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UmsatzsteuerWerkstatt repariert Lkw eines B2B-Kunden aus dem Drittland: Was gilt für die Umsatzsteuer?
| Ein ASR-Leser betreibt eine Lkw-Werkstatt. Kürzlich hat ihm ein B2B-Kunde einen Lkw aus einem Drittland zur Reparatur gebracht. Danach ging der Lkw wieder zurück ins Drittland. Nun fragt sich der Werkstattbetreiber: Was gilt in Sachen Umsatzsteuer? |
Die Gretchenfrage lautet: Werklieferung oder Werkleistung?
Die Reparatur des Lkw ist umsatzsteuerrechtlich eine einheitliche Leistung. Sie kann nicht in einen Teil „Lieferung“ und einen Teil „sonstige Leistung“ aufgeteilt werden. Deshalb ist nach § 3 Abs. 4 UStG abzugrenzen, ob es sich um eine Werklieferung oder eine Werkleistung handelt. Entscheidend ist, ob die Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE).
Wichtig | Das Verhältnis des Werts der Arbeitsleistung zum Wert der verbauten Materialien allein ist nicht ausschlaggebend.
Bei Materialanteil über 50 Prozent liegt Werklieferung vor Praxistipp | Können Sie nicht zweifelsfrei entscheiden, ob eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt, gestattet das Finanzamt eine Vereinfachung: Sie können pauschal von einer Werklieferung ausgehen, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 Prozent des Gesamtentgelts beträgt (Abschn. 3.8 Abs. 6 S. 6 UStAE). |
Werklieferung: Reparatur ist steuerfrei
Handelt es sich bei der Lkw-Reparatur um eine Werklieferung, richtet sich der Ort der Lieferung regelmäßig nach § 3 Abs. 5a i. V. m. Abs. 6 UStG und befindet sich im Inland. Somit ist die Reparatur grundsätzlich in Deutschland steuerbar. Sie ist aber nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 6 UStG steuerfrei, wenn der leistende Unternehmer – hier die Werkstatt – nachweisen kann (Beleg- und Buchnachweis), dass er oder sein ausländischer B2B-Kunde den Gegenstand der Lieferung ins Drittland befördert oder versendet hat. Dann ist ohne Umsatzsteuer und mit Verweis auf die Steuerbefreiung abzurechnen. In der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 21) ist eine steuerfreie Ausfuhrlieferung zu deklarieren.
Werkleistung: Reparatur ist nicht steuerbar
Erbringt die Werkstatt hingegen eine Werkleistung für den ausländischen B2B-Kunden, richtet sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG. Maßgebend ist der Ort, von dem der B2B-Kunde sein Unternehmen betreibt. Weil sich dieser Ort nicht im Inland befindet, ist die Reparatur in Deutschland nicht steuerbar. Folglich ist ohne Umsatzsteuer abzurechnen und der Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung (Zeile 35) zu deklarieren.
Wichtig | Die Unternehmereigenschaft muss der B2B-Kunde durch ausländische Behördenbescheinigung nachweisen.
Hintergrund | Bei B2B-Kunden richtet sich der Ort der Leistung nicht nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) UStG. Der gilt nämlich nur für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen für Privatpersonen Umsatzsteuer
AUSGABE: ASR 12/2024, S. 12 · ID: 50239099