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GesetzesänderungenJahreswechsel 2024/2025: Die wichtigsten Neuerungen für Autohäuser im Überblick

Abo-Inhalt02.01.202596 Min. Lesedauer

| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die Sie und Ihre Abläufe im Autohaus beeinflussen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf seit 01.01.2025 achten müssen. |

Die Änderungen sind in verschiedenen Gesetzen enthalten

Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2025 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus diversen Gesetzesvorhaben wie dem Wachstumschancengesetz (Abruf-Nr. 240514), dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 245271) oder dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV, Abruf-Nr. 244968) sowie verschiedenen BMF-Schreiben und Verordnungen.

Die Checkliste: Änderungen von A bis Z

Nachfolgend finden Sie die seit 01.01.2025 geltenden Änderungen alphabetisch nach Stichworten geordnet – mit ihren jeweiligen Rechtsquellen:

CHECKLISTE / Änderungen seit 01.01.2025 von A bis Z

Bereich

Auswirkung und Handlungsbedarf

Aufbewahrungsfristen

  • Verkürzung der Fristen

§ 147 Abs. 3 AO

§ 257 Abs. Nr. 4 HGB

BEG IV

  • Geschäftsunterlagen waren bisher je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Durch das BEG IV wurde die Frist für Buchungsbelege jedoch jüngst auf acht Jahre verkürzt. Aus lohnsteuerlicher Sicht sind alle Unterlagen betroffen, die relevant für die betriebliche Gewinnermittlung sind.
  • Die Erleichterung gilt für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des BEG IV noch nicht abgelaufen ist. Verkündung des BEG war am 29.10.2024.

Betriebliche Altersversorgung

  • Höhere Werte 2025

Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2025, Abruf-Nr. 245343

Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2025 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:

  • Damit ergibt sich für Beiträge für Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen und Pensionsfonds ein steuerfreier Höchstbetrag von 7.728 Euro (acht Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Beitragsfrei in der Sozialversicherung sind aber nur 3.864 Euro (vier Prozent der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Digitale Lohnschnittstelle (DLS)

  • Version 2025.1

Homepage BZSt

Meldung vom 30.10.2024

  • Die Digitale LohnSchnittstelle ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers für die Datenträgerüberlassung („Z3-Zugriff“) im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung.
  • Als Arbeitgeber haben Sie dem Außenprüfer die Daten gemäß den Konventionen der DLS auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.
  • Neue Version der DLS 2025.1 wurde auf der Homepage des BZSt veröffentlicht (www.iww.de/s12098).

E-Bilanz

  • Übermittlung der E-Bilanz

§ 5b Abs. 1 EStG

JStG 2024

Die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung der sog. E-Bilanz wird auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt.

Weiterführender Hinweis: Beitrag „E-Bilanz: Dem Finanzamt sind künftig Berichte und Verzeichnisse elektronisch zu übermitteln“, ASR 1/2025, Seite 21 → Abruf-Nr. 50253672

E-Rechnung

  • Pflicht zur E-Rechnung

§ 14 Abs. 1 UStG

Wachstumschancengesetz

BMF, Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, Abruf-Nr. 244405

  • Eine Rechnung ist – mit Ausnahme der Übergangsregelungen – seit 2025 zwingend als E-Rechnung auszustellen, wenn
    • eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder eine andere juristische Person berechnet wird und
    • sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger im Inland ansässig sind.
  • Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht gelten u. a., wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist, die Rechnung einen Kleinbetrag bis 250 Euro enthält (§ 33 UStDV) oder der Rechnungsempfänger oder Ersteller nicht im Inland ansässig sind.
  • Jedes Unternehmen in Deutschland muss seit 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.

Weiterführender Hinweis: Beitrag „E-Rechnung: Das müssen Sie jetzt für den Stichtag 01.01.2025 wissen und veranlassen“, ASR 8/2024, Seite 11 → Abruf-Nr. 50009654

Elektronische Lohn- steuerabzugsmerkmale (ELStAM)

§ 39e Abs. 2 . 1 Nr. 4 bis 9 EStG, § 39e Abs. 2 S. 6 und 7 EStG

JStG 2024

  • Bereits seit 2013 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, den Mitarbeiter bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung (hier: BZSt) anzumelden und zugleich die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) anzufordern. Zur Bildung der ELStAM greift das BZSt auf Daten zu, die in der ELStAM-Datenbank gespeichert sind.
  • Der Katalog der Daten, die in der ELStAM-Datenbank gespeichert werden dürfen, wurde ergänzt.
  • Das Wohnsitz-Finanzamt des Arbeitnehmers muss diese Daten und deren Änderung dem BZSt unter Angabe der Steuer-ID des Arbeitnehmers automatisiert mitteilen.
  • Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der übermittelten Daten liegt weiterhin beim Wohnsitz-Finanzamt.

Entgeltbescheinigung

Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung → Abruf-Nr. 244747

  • In der Entgeltbescheinigung wurde zum 01.01.2025 die Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragsabschlägen nach § 55 Abs. 3 des SGB XI berücksichtigt wurden.
  • Es werden folgende Kennziffern aufgenommen:
    • Die Kennziffer null für den Beitragszuschlag für Kinderlose.
    • Die Kennziffern eins bis fünf für Beschäftigte entsprechend der Anzahl ihrer Kinder, die zu berücksichtigen sind.
    • Eine Kennziffer für Beschäftigte, für die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.

Fünftel-Regelung

  • Wegfall

§ 19a Abs. 4 S. 2 und § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG

Wachstumschancengesetz

  • Bislang war die Fünftel-Regelung für bestimmte Arbeitslöhne (z. B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) im Lohnsteuerabzugsverfahren anwendbar, wenn sich dadurch eine niedrigere Lohnsteuer für den Arbeitnehmer ergab.
  • Seit dem Kalenderjahr 2025 ist die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 2 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen. Sie kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.

Gewerbesteuer

  • Grundstückskürzung

§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG

JStG 2024

In § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG war die einfache Grundstückskürzung verankert. Doch die basierte auf veralteten Einheitswerten. Deshalb hat der Gesetzgeber die Kürzung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 komplett neu gestaltet.

Weiterführender Hinweis: Beitrag „§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: So ist die einfache Grundstückskürzung ab 2025 neu gestaltet“, ASR 1/2025, Seite 12 → Abruf-Nr. 50253657

Künstlersozial- versicherung

  • Abgabesatz 2025

Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2025 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025, Abruf-Nr. 243798).

Künstlersozial- versicherung

  • Bagatellgrenze 2025

BEG IV

  • Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge eine Bagatellgrenze übersteigt.
  • Die Anhebung der „Bagatellgrenze“ (§ 24 Abs. 2 S. 1 KSVG) erfolgt in zwei Schritten: Die Grenze für 2025 beläuft sich auf 700 Euro, die Grenze für 2026 auf 1.000 Euro.

Lohnsteuer-Anmeldung

  • Muster 2025

Das BMF hat das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 29.08.2024, Az. IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, Abruf-Nr. 245378).

Lohnsteuerbescheinigung

  • Muster 2025

§ 93c AO

BMF

  • Bis zum 28.02.2025 müssen Sie als Arbeitgeber die Lohnkonten 2024 abschließen und dem Finanzamt eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung (ELStB) übermitteln sowie dem Arbeitnehmer einen Ausdruck davon aushändigen oder elektronisch übermitteln, der nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen ist.
  • Ab 2025 sind Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre unter Nr. 9 und Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre unter der Nr. 10 des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen. Die Beträge sind auch in Zeile 3 beim Bruttoarbeitslohn anzugeben. Die Lohnsteuer auf diese Beträge ist nicht gesondert auszuweisen. Die Nummern 11 bis 14 bleiben frei (BMF, Schreiben vom 05.09.2024, Az. IV C 5 – S 2378/19/10002 :002, Abruf-Nr. 243862).
  • Eine Lohnsteuerbescheinigung muss nicht erstellt werden, wenn kein Arbeitslohn gezahlt wurde. Dies gilt auch, wenn für den Arbeitnehmer ELStAM abgerufen wurden.
  • Unter Nr. 15 sind wie bisher steuerfreie Lohnersatzleistungen auszuweisen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Dies gilt auch für das zum 01.04.2024 eingeführte Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III.
  • Wie bisher ist eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht zulässig, nachdem die elektronische Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung übermittelt wurde (§ 41c Abs. 3 S. 1 EStG). Es wird aber klargestellt, dass eine Korrektur einer bereits übermittelten elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bis zum 28.02. des Folgejahres nicht beanstandet wird.

Lohnsteuerfreibetrag I

  • Entlastungsbetrag

§ 39a Abs. 1 EStG

JStG 2024

Mit der Einfügung der Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden.

Lohnsteuerfreibetrag II

  • Frist

§ 39a Abs. 2 EStG

JStG 2024

Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 01.11. des Vorjahrs, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben.

Lohnsteuer- Jahresausgleich

§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG

JStG 2024

Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird ab 2025 u. a. ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG), wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) berücksichtigt wurden. Dies vermeidet in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohnsteuer.

Mindestlohn (gesetzlich)

  • Höherer gesetzlicher Stundenlohn 2025

MiLoV4, Abruf-Nr. 238765

  • Auf Beschluss der Mindestlohnkommission ist der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro gestiegen.
  • Bei einem Vollzeitmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit 173,33 Stunden (40 Wochenstunden x 13/3). Sie müssen ihm ein Gehalt in Höhe von mindestens 2.223 Euro (12,82 Euro x 173,33) zahlen, um seinen Mindestlohnanspruch zu befriedigen.

Weiterführender Hinweis: Beitrag „Mindestlohn: Zum 01.01.2025 ist er auf 12,82 Euro gestiegen“, ASR 1/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50267964

Minijobs

  • Höhere Jahresgering- fügigkeitsgrenze

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

  • Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs ist 2025 von 538 Euro auf 556 Euro gestiegen.
  • Die Jahresgeringfügigkeitsgrenze liegt seit 01.01.2025 bei 6.672 Euro (= 12 x 556 Euro).

Weiterführender Hinweis: Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte (Stand: 2025) auf iww.de/asr → Abruf-Nr. 50267176

Pauschalierungs- wahlrechte

  • Ausübung von Pauschalierungswahlrechten

§ 40 Abs. 4 EStG, § 52 Abs. 37c EStG

JStG 2024

  • Das Verfahren der Inanspruchnahme für die Pauschalierungsvorschriften bei der Lohnsteuer ist mit dem JStG 2024 neu geregelt bzw. die bisherige Praxis gesetzlich festgeschrieben worden (§ 40 Abs. 4 EStG).
  • Die Ausübung aller lohnsteuerlichen Pauschalierungswahlrechte erfolgt nunmehr grundsätzlich durch Übermittlung bzw. Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung.
  • Abweichend hiervon können Sie als Arbeitgeber für den Prüfungszeitraum einer Lohnsteuer-Außenprüfung das Pauschalierungswahlrecht auch durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausüben. Diese Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben. Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Es muss keine (geänderte) Lohnsteueranmeldung abgegeben werden, die Lohnsteuer kann vom Betriebsstättenfinanzamt durch einen Nachforderungsbescheid festgesetzt werden.
  • Die neuen Regeln sind in allen offenen Fällen anwendbar.

Pflegeversicherung

  • Automatisiertes Übermittlungsverfahren

§ 124 SGB IV ab 01.04.2025

Ab April 2025 steht das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung nach § 55a SGB XI zur Verfügung. Ab 01.07.2025 ist das Verfahren verpflichtend. Für die Umstellung des Verfahrens hat der Arbeitgeber eine einmalige Initialmeldung entsprechend § 28a Abs. 13 SGB IV zu erstatten. Die Initialmeldungen sind spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 zu erstatten.

Programmablaufpläne

  • Lohnsteuer für 2025

Gesetz zur steuerlichen Freistellung des

Existenzminimums 2024

Wachstumschancengesetz

  • Das BMF hat mit Schreiben vom 22.11.2024 (Az. V C 5 – S 2361/19/10008 :013, Abruf-Nr. 245216) die Programmablaufpläne für 2025 bekannt gemacht. Eingearbeitet in die Programmablaufpläne sind der Einkommensteuertarif ab 2024, die für 2025 geltenden Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung, der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 Prozent, ein bundeseinheitlicher Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 Prozent und die sich aus dem Wachstumschancengesetz ergebenden Änderungen (langsamere Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge und des Altersentlastungsbetrags und Wegfall der Fünftel-Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren).
  • Der Programmablaufplan berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Diesbezüglich wird – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht. ASR hält Sie dazu auf iww.de/asr auf dem aktuellen Stand.

Sachbezugswerte (amtliche)

  • Höhere Werte

15. Verordnung zur Änderung der SvEV, Abruf-Nr. 245225

BMF, Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 : 006,

Abruf-Nr. 245432

Seit dem 01.01.2025 gelten neue Sachbezugswerte:

  • Für die Sachbezugswerte für Verpflegung gilt seit 01.01.2025
    • der monatliche Gesamtwert von 333 Euro (2024: 313 Euro) bzw.
    • der Einzelwert für ein Frühstück 2,30 Euro (2024: 2,17 Euro) und für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro (2024: 4,13 Euro).
  • Die Sachbezugswerte für Mietwohnungen betragen
    • 4,95 Euro (2024: 4,89 Euro) je Quadratmeter monatlich bzw.
    • 4,05 Euro (2024: 4 Euro) je Quadratmeter monatlich bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche).

Weiterführender Hinweis: Tabelle „Sachbezugswerte 2025“ → Abruf-Nr. 50134932

Sozialversicherungswerte

  • Höhere Werte

Zum 01.01.2025 haben sich einige Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung geändert, andere sind gleich geblieben oder gesunken.

Weiterführender Hinweis: Sozialversicherungswerte 2025 → Abruf-Nr. 50265963

Weiterführender Hinweis
  • Zum Zeitpunkt der Drucklegung standen noch die Steuerentlastungen aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz aus, auf die sich die ehemalige Ampelkoalition am 13.12.2024, verständigt hatte, etwa die Erhöhung des steuerlichen Grund- und Kinderfreibetrags für 2025 und 2026, die Erhöhung des Kindergelds, die Anpassung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung der Freigrenze für die Zahlung des Solidaritätszuschlags. Über den Fortgang dieser Gesetzesänderung hält Sie ASR auf iww.de/asr auf dem Laufenden.

AUSGABE: ASR 1/2025, S. 8 · ID: 50267689

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