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Finanzierungsleasing/WiderrufBGH-Urteil zu Finanzierungsleasing: Verbraucher hat unter keinem Aspekt Widerrufsrecht
| Ein Finanzierungsleasingvertrag ohne Recht oder Pflicht zum Fahrzeug- erwerb ist für einen Verbraucher nicht nach dem Verbraucherkreditrecht widerruflich. Das hat der BGH längst geklärt (BGH, Urteil vom 24.02.2021, Az. VIII ZR 36/20). Nun aber hatte der Verbraucher auch noch einen Widerruf unter den Gesichtspunkten des Fernabsatzes und des außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages (AGV) erklärt. Alles vergebens. |
BGH sieht Autohaus-Mitarbeiter als Vertreter der Leasinggesellschaft an
Der Verbraucher vertrat den Standpunkt, er habe mit keinem Mitarbeiter seines Vertragspartners, der Leasinggesellschaft, persönlichen Kontakt gehabt. In einem eigens dafür eingerichteten Vertriebssystem habe er nur Kontakt mittels Fernkommunikationsmitteln gehabt.
Der BGH jedoch attestierte dem Mitarbeiter des Autohauses, mit dem der Verbraucher persönlichen Kontakt hatte, eine weit über einen bloßen Boten hinausgehende Rolle: Dieser sei in der Lage, dem (künftigen) Leasingnehmer verbindliche Informationen über das Leasingfahrzeug und zu den auf diesen zukommenden Kosten zu geben. Somit hätte der Verbraucher die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter des Autohauses, mit dem die Leasinggesellschaft zum Vertrieb ihrer Leasingverträge übrigens planmäßig zusammenarbeitete, persönlich die Details des Leasingvertrags zu besprechen und diesem Nachfragen – auch zum Leasingfahrzeug – zu stellen. Deshalb ordnete der BGH die Anwesenheit des Autohaus-Mitarbeiters der Leasinggesellschaft zu.
Auch Geschäftsräume rechnet der BGH der Leasinggesellschaft zu
In § 312b Abs. 2 S. 2 BGB heißt es, dass Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmens gleichstehen. Deshalb ist es folgerichtig, dass der BGH nach dem Autohaus-Mitarbeiter auch die Geschäftsräume des Autohauses der Leasinggesellschaft zugerechnet hat (BGH, Urteil vom 25.09.2024, Az. VIII ZR 58/23, Abruf-Nr. 244426).
Kein Widerrufsrecht – unabhängig von Fernabsatz und AGV
Der BGH stellte aber auch klar: Selbst wenn es sich um ein Fernabsatz- Geschäft oder um einen AGV handeln würde, hätte der Verbraucher kein Widerrufsrecht. Denn § 312g Abs. 2 listet Geschäfte auf, bei denen als Ausnahme von der Regel kein Widerrufsrecht besteht. Ziffer 9 schließt das Widerrufsrecht aus bei Verträgen zur Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung der Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht – und Leasing ist eine Form der Kraftfahrzeugvermietung.
Wichtig | Das Urteil enthält auf 25 Seiten viele Details zum Finanzierungsleasing und ist daher sehr lesenswert und aufschlussreich.
AUSGABE: ASR 12/2024, S. 4 · ID: 50235555