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Aus- und FortbildungRückzahlung von Fortbildungskosten: LAG Niedersachsen kassiert fünfjährige Bindungsklausel
| Stellen Sie einen Mitarbeiter 50 Tage lang frei, damit er sich in dieser Zeit ganz auf eine Fortbildungsmaßnahme konzentrieren kann, dürfen Sie nicht von ihm verlangen, dass er nach der Fortbildung noch fünf Jahre in Ihrem Autohaus arbeitet. Und zwar selbst dann nicht, wenn Sie für die Fortbildung zusätzlich Studiengebühren in nicht unerheblicher Höhe tragen. So hat das LAG Niedersachsen entschieden. |
Fortbildungs- und Bindungsdauer müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Bei einer Freistellung von 50 Tagen und Studiengebühren in Höhe von 14.280 Euro hält das LAG Niedersachsen allenfalls eine zweijährige Bindung für gerechtfertigt. Eine längere Bindung sei nur bei erheblich höheren Aufwendungen und besonderen Vorteilen für den betroffenen Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Da diese im konkreten Fall aber nicht vorlagen, führe die zu lange Bindungsdauer zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt (LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2024, Az. 8 Sa 562/23, Abruf-Nr. 244342).
AUSGABE: ASR 12/2024, S. 3 · ID: 50241942