

AUSGABE: ASR 1/2025, S. 21 · ID: 50253672

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