Sachbezüge
Unterkunft und Verpflegung: Seit 01.01.2025 gelten neue Werte
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Jan. 2025 abgeschlossen.
GesetzesänderungenJahreswechsel 2024/2025: Die wichtigsten Neuerungen für Autohäuser im Überblick
| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die Sie und Ihre Abläufe im Autohaus beeinflussen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf seit 01.01.2025 achten müssen. |
Die Änderungen sind in verschiedenen Gesetzen enthalten
Die Änderungen, die zum Jahresbeginn 2025 in Kraft getreten sind, ergeben sich u. a. aus diversen Gesetzesvorhaben wie dem Wachstumschancengesetz (Abruf-Nr. 240514), dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024, Abruf-Nr. 245271) oder dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV, Abruf-Nr. 244968) sowie verschiedenen BMF-Schreiben und Verordnungen.
Die Checkliste: Änderungen von A bis Z
Nachfolgend finden Sie die seit 01.01.2025 geltenden Änderungen alphabetisch nach Stichworten geordnet – mit ihren jeweiligen Rechtsquellen:
CHECKLISTE / Änderungen seit 01.01.2025 von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Aufbewahrungsfristen
§ 147 Abs. 3 AO § 257 Abs. Nr. 4 HGB BEG IV |
|
Betriebliche Altersversorgung
Sozialversicherungs- Rechengrößenverordnung 2025, Abruf-Nr. 245343 | Die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen zum 01.01.2025 hat Auswirkung auf den bAV-Höchstbeitrag nach § 3 Nr. 63 EStG:
|
Digitale Lohnschnittstelle (DLS)
Homepage BZSt Meldung vom 30.10.2024 |
|
E-Bilanz
§ 5b Abs. 1 EStG JStG 2024 | Die gesetzliche Pflicht zur Übermittlung der sog. E-Bilanz wird auf die zugrunde liegenden Kontennachweise, das Anlagenverzeichnis sowie die Verzeichnisse nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG und § 5a Abs. 4 EStG erstreckt. Weiterführender Hinweis: Beitrag „E-Bilanz: Dem Finanzamt sind künftig Berichte und Verzeichnisse elektronisch zu übermitteln“, ASR 1/2025, Seite 21 → Abruf-Nr. 50253672 |
E-Rechnung
§ 14 Abs. 1 UStG Wachstumschancengesetz BMF, Schreiben vom 15.10.2024, Az. III C 2 – S 7287-a/23/10001 :007, Abruf-Nr. 244405 |
Weiterführender Hinweis: Beitrag „E-Rechnung: Das müssen Sie jetzt für den Stichtag 01.01.2025 wissen und veranlassen“, ASR 8/2024, Seite 11 → Abruf-Nr. 50009654 |
Elektronische Lohn- steuerabzugsmerkmale (ELStAM) § 39e Abs. 2 . 1 Nr. 4 bis 9 EStG, § 39e Abs. 2 S. 6 und 7 EStG JStG 2024 |
|
Entgeltbescheinigung Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung → Abruf-Nr. 244747 |
|
Fünftel-Regelung
§ 19a Abs. 4 S. 2 und § 39b Abs. 3 S. 9 und 10 EStG Wachstumschancengesetz |
|
Gewerbesteuer
§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG JStG 2024 | In § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG war die einfache Grundstückskürzung verankert. Doch die basierte auf veralteten Einheitswerten. Deshalb hat der Gesetzgeber die Kürzung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 komplett neu gestaltet. Weiterführender Hinweis: Beitrag „§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG: So ist die einfache Grundstückskürzung ab 2025 neu gestaltet“, ASR 1/2025, Seite 12 → Abruf-Nr. 50253657 |
Künstlersozial- versicherung
| Der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 2025 unverändert fünf Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025, Abruf-Nr. 243798). |
Künstlersozial- versicherung
BEG IV |
|
Lohnsteuer-Anmeldung
| Das BMF hat das Vordruckmuster für die Lohnsteuer-Anmeldung 2025 bekannt gemacht (BMF, Schreiben vom 29.08.2024, Az. IV C 5 – S 2533/19/10026 :005, Abruf-Nr. 245378). |
Lohnsteuerbescheinigung
§ 93c AO BMF |
|
Lohnsteuerfreibetrag I
§ 39a Abs. 1 EStG JStG 2024 | Mit der Einfügung der Nr. 9 kann der anteilige Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 4 EStG) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten/Lebenspartner, ab dem Monat der Trennung als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. In Folgejahren kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ausschließlich über die Steuerklasse II berücksichtigt werden. |
Lohnsteuerfreibetrag II
§ 39a Abs. 2 EStG JStG 2024 | Die Frist für die Antragstellung des Lohnsteuerfreibetrags wird auf den 01.11. des Vorjahrs, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. |
Lohnsteuer- Jahresausgleich § 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG JStG 2024 | Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird ab 2025 u. a. ausgeschlossen (§ 42b Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG), wenn für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. c EStG) berücksichtigt wurden. Dies vermeidet in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohnsteuer. |
Mindestlohn (gesetzlich)
MiLoV4, Abruf-Nr. 238765 |
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Mindestlohn: Zum 01.01.2025 ist er auf 12,82 Euro gestiegen“, ASR 1/2025, Seite 4 → Abruf-Nr. 50267964 |
Minijobs
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV |
Weiterführender Hinweis: Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte (Stand: 2025) auf iww.de/asr → Abruf-Nr. 50267176 |
Pauschalierungs- wahlrechte
§ 40 Abs. 4 EStG, § 52 Abs. 37c EStG JStG 2024 |
|
Pflegeversicherung
§ 124 SGB IV ab 01.04.2025 | Ab April 2025 steht das automatisierte Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung nach § 55a SGB XI zur Verfügung. Ab 01.07.2025 ist das Verfahren verpflichtend. Für die Umstellung des Verfahrens hat der Arbeitgeber eine einmalige Initialmeldung entsprechend § 28a Abs. 13 SGB IV zu erstatten. Die Initialmeldungen sind spätestens mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2025 zu erstatten. |
Programmablaufpläne
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 Wachstumschancengesetz |
|
Sachbezugswerte (amtliche)
15. Verordnung zur Änderung der SvEV, Abruf-Nr. 245225 BMF, Schreiben vom 10.12.2024, Az. IV C 5 – S 2334/19/10010 : 006, Abruf-Nr. 245432 | Seit dem 01.01.2025 gelten neue Sachbezugswerte:
Weiterführender Hinweis: Tabelle „Sachbezugswerte 2025“ → Abruf-Nr. 50134932 |
Sozialversicherungswerte
| Zum 01.01.2025 haben sich einige Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung geändert, andere sind gleich geblieben oder gesunken. Weiterführender Hinweis: Sozialversicherungswerte 2025 → Abruf-Nr. 50265963 |
- Zum Zeitpunkt der Drucklegung standen noch die Steuerentlastungen aus dem Steuerfortentwicklungsgesetz aus, auf die sich die ehemalige Ampelkoalition am 13.12.2024, verständigt hatte, etwa die Erhöhung des steuerlichen Grund- und Kinderfreibetrags für 2025 und 2026, die Erhöhung des Kindergelds, die Anpassung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung der Freigrenze für die Zahlung des Solidaritätszuschlags. Über den Fortgang dieser Gesetzesänderung hält Sie ASR auf iww.de/asr auf dem Laufenden.
AUSGABE: ASR 1/2025, S. 8 · ID: 50267689