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AusfallschadenBGH: Kein Nutzungsausfall bei zumutbarem Zweitwagen
| Ein zumutbar nutzbarer und frei zur Verfügung stehender Zweitwagen führt dazu, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nicht geschuldet ist. Neben dem Porsche Carrera Cabrio, der durch einen Akt der Selbstjustiz im Wege des Zuparkens entzogen war, hatte die Geschädigte noch einen 3er-BMW Kombi. Dass der Porsche mehr Prestige und mehr Fahrspaß bringt, ist kein maßgebliches Kriterium, entschied der BGH. |
Das ist im Kern nicht neu. Denn geschützt ist die entzogene Mobilität, die für sich genommen einen wirtschaftlichen Wert hat. Die Fahrspaß-Komponente ist immaterieller Natur und nicht geschützt (BGH, Urteil vom 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22, Abruf-Nr. 232504).
Wichtig | Es gibt wenig Zweifel, dass der BGH das genauso gesehen hätte, wenn ein Mietwagen genommen worden wäre, obwohl der BMW zur Verfügung stand. Denn schon der Leitsatz spricht nur vom „Anspruch auf Schadenersatz“, und der ist für beide Ausprägungen des Schadenersatzes, also Mietwagenkostenersatz oder pauschale Entschädigung, gleich. Es gibt diverse Instanzurteile, die die Mietwagenkosten nicht zusprechen, weil ein zumutbar nutzbarer Zweitwagen zur freien Verfügung stand. Allerdings muss der Zweitwagen keinem Familienangehörigen entzogen werden, wenn er üblicherweise nicht vom Geschädigten selbst genutzt wird. Das wäre ein Fall der Unzumutbarkeit.
AUSGABE: ASR 1/2023, S. 3 · ID: 48867823