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BilanzSteuermindernde Rückstellung für Altersfreizeit rechtens
| Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersteilzeit gewähren, können dafür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat das FG Köln entschieden. |
Im konkreten Fall klagte ein Arbeitgeber, der seinen Mitarbeitern neben dem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt. Voraussetzung für den Anspruch ist
- die Betriebszugehörigkeit von mehr als zehn Jahren und
- das Überschreiten der Altersgrenze von 60 Jahren.
Der Arbeitgeber bildete dafür eine Rückstellung; diese erkannte das Finanzamt nicht an. Begründung: Die Mitarbeiter hätten keine Mehrleistungen erbracht, die der Arbeitgeber zu bezahlen hätte. Das sieht das FG Köln anders. Die Bildung der Rückstellung sei zulässig. Denn der Arbeitgeber sage seinen Mitarbeitern bei Erfüllen der Voraussetzungen die freien Arbeitstage fest zu. Damit gingen die Mitarbeiter mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung; die Gegenleistung erbringe der Arbeitgeber erst in der Zukunft. Damit sei die Verpflichtung zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der Mitarbeiter gebunden sei (FG Köln, Urteil vom 10.11.2022, Az. 12 K 2486/20, Abruf-Nr. 232476).
Wichtig | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Denn das Finanzamt hat Revision eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az. IV R 22/22 geführt.
AUSGABE: ASR 1/2023, S. 3 · ID: 48767453